Grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen unterliegen in Deutschland besonderen Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Ziel dieser Regelungen ist es, einen transparenten Überblick über die internationalen Kapitalverflechtungen deutscher Unternehmen und Privatpersonen zu ermöglichen. Die Einhaltung der Meldepflichten ist für Unternehmen wie auch für Privatpersonen von großer Bedeutung, da Verstöße mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden können. Insbesondere die jährlichen Bestandsmeldungen über Unternehmensbeteiligungen nach den §§ 64 und 65 AWV spielen dabei eine zentrale Rolle.
Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist die Verordnung zur Durchführung des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Sie regelt die Genehmigungs-, Verfahrens- und Meldebestimmungen für den Außenwirtschaftsverkehr sowie die zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften.
In diesem Zusammenhang sind die Meldepflichten nach §§ 64 und 65 AWV für Meldungen über den Stand grenzüberschreitender Unternehmensbeteiligungen von besonderer Bedeutung.
Hierbei ist zu prüfen, ob eine Meldepflicht besteht. Ist dies zu bejahen, muss die Meldung fristgerecht erfolgen.
Begriffsdefinition „Inländer“ und „Ausländer“:
Diese Begriffe beziehen sich nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den Unternehmens- bzw. Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt einer Privatperson (Residenzprinzip).
Ein Deutscher, der länger als ein Jahr im Ausland lebt, ist somit regelmäßig ein Ausländer. Eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die länger als ein Jahr in Deutschland lebt, ist demnach als Inländer anzusehen.
Meldepflicht:
Inländische Unternehmen, Banken, öffentliche Körperschaften und Privatpersonen müssen grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen jährlich melden, wenn der Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten an einem Unternehmen im Ausland unmittelbar 10 % oder unmittelbar und mittelbar zusammen mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte beträgt und die Bilanzsumme des Beteiligungsobjekts im Ausland EUR 6.000.000 (oder den Gegenwert bei Bilanzierung in einer anderen Währung) übersteigt.
Die Meldepflicht greift auch, wenn Zweigniederlassungen oder auf Dauer angelegte Betriebsstätten mit einem Betriebsvermögen von jeweils mehr als EUR 6.000.000 im Ausland unterhalten werden. Hierbei werden mehrere Zweigniederlassungen und Betriebsstätten desselben Inländers in einem Land zu einer Einheit zusammengefasst. Als nicht auf Dauer angelegte Betriebsstätten gelten insbesondere zur Durchführung eines speziellen Auftrags für eine begrenzte Zeit eingerichtete Montagestätten, Baustellen u. Ä.
Zu beachten ist, dass sowohl Outbound-Direktinvestitionen (Inländer investiert im Ausland) als auch Inbound-Direktinvestitionen (Ausländer investiert in Deutschland) erfasst werden.
Die Meldepflicht betrifft daher auch „umgekehrt“ inländische Unternehmen, an denen ausländische Investoren unmittelbar mit mindestens 10 % oder unmittelbar und mittelbar zusammen mit mehr als 50 % der Anteile oder der Stimmrechte beteiligt sind. Des Weiteren sind auch inländische Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegte Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens meldepflichtig. Die Meldepflicht entfällt auch hier, wenn die Bilanzsumme des inländischen Unternehmens EUR 6.000.000 nicht überschreitet.
Wie muss gemeldet werden?
Besteht eine Meldepflicht für einen Bestand, ist die Meldung in elektronischer Form bei der Deutschen Bundesbank über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) einzureichen.
Die Deutsche Bundesbank plant, das AMS voraussichtlich Anfang 2026 durch eine Neuentwicklung abzulösen. Das neue AMS bietet wie bisher die Möglichkeit, Meldungen manuell einzugeben oder per CSV-Datei hochzuladen. Der Upload von XML-Dateien wird künftig in Next erfolgen.
Meldeform:
Die jährlichen Bestandsmeldungen über grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen erfolgen gegenüber der Deutschen Bundesbank anhand standardisierter Erhebungsschaubilder. Dabei wird zwischen zwei Erhebungsschaubildern unterschieden:
- DIREKA1 (ehemals Anlage K3) erfasst Beteiligungen von Inländern an Unternehmen im Ausland. Hierunter fallen beispielsweise Beteiligungen deutscher Unternehmen oder Privatpersonen an ausländischen Gesellschaften.
- DIREKA2 (ehemals Anlage K4) betrifft Beteiligungen von Ausländern an Unternehmen im Inland, also etwa Beteiligungen ausländischer Investoren an deutschen Unternehmen.
Die für die Meldungen zu verwendenden Erhebungsschaubilder DIREKA1 und DIREKA2 orientieren sich am Gliederungsschema des § 266 HGB. Grundlage der zu meldenden Werte ist die Bilanz des Einzelabschlusses vor Gewinnverwendung, die entweder nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS oder US GAAP) oder nach den Vorschriften des jeweiligen Sitzlandes aufgestellt wurde. Bei der Zuordnung einzelner Bilanzposten zu den Positionen des Ausweisschemas im Meldeformular sind, soweit möglich, die Abgrenzungs- und Gliederungsvorschriften für die Bilanz einer deutschen Kapitalgesellschaft sinngemäß anzuwenden. Meldepflichtige, die das Schaubild DIREKA2 nach nationaler Rechnungslegung einreichen, müssen das Gliederungsschema des § 266 HGB beachten.
Meldefrist:
Meldungen gemäß DIREKA1 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen folgenden Kalendermonats vorzunehmen. Für Meldepflichtige, die nicht bilanzieren (z. B. Privatpersonen), ist die Frist der letzte Werktag des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats.
Meldungen gemäß DIREKA2 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen folgenden Kalendermonats abzugeben. Als Bilanzstichtag gilt für Meldungen von rechtlich selbständigen meldepflichtigen Unternehmen der eigene Bilanzstichtag. Für Meldungen von meldepflichtigen Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten eines Ausländers ist der Bilanzstichtag des Ausländers maßgeblich.
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Ausnahmefällen schriftlich beantragt werden, falls die Meldungen wegen fehlender Daten oder Bilanzen nicht termingerecht erstattet werden können.
Entfall der Meldepflicht:
Entfällt die Meldepflicht für das aktuelle Meldejahr aufgrund bestehender Meldefreigrenzen vollständig, ist dies der Deutschen Bundesbank entweder formlos oder durch Übermittlung einer Fehlanzeige mitzuteilen.
Entfallen hingegen lediglich einzelne Investitionsobjekte aus der abzugebenden Meldung, sind diese unter Angabe von Firma und Sitz der nicht mehr meldepflichtigen Investition im unteren Tabellenteil auf Blatt 1 einzutragen.
Aufbewahrungsfrist:
Die Meldeunterlagen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Angaben sollten anhand geeigneter Unterlagen nachvollziehbar sein.