Mit dem finalen Votum des Europäischen Parlaments am 16.12.2025 wurden die Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Lieferkette durch Veränderungen an der CSDDD reduziert. Die Zustimmung durch den EU-Rat gilt als Formsache. Damit betrifft das sog. „europäische Lieferkettengesetz“ nur noch sehr große Unternehmen.
Das Europäische Parlament hat am 16.12.2025 der vorläufigen Einigung zur Omnibus-I-Initiative vom 09.12.2025 zugestimmt (vgl. Newsbeitrag vom 10.12.2025). Damit ist der vorletzte Schritt im EU-Gesetzgebungsverfahren vollzogen und die seit Ende Februar 2025 um die Omnibus-Vorschläge geführten Diskussionen sind auch mit Blick auf die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette abgeschlossen. Zuvor wurde signalisiert, dass auch der EU-Rat der Einigung zustimmen wird. Unternehmen können nun klarer einschätzen, ob die Regelungen des sog. „europäischen Lieferkettengesetzes“ für sie relevant sind oder nicht.
Zentrale Änderung ist die Schaffung neuer Schwellenwerte zur Geltung der CSDDD:
- mindestens 5.000 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt und
- ein Nettoumsatz von mindestens EUR 1,5 Mrd. pro Jahr.
Auf Basis der vorgenannten Schwellenwerte betrifft das sog. „europäische Lieferkettengesetz“ nur noch sehr große Unternehmen.
Zudem wurde die Frist, bis zu der die Mitgliedsstaaten die neuen Inhalte der CSDDD umsetzen müssen, auf den 26.07.2028 verschoben; die Regelungen selbst gelten dann ab Juli 2029.
Im nächsten Schritt wird die Änderungsrichtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Anschließend sind Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Regelungen innerhalb von zwölf Monaten in nationales Recht umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber wird das bestehende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) entsprechend anpassen.