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Betriebsaufspaltung aufgrund Vermietung von Photovoltaik-Dachflächen

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 19.02.2025 entschieden, dass die Vermietung von Dachflächen zur Nutzung als Photovoltaik-Dachflächen nicht zu einer Betriebsaufspaltung führt, wenn die vermieteten Dachflächen nur eine untergeordnete Bedeutung für die Betriebsführung haben.

Urteil des FG Düsseldorf vom 19.02.2025 – 5 K 814/22 G, F

Revision eingelegt, BFH III R 12/25

Leitsätze

  1. Die Vermietung von Dachflächen zur Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen an eine Enkelgesellschaft, die nahezu ausschließlich Dienstleistungen im Bereich der Bewirtschaftung von Wohnungs- und Gewerbebauten (Property Management) erbringt und die Stromerzeugung mittels Photovoltaik als bloße Randaktivität mit einem Umsatzanteil von unter einem Prozent betreibt, begründet keine die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags eines grundstücksverwaltenden Unternehmens gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließende Betriebsaufspaltung, da den vermieteten Dachflächen nur eine untergeordnete Bedeutung für die Betriebsführung des Enkelunternehmens zukommt und es somit mangels Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an einer sachlichen Verflechtung zwischen der Vermieterin als Besitzunternehmen und der Enkelgesellschaft als Betriebsunternehmen fehlt.
  2. Die sog. Filialrechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.1992 – XI R 1/92, BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245) ist nicht auf Betriebsgesellschaften übertragbar, die verschiedene Geschäftsfelder, etwa Randbereiche neben dem Kerngeschäft, mit ungleichartiger Grundstücksnutzung unterhalten.

Gründe

Den nur kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen soll die erweiterte Kürzung gewährt werden, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen und ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.

Die erweiterte Kürzung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen (originär) gewerbliche Einkünfte erzielt. Denn der Zweck der sog. Besitzgesellschaft ist in diesen Fällen von vornherein nicht auf die Vermögensverwaltung, sondern auf die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und die Partizipation an der durch die Betriebsgesellschaft verwirklichten Wertschöpfung gerichtet. Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche Tätigkeit beurteilt, die eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt.

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG (originär) gewerblich tätig.

Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn es sich bei dem vermieteten Wirtschaftsgut für das Betriebsunternehmen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt. Bei einem Grundstück ist das der Fall, wenn es für die Betriebsführung der Betriebsgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist. Umgekehrt bilden Grundstücke, die für das Betriebsunternehmen nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind, keine wesentlichen Betriebsgrundlagen.

Ein Grundstück ist jedenfalls dann von nicht nur geringer Bedeutung, wenn es den räumlichen und funktionalen Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens bildet und es diesem ermöglicht, seinen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben. Abgesehen davon stellt ein an die Betriebsgesellschaft überlassenes Grundstück „insbesondere“ dann eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn dieses in seiner Betriebsführung auf dieses Grundstück angewiesen ist. Insgesamt muss im Rahmen einer Gesamtbildbetrachtung darüber entschieden werden, ob dem überlassenen Grundstück im Rahmen aller das Betriebsunternehmen kennzeichnenden Umstände eine nicht nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

In Bezug auf die Frage, ob die vermieteten Dachflächen als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sind, kommt der Senat im Rahmen der anzustellenden Gesamtbildbetrachtung zu dem Ergebnis, dass diesen bei Betrachtung aller das Betriebsunternehmen kennzeichnenden Umstände nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt und es somit an einer sachlichen Verflechtung fehlt. Ausgehend von den innerbetrieblichen Strukturelementen kommt der Senat unter Würdigung aller für und gegen eine Wesentlichkeit der Grundstücksüberlassung sprechenden Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, dass die vermieteten Dachflächen nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung waren und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellten.

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