Der BFH hat mit Urteil vom 05.02.2026 entschieden, dass für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen kann.
Sachverhalt
Strittig ist der Ansatz von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem vom Unternehmen seinen Arbeitnehmern angebotenen Vorruhestandsmodell.
Ein Unternehmen bietet bestimmten Führungskräften an, bis zu drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der bisherigen Bruttovergütung von der Arbeit freigestellt zu werden.
Voraussetzung für das Vorruhestandsmodell ist u. a., dass bei Erreichen der Regelaltersgrenze eine mindestens 25‑jährige Betriebszugehörigkeit vorliegt und vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarung abgeschlossen wird.
Das Finanzamt akzeptierte Rückstellungen nur für Führungskräfte, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine konkrete Freistellungsvereinbarung geschlossen war („Echtfälle“). Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz dem Grunde nach beim FG Düsseldorf Erfolg (Zwischenurteil vom 24.05.2024, 3 K 2044/18 F).
Urteil des BFH
Der BFH stellt mit Urteil vom 05.02.2026 (IV R 11/24) klar: Rückstellungen dürfen auch für Arbeitnehmer gebildet werden, die am Bilanzstichtag zwar noch keine Freistellungsvereinbarung unterschrieben haben und noch nicht freigestellt sind, die aber aufgrund ihres Anstellungsvertrags bereits einen Anspruch auf das Vorruhestandsmodell haben.
Für die Höhe der Rückstellung ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag nicht nur auf den Zeitraum vom zivilrechtlichen Entstehen des Freistellungsanspruchs bis zum Beginn der Freistellung zu verteilen. Stattdessen ist der Gesamtbetrag gleichmäßig auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses ab Aufnahme der Tätigkeit zu verteilen.
Verfahrensrechtlich bestätigt der BFH: Betrifft ein Zwischenurteil mehrere getrennte Streitpunkte, kann das Revisionsgericht das Urteil nur insoweit aufheben, wie der angefochtene Streitpunkt reicht, und es im Übrigen bestehen lassen.