Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. VI R 4/23) zur steuerlichen Behandlung von Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung Stellung genommen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als sonstige Mehraufwendungen oder als auf EUR 1.000,00 begrenzte Unterkunftskosten einzustufen sind. Der BFH entschied, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich zu den Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.
Hintergrund:
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG regelt den Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung. Danach können Arbeitnehmer die notwendigen Mehraufwendungen abziehen, die ihnen entstehen, weil sie neben dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt eine weitere Unterkunft aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort unterhalten. Abziehbar sind insbesondere die Kosten für die Unterkunft am Tätigkeitsort, wobei diese auf höchstens EUR 1.000,00 pro Monat bei einer Wohnung im Inland begrenzt sind. Zusätzlich können Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten sowie notwendige Fahrtkosten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden.
Sachverhalt:
Im entschiedenen Fall verfügte der Kläger über eine Hauptwohnung in Niedersachsen und hatte aus beruflichen Gründen zusätzlich eine Zweitwohnung in Hamburg angemietet. Die monatlichen Mietkosten einschließlich der Nebenkosten für die Zweitwohnung überschritten den vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannten Höchstbetrag von EUR 1.000,00 für die Unterkunftskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Darüber hinaus hatte der Kläger einen Stellplatz zu einem monatlichen Mietpreis von EUR 170,00 angemietet. Der Stellplatzmietvertrag war hinsichtlich Laufzeit und Kündigungsmodalitäten an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt. Die hierfür entstandenen Kosten machte der Kläger zusätzlich zu den Wohnungskosten als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die Unterkunftskosten lediglich bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von EUR 1.000,00 monatlich und versagte den Abzug der Stellplatzkosten mit der Begründung, der Höchstbetrag sei bereits ausgeschöpft. Das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 16.03.2023, Az. 10 K 202/22) gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Diese Entscheidung wurde vom BFH bestätigt.
Entscheidung des BFH:
Der BFH stellte klar, dass die gesetzliche Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf EUR 1.000,00 monatlich ausschließlich für Unterkunftskosten gelte. Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung fielen jedoch nicht unter diese Beschränkung, da sie nicht der Nutzung der Unterkunft, sondern der Nutzung des Stellplatzes dienten. Soweit diese Aufwendungen beruflich veranlasst und erforderlich sind, seien sie daher zusätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Im vorliegenden Fall wurde die Erforderlichkeit aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg bejaht.
Zudem führte der BFH aus, dass die konkrete mietvertragliche Gestaltung für die steuerliche Berücksichtigung der Stellplatzkosten unerheblich sei. Es komme somit weder darauf an, ob Stellplatz und Wohnung in einem einheitlichen Mietvertrag oder in getrennten Verträgen geregelt sind, noch darauf, ob sie von demselben oder von unterschiedlichen Vermietern angemietet werden. Mit dieser Entscheidung weicht der BFH ausdrücklich von der Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 zugunsten des Steuerpflichtigen ab.
Fazit:
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und führt in vielen Fällen zu einer steuerlichen Entlastung, da Stellplatzkosten künftig zusätzlich zu den Unterkunftskosten abgesetzt werden können.