Das IDW hat einen Entwurf für einen neuen Standard zur Erstellung von Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlicht. Der Entwurf IDW ES 107 vom 24.02.2026 definiert Grundsätze für die Rolle von Wirtschaftsprüfern bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten und konkretisiert Anforderungen an die Auftragsannahme, die Durchführung der Aufträge und die Vermerke zur Erstellung.
Der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) hat am 24.02.2026 den Entwurf für einen neuen Standard zur Erstellung von Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlicht. Mit dem Standardentwurf IDW ES 107 (02.2026) werden erstmals Grundsätze formuliert, wie Wirtschaftsprüfer Unternehmen bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten unterstützen können.
Der Standardentwurf beschreibt die berufsrechtlichen Anforderungen für Erstellungsaufträge, bei denen Wirtschaftsprüfer Nachhaltigkeitsinformationen auf Basis der vom Unternehmen bereitgestellten Daten entwickeln. Dabei wird klargestellt, dass die Verantwortung für die Aufstellung der Nachhaltigkeitsinformationen weiterhin beim Management des Unternehmens liegt, während Wirtschaftsprüfer ihre Fachkenntnisse zur strukturierten Erstellung der Informationen einsetzen.
IDW ES 107 (02.2026) definiert zentrale Begriffe wie Nachhaltigkeitsinformationen, angewandte Kriterien und Berichterstattungsmethoden.
Nachhaltigkeitsinformationen umfassen demnach allgemein Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Sachverhalten (ESG), die bspw. Risiken, Chancen oder Leistungskennzahlen eines Unternehmens betreffen können. Die angewandten Kriterien im Kontext der Nachhaltigkeitsberichterstattung betreffen die zur Messung oder Beurteilung relevanter Sachverhalte angewendeten Maßstäbe, d. h. die Regelungen, nach denen die Berichterstattung erfolgt. Sie können entweder von einem angewandten Rahmenwerk (z. B. den ESRS) vorgegeben oder von dem Unternehmen selbst entwickelt werden (oder beides). Auch die Inhalte des IDW RS FAB 100 zählen bspw. zu den Kriterien, nach denen ein Nachhaltigkeitsbericht erstellt werden kann. Zu den Berichterstattungsmethoden führt IDW ES 107 (02.2026) aus, dass diese das berichtende Unternehmen dabei unterstützen, die angewandten Kriterien – also die Grundsätze der Berichterstattung – einzuhalten. Hierzu zählen bspw. Bewertungsmodelle oder Berechnungslogiken für Kennzahlen (KPI).
Der neue Standard soll inhaltlich eng mit bestehenden und zukünftigen Rahmenwerken der Nachhaltigkeitsberichterstattung verknüpft sein. Dazu zählen insbesondere die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Auch andere Standards wie der freiwillige Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) können als Grundlage für die Erstellung von Nachhaltigkeitsinformationen dienen.
Der Standardentwurf IDW ES 107 (02.2026) legt außerdem fest, welche Anforderungen bei der Auftragsannahme und -durchführung durch Wirtschaftsprüfer gelten. So müssen Aufgaben und Umfang eines Erstellungsauftrags klar vereinbart werden und Wirtschaftsprüfer dürfen den Auftrag nur annehmen, wenn die der Berichterstattung zugrunde liegenden Kriterien geeignet sind und die notwendigen Informationen vom Unternehmen bereitgestellt werden. Zudem gelten die berufsrechtlichen Grundsätze der Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit. Für die Durchführung konkretisiert IDW ES 107 (02.2026) einerseits die Anforderungen an die Informationsaufbereitung sowie andererseits die zugehörige Dokumentation.
Ein weiteres zentrales Element von IDW ES 107 (02.2026) ist der sog. „Vermerk über die Erstellung“, der die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers dokumentiert. Dieser stellt ausdrücklich klar, dass es sich nicht um eine Prüfung mit hinreichender oder begrenzter Prüfungssicherheit handelt und somit kein Prüfungsurteil abgegeben wird. Im Entwurfsstandard finden sich Hinweise zu einer Gliederung des Erstellungsvermerks. Für drei Fälle werden in IDW ES 107 Musterformulierungen dargestellt:
- Vermerk über die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts unter vollständiger Anwendung der ESRS,
- Vermerk über die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts unter teilweiser Anwendung der ESRS,
- Vermerk über einen freiwillig nach dem VSME erstellten Nachhaltigkeitsbericht.
Der Standard soll erstmals für Nachhaltigkeitsinformationen gelten, die für Berichtsperioden erstellt werden, die am oder nach dem 15.12.2026 beginnen. Ziel ist es, eine klare berufsständische Orientierung für Wirtschaftsprüfer zu schaffen und gleichzeitig Unternehmen bei der strukturierten Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten zu unterstützen. Mit einer Erstanwendung des Standards für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2027 ist IDW ES 107 (02.2026) dann direkt auf die für das Jahr 2027 zu erstellenden Nachhaltigkeitsberichte anzuwenden. Dies setzt allerdings für verpflichtend zu erstellende Nachhaltigkeitsberichte voraus, dass der nationale Gesetzgeber im Jahr 2026 sein Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der zwischenzeitlich bereits zweimal geänderten CSRD abschließt, sodass die Unternehmen in Deutschland endlich Rechtssicherheit hinsichtlich der geforderten Nachhaltigkeitsberichterstattung erlangen.
Eine vorzeitige Anwendung des Entwurfs ist nach Entscheidung des HFA zulässig.
Stellungnahmen zum Entwurf IDW ES 107 (02.2026) sind bis zum 30.06.2026 möglich.