Im November 2025 hat das IASB einen Änderungsstandard zu IAS 21 zur Währungsumrechnung veröffentlicht. Mit den „Amendments to IAS 21: Translation to a Hyperinflationary Presentation Currency” erfolgen Klarstellungen zur Währungsumrechnung aus einer nicht-hochinflationären Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung.
Im November 2025 hat das IASB Amendments zu IAS 21 veröffentlicht, mit denen Neuregelungen zur Währungsumrechnung in IAS 21 für den Fall aufgenommen werden, dass Unternehmen ihre Finanzinformationen aus ihrer nicht hochinflationären funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung umrechnen (müssen). Die Zielsetzung der klarstellenden Änderungen zur Währungsumrechnung besteht darin, dass bestehende Unsicherheiten bei der Anwendung von IAS 21 zur Währungsumrechnung beseitigt werden. Die veröffentlichten Änderungen an IAS 21 dienen der Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Währungsumrechnung in eine hochinflationäre Darstellungswährung.
Gemäß den neu aufgenommenen Regelungen müssen Unternehmen Beträge aus einer nicht der Hochinflation unterliegenden funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung – einschließlich der Vergleichsbeträge – unter Verwendung des Stichtagskurses des letzten Bilanzstichtags umrechnen. Dies gilt auch für die Erfolgsrechnung einschließlich des Jahresergebnisses. Eine Rückkehr zur „üblichen“ Vorgehensweise der Umrechnung aus der funktionalen Währung in die Darstellungswährung erfolgt dann, wenn die Darstellungswährung keine Hochinflation mehr aufweist und die funktionale Währung weiterhin ebenfalls nicht hochinflationär ist, wobei der Übergang prospektiv erfolgt.
Die publizierten Neuregelungen dienen der Bereitstellung konsistenterer und nützlicherer Informationen in Abschlüssen, die in Hochinflationswährungen erstellt werden, sowie einer verbesserten Vergleichbarkeit von Finanzinformationen zwischen Unternehmen und Ländern. Gleichzeitig sollen die zu beachtenden Vorschriften für die betroffenen Unternehmen auch einfacher zu handhaben sein und geringere Kosten verursachen.
Die Erstanwendung ist für Berichtsperioden, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, vorgesehen; die Änderungen sind dabei überwiegend retrospektiv anzuwenden.