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Fremdüblichkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage

Der Bundesfinanzhof ( BFH) hat mit seinem Urteil vom 19.11.2025 die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einigen Punkten erleichtert.

Urteil des BFH vom 19.11.2025 – I R 50/22

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten über die steuerrechtliche Anerkennung einer Pensionszusage.

Leitsätze

  1. Wird die einem angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert, ist die Zusage auch dann fremdüblich, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird. Voraussetzung hierfür ist aber, dass für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen (z. B. wegen Vereinbarung einer über dem risikoarmen Marktzins liegenden Garantieverzinsung).
  2. Sofern eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart wird, ist im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte oder (bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers) eine vom Arbeitgeber (mit-)finanzierte Zusage vorliegt.
  3. Die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte, auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage ist regelmäßig steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist.

Gründe

Unter einer vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 EstG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Bei der Prüfung, ob eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, spielt – neben anderen Kriterien – eine wesentliche Rolle, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Pension noch erdienen kann. An einer Erdienbarkeit fehlt es regelmäßig, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer – wie im Streitfall – im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage das 60. Lebensjahr überschritten hat.

Diese Indizwirkung ist jedoch entkräftet, wenn die Versorgungsansprüche ausschließlich durch Umwandlung eines Teils der (angemessenen) Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers gebildet werden, ohne dass die Zusage mit Risiko- und Kostensteigerungen für das Unternehmen verbunden ist. Denn in diesem Fall hat das Unternehmen die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen; sein Aufwand aus dem Arbeitsverhältnis bleibt grundsätzlich betragsmäßig unverändert. Vielmehr disponiert der Gesellschafter-Geschäftsführer wirtschaftlich betrachtet ausschließlich über sein eigenes (künftiges) Vermögen, indem er die Aktivbezüge zugunsten künftiger Passivbezüge zurücklegt.

Die Erteilung einer fremdvergleichsüblichen Pensionszusage setzt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Eine Ausnahme ist anerkannt, wenn das Unternehmen aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsführers hat, bspw. weil er bereits für das Unternehmen in einem anderen „Rechtskleid“ langjährig tätig war.

Ebenso muss eine Ausnahme dann gelten, wenn die Versorgungsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers ausschließlich durch Umwandlung seines Gehalts finanziert werden und nicht mit einer Risiko- oder Kostensteigerung für das Unternehmen verbunden sind.

Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Erteilung von Pensionszusagen trotz fehlender Erdienbarkeit bzw. ohne vorherige Probezeit und/oder unmittelbar nach Unternehmensneugründung ist jedoch stets, dass die Pensionsansprüche ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert werden. Im Zusagezeitpunkt darf für den Arbeitgeber kein signifikantes Risiko bestehen, dass er die Pensionsansprüche mitfinanzieren muss. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der aus der Pensionszusage resultierende Aufwand insgesamt als vGA zu behandeln. Eine Aufteilung in einen arbeitnehmer- und einen arbeitgeberfinanzierten Anteil kommt in den Sonderkonstellationen der fehlenden Erdienbarkeit bzw. der Zusage ohne vorherige Probezeit und/oder unmittelbar nach Unternehmensneugründung nicht in Betracht.

Für arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen ist ein risikoarmer Marktzins maßgeblich.

Entsprechende Feststellungen sind im Streitfall nicht deshalb verzichtbar, weil der vereinbarte Zins i. H. v. 3 % den in § 6a Abs. 3 S. 3 EStG genannten Rechnungszinsfuß von 6 % nicht überschreitet. Denn dem für Zwecke der Teilwertermittlung einer Pensionsrückstellung typisierend angenommenen Rechnungszinsfuß liegt ein anderer Maßstab zugrunde. Der Gesetzgeber hat sich bei dessen Festlegung nicht nur an dem marktüblichen Zins, sondern auch an der durchschnittlichen Unternehmensrendite orientiert. Für die Beurteilung der Frage, ob eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusage ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert wird, ist demgegenüber der risikoarme Marktzins maßgeblich. Die Anwendung unterschiedlicher Prüfungsmaßstäbe ist nicht widersprüchlich. Denn § 6a EStG umfasst auch Pensionsverpflichtungen, die arbeitgeberfinanziert sind und bei denen – als weiterer vom Arbeitgeber gewährter Vorteil – eine höhere Verzinsung zulässig sein kann.

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