Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin im Rahmen des sogenannten Krypto-Lendings unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem jeweiligen persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Dies hat der 3. Senat des FG Köln mit Urteil vom 10.09.2025 (Az. 3 K 194/23) entschieden.
Hintergrund:
Nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften solche aus Leistungen, die keiner der anderen Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG zugeordnet werden können und auch nicht unter § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG fallen. Hierzu gehören beispielsweise Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungstätigkeiten oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.
Sachverhalt:
Im zugrunde liegenden Verfahren erzielte der Kläger im Streitjahr Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Zu diesem Zweck stellte er über entsprechende Plattformen Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine im Voraus vereinbarte Vergütung.
Das zuständige Finanzamt qualifizierte diese Vergütung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie der Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Klägers. Demgegenüber begehrte der Kläger die Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen und somit die Anwendung des für ihn günstigeren Abgeltungsteuersatzes von 25 Prozent.
Entscheidung des Gerichts:
Die Klage blieb erfolglos. Das FG Köln entschied, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen, auf die die pauschale Abgeltungsteuer Anwendung findet. Vielmehr seien die erzielten Einkünfte als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG einzuordnen und dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen.
Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung überlassen, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei. Zwar fänden Kryptowerte zunehmend Akzeptanz als Zahlungsmittel, entscheidend sei jedoch, dass sie kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Nach den Feststellungen des Senats waren Gläubiger im In- und Ausland jedenfalls im Streitjahr 2020 nicht verpflichtet, Kryptowerte in Form von Bitcoins allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel anzunehmen. Die bloße Ähnlichkeit von Kryptowerten mit gesetzlichen Zahlungsmitteln rechtfertige daher keine Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.
Ausblick:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, welcher Einkunftsart Erträge aus dem Krypto-Lending zuzuordnen sind.
Der Kläger hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt; diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 anhängig.