Im aktuellen Fachbeitrag der IDW Life 12/2025 beleuchtet das IDW eine zentrale Bilanzierungsfrage für Windparkbetreiber: Wie ist die EEG-Marktprämie in der Gewinn- und Verlustrechnung korrekt auszuweisen – als Umsatzerlös oder als sonstiger betrieblicher Ertrag?
Windparkbetreiber, die ihren Strom im Rahmen der Direktvermarktung an Dritte verkaufen, erzielen ihre Erlöse unmittelbar am Strommarkt. Häufig liegt der dort erzielte Preis jedoch unter den tatsächlichen Erzeugungskosten. Um diese Lücke zu schließen, sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) eine sogenannte Marktprämie vor.
Diese wird vom zuständigen Netzbetreiber gezahlt und soll die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Marktpreis und einem gesetzlich definierten Förderwert ausgleichen. Ziel ist es, Investitionen in erneuerbare Energien planbarer zu machen und Anlagenbetreiber vor starken Preisschwankungen zu schützen. Doch wie ist die Marktprämie handelsrechtlich in der Gewinn- und Verlustrechnung zu behandeln – als Umsatzerlös oder als sonstiger betrieblicher Ertrag?
Rechtlich entscheidend ist, dass der Anlagenbetreiber nicht nur Strom verkauft, sondern dem Netzbetreiber zusätzlich das Recht einräumt, den Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeichnen. Dies führt dazu, dass für diesen Strom kein Herkunftsnachweis ausgestellt werden darf (Doppelvermarktungsverbot), der ansonsten unabhängig vom Strom veräußert werden könnte.
Diese Rechteübertragung wird als Gegenleistung für die Marktprämie verstanden. Damit liegt ein Leistungsaustausch vor – mit der Folge, dass die vereinnahmte Marktprämie handelsrechtlich unter den Umsatzerlösen im Sinne des § 277 Abs. 1 HGB auszuweisen ist.
Auch wenn die Finanzverwaltung die Marktprämie umsatzsteuerlich als „echten Zuschuss“ einstuft, überwiegen die Argumente dafür, sie handelsrechtlich den Umsatzerlösen zuzuordnen.
Nach der IDW-Stellungnahme HFA 1/1984 sind Zuschüsse grundsätzlich als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen. Besteht jedoch ein direkter Zusammenhang mit den Umsatzerlösen und erfolgt die Vereinnahmung periodengerecht, ist ein Ausweis unter den Umsatzerlösen zulässig.
Da die Marktprämie unmittelbar mit der Stromvermarktung verknüpft ist, wird gerade dieser enge Zusammenhang bejaht − was aus fachlicher Sicht klar für den Ausweis als Umsatzerlös in der Gewinn- und Verlustrechnung spricht und zugleich die Vergleichbarkeit mit anderen Marktteilnehmern verbessert.