https://www.kleeberg.de/en/team/christina-inioutis/
https://www.kleeberg.de/en/team/patrick-reinhardt/
https://www.kleeberg.de/en/team/antonie-drexler/
https://www.kleeberg.de/en/team/laura-hertwig/
https://www.kleeberg.de/en/team/monika-buhring/
https://www.kleeberg.de/en/team/mioara-petre/
https://www.kleeberg.de/en/team/dmitriy-levitskiy/
https://www.kleeberg.de/en/team/christine-schrodl/
https://www.kleeberg.de/team/maria-andrea-wekerle/
https://www.kleeberg.de/en/team/laura-zwirner/
https://www.kleeberg.de/en/team/andreas-kuhn-2/
https://www.kleeberg.de/en/team/julian-philipp/
https://www.kleeberg.de/en/team/carina-boegner/
https://www.kleeberg.de/en/team/ann-katrin-schad/
https://www.kleeberg.de/en/team/katharina-frank/
https://www.kleeberg.de/en/team/alina-appelt/
https://www.kleeberg.de/en/team/carola-springfeld/
https://www.kleeberg.de/en/team/andreas-ertl/
https://www.kleeberg.de/en/team/julian-liebmann/
https://www.kleeberg.de/en/team/nils-klaube/
https://www.kleeberg.de/en/team/mario-karstens/
https://www.kleeberg.de/en/team/alexander-weyer/
https://www.kleeberg.de/en/team/anna-guenther/
https://www.kleeberg.de/en/team/sebastian-schoffel/
https://www.kleeberg.de/en/team/alexander-gressierer/
https://www.kleeberg.de/en/team/lisa-spirkl/
https://www.kleeberg.de/en/team/arzum-esterhammer/
https://www.kleeberg.de/en/team/karolin-bihler/
https://www.kleeberg.de/en/team/tim-zumbach/
https://www.kleeberg.de/en/team/amelie-merath/
https://www.kleeberg.de/en/team/aylin-oezcan/
https://www.kleeberg.de/en/team/annika-ruettgers/
https://www.kleeberg.de/en/team/volker-blau/
https://www.kleeberg.de/en/team/kathrin-hamann/
https://www.kleeberg.de/en/team/angela-popp/
https://www.kleeberg.de/en/team/sebastian-sieber/
https://www.kleeberg.de/en/team/stefan-reutin/
https://www.kleeberg.de/en/team/jacqueline-goldberg/
https://www.kleeberg.de/en/team/stefan-latteyer/
https://www.kleeberg.de/en/team/lorenz-neu/
https://www.kleeberg.de/en/team/frank-straser/
https://www.kleeberg.de/en/team/jasmin-morz/
https://www.kleeberg.de/en/team/karl-nagengast/
https://www.kleeberg.de/en/team/katharina-monius/
https://www.kleeberg.de/en/team/joana-maria-ordinas-ordinas/
https://www.kleeberg.de/en/team/sanja-mitrovic/
https://www.kleeberg.de/en/team/karl-petersen/
https://www.kleeberg.de/en/team/katharina-julia-missio/
https://www.kleeberg.de/en/team/hermann-plankensteiner/
https://www.kleeberg.de/en/team/ronald-mayer/
https://www.kleeberg.de/en/team/dieter-mann/
https://www.kleeberg.de/en/team/stefan-prechtl/
https://www.kleeberg.de/en/team/lars-ludemann/
https://www.kleeberg.de/en/team/sabine-lentz/
https://www.kleeberg.de/en/team/katharina-lauschke/
https://www.kleeberg.de/en/team/daniel-lauschke/
https://www.kleeberg.de/en/team/philipp-rinke/
https://www.kleeberg.de/en/team/kai-peter-kunkele/
https://www.kleeberg.de/en/team/alexander-kruger/
https://www.kleeberg.de/en/team/hans-martin-sandleben/
https://www.kleeberg.de/en/team/beate-konig/
https://www.kleeberg.de/en/team/anna-maria-scheidl-klose/
https://www.kleeberg.de/en/team/andreas-knatz/
https://www.kleeberg.de/en/team/christian-klose/
https://www.kleeberg.de/en/team/reinhard-schmid/
https://www.kleeberg.de/en/team/jurgen-schmidt/
https://www.kleeberg.de/en/team/thea-schopf/
https://www.kleeberg.de/en/team/steffen-sieber/
https://www.kleeberg.de/en/team/sandra-inioutis/
https://www.kleeberg.de/en/team/martina-strobel/
https://www.kleeberg.de/en/team/michael-h-thiel/
https://www.kleeberg.de/en/team/michael-vodermeier/
https://www.kleeberg.de/en/team/robert-hortnagl/
https://www.kleeberg.de/en/team/monika-walke/
https://www.kleeberg.de/en/team/erwin-herzing/
https://www.kleeberg.de/en/team/martina-hermes/
https://www.kleeberg.de/en/team/stephanie-gruber-jorg/
https://www.kleeberg.de/en/team/thomas-gottler/
https://www.kleeberg.de/en/team/kristin-fichter/
https://www.kleeberg.de/en/team/juliana-engesser/
https://www.kleeberg.de/en/team/tobias-ehrich/
https://www.kleeberg.de/en/team/gerhard-de-la-paix/
https://www.kleeberg.de/en/team/markus-wittmann/
https://www.kleeberg.de/en/team/julia-busch/
https://www.kleeberg.de/en/team/corinna-boecker/
https://www.kleeberg.de/en/team/christoph-bode/
https://www.kleeberg.de/en/team/christian-binder/
https://www.kleeberg.de/en/team/frank-behrenz/
https://www.kleeberg.de/en/team/hannes-zieglmaier/
https://www.kleeberg.de/en/team/christian-zwirner/
https://www.kleeberg.de/en/team/dirk-baum/

If you would like to arrange an appointment or receive further information about our firm, or if you have any questions, comments or suggestions for improvement, please do not hesitate to contact us. We look forward to hearing from you!

Dr. Kleeberg & Partner Gmbh
Audit & Accountancy Company
Tax Advisory Company

Augustenstraße 10
80333 Munich
Germany

Phone +49(0)89-55983-0
Fax +49(0)89-55983-280

E-Mail 

Your way to our office:
Arrival (Google Maps)

If you arrive by car, reserved parking spaces are available in our underground car park.

Zurück zu den News

IDW veröffentlicht finale Fassung des neuen Bewertungsstandards IDW S 1 i. d. F. 2026

Im Vergleich zum Entwurf IDW ES 1 n. F. erfolgt eine Konkretisierung der Vorgaben des neuen
IDW S 1 i. d. F. 2026 zur verbesserten Anwendbarkeit des Standards in der Bewertungspraxis

Der neue IDW S 1 i. d. F. 2026 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1 i. d. F. 2026) wurde in der IDW Life veröffentlicht. Die Neufassung stellt im Wesentlichen eine Aktualisierung des bereits bestehenden Bewertungsstandards IDW S 1 i. d. F. 2008 dar, beinhaltet jedoch in einigen Bereichen auch Neuerungen, die ihren Ursprung unter anderem in der ergangenen Rechtsprechung haben.

A. Grundlagen

Das IDW hatte am 22.11.2024 den Entwurf einer neuen Fassung des IDW Standards „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW ES 1 n. F.) veröffentlicht (vgl. News vom 26.11.2024).Der Entwurf stellte im Wesentlichen eine Aktualisierung des bereits bestehenden Bewertungsstandards IDW S 1 i. d. F. 2008 dar, beinhaltet jedoch in einigen Bereichen auch Neuerungen des in der Praxis und der Rechtsprechung etablierten Standards.

Der IDW S 1 ist der in der Praxis und in der Rechtsprechung etablierte Standard für die Durchführung von Unternehmensbewertungen und wird insbesondere in Gerichtsgutachten herangezogen. Nachdem der Standard zuletzt in den Jahren 2005 und 2008 überarbeitet wurde, hatte der Fachausschuss für Unternehmensbewertungen und Betriebswirtschaft (FAUB) im November 2024 den Entwurf IDW ES 1 n. F. verabschiedet, um den Standard an die aktuellen Anforderungen der Bewertungspraxis anzupassen.

Bis zum 31.05.2025 gab es die Möglichkeit, Stellung zum Entwurf zu nehmen. Am 23.02.2026 verabschiedete der Fachausschuss Unternehmensberichtserstattung (FAB) die Neufassung des IDW Standards: „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1 i. d. F. 2026).

Die Gliederung der Neufassung des IDW S 1 orientiert sich an dem bisherigen Aufbau des Standards und umfasst mit insgesamt 183 Textziffern die folgenden 13 Gliederungspunkte:

  1. Vorbemerkungen (Tz. 1–7)
  2. Konzeptionelle und begriffliche Grundlagen (Tz. 8–25)
  3. Auftragsvereinbarung und Qualitätsmanagement (Tz. 26–33)
  4. Grundsätze zur Ermittlung von Unternehmenswerten (Tz. 34–53)
  5. Prognose der Zukunftserfolge (Tz. 54–76)
  6. Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts (Tz. 77–94)
  7. Besonderheiten bei der Ermittlung plausibilisierter Entscheidungswerte (Tz. 95–107)
  8. Kapitalisierung der Zukunftserfolge (Tz. 108–150)
  9. Bewertungsverfahren auf Basis von Zukunftserfolgsprognosen (Tz. 128–135)
  10. Marktpreisorientierte Bewertungsverfahren (Tz. 136–127)
  11. Liquidations- und Substanzwerte (Tz. 151–158)
  12. Besonderheiten bei der Bewertung von KMU (Tz. 159–168)
  13. Dokumentation und Berichterstattung (Tz. 169–183)

Zum Vergleich: IDW S 1 i. d. F. 2008 hatte neun Gliederungspunkte und 179 Textziffern.

Die Neufassung des IDW S 1 (IDW S 1 i. d. F. 2026) wurde in der IDW Life 04/2026 veröffentlicht.

B. Änderungen im Vergleich zur Entwurfsfassung

Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Änderungen der finalen Fassung des IDW S 1 i. d. F. 2026 im Vergleich zum Entwurf IDW ES 1 n. F. (Stand: November 2024) dar.

1. Erweiterung der Vorgaben für abweichende Vorgehensweisen

Gegenüber dem Entwurf wurde die bisher nur allgemein beschriebene, einzelfallbezogene Vorgehensweise bei der Bewertung von Unternehmen um konkrete Anforderungen ergänzt: Bei Abweichungen von einzelnen im IDW Standard S 1 ausgeführten Grundsätzen aufgrund rechtlicher Rahmenbedingungen des Bewertungsanlasses sind die übrigen Grundsätze weiterhin zu beachten. Zudem müssen die Abweichungen im Gutachten oder in der Stellungnahme unter Hinweis auf die maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen offengelegt und begründet werden.

2. Abgrenzung des Anwendungsbereichs zu börsenkursbasierten Kompensationen und Verweis auf den Standard IDW S 17

Neu aufgenommen wurde die Klarstellung, dass die Beurteilung der Angemessenheit börsenkursbasierter Kompensationen im Hinblick auf die Kompensation des vollen wirtschaftlichen Werts einer Aktie nicht Gegenstand des IDW S 1 ist, sondern im Anfang Januar 2026 veröffentlichten Standard IDW S 17 geregelt wird (vgl. News vom 06.02.2026).

Weiterhin hat der FAUB des IDW Erläuterungen eingefügt, die aufzeigen, dass beobachtbare Kapitalmarktpreise regelmäßig nicht den Anforderungen an einen von individuellen Verhältnissen und Vorstellungen unabhängigen objektivierten Wert entsprechen. Hierzu führt die Neufassung nun konkret Folgendes auf: unvollständige Informationen der Marktteilnehmer, fehlende Transaktionskostenfreiheit, unzureichende Liquidität sowie den Einfluss von Marktsentiment und Anomalien.

Zusätzlich wird klargestellt, dass für die Frage, ob ein vorhandener Börsenkurs im Einzelfall als Indikation für den vollen wirtschaftlichen Wert eines Unternehmens herangezogen werden kann, die in IDW S 17 enthaltenen Kriterien maßgeblich sind. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Börsenkurs bei bestimmten speziellen Bewertungsanlässen (z. B. Abfindung und Ausgleich gemäß §§ 304, 305 AktG, § 320b AktG sowie §§ 327a ff. AktG) nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zudem als Wertuntergrenze relevant ist.

3. Konkretisierung der Anteilseignerperspektive beim objektivierten Unternehmenswert und Neubewertung der Aussagekraft von Kapitalmarktpreisen

Beim objektivierten Unternehmenswert wurde die Perspektive atomistischer Anteilseigner dahingehend konkretisiert, dass ausschließlich auf die erwartete Ertragskraft des von einem im Unternehmensinteresse handelnden Management geführten Unternehmens abzustellen ist und keine weiteren, in der Person der Anteilseigner begründeten Interessen einzubringen sind. Zugleich wurde die bisherige Begründung, wonach beobachtbare Marktpreise und einzelne Börsenkurse regelmäßig nicht den fundamentalen Unternehmenswert widerspiegeln, in der finalen Fassung nicht übernommen. Hierdurch wird die Abgrenzung des objektivierten Unternehmenswerts von beobachtbaren Kapitalmarktpreisen deutlich zurückhaltender formuliert.

4. Präzisierung der Funktion des neutralen Sachverständigen

Die Regelungen zum neutralen Sachverständigen wurden konkretisiert. Neu aufgenommen wurde zunächst die Einordnung, dass es sich um einen neutralen Sachverständigen im Sinne des IDW S 1 Standards i. d. F. 2026 handelt und dass dieser Begriff von anderen Sachverständigenbegriffen, insbesondere nach §§ 404 ff. ZPO, zu unterscheiden ist. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Wirtschaftsprüfer seine eigenverantwortliche Beurteilung am konkreten Bewertungsanlass auszurichten hat. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit einer ausreichenden Plausibilitätsbeurteilung größere Unsicherheiten hinsichtlich der Qualität des Bewertungsergebnisses verbunden sind als mit einer vollumfänglichen Plausibilitätsbeurteilung.

5. Erweiterung der Schiedsgutachter- und Vermittlerfunktion

Die Funktion des Wirtschaftsprüfers als Schiedsgutachter wurde in der finalen Fassung begrifflich erweitert, indem neben der Rolle des Schiedsgutachters nun ausdrücklich die Rolle des Wirtschaftsprüfers als Vermittler dargestellt wird. Der Wirtschaftsprüfer kann demnach auch dann als Schiedsgutachter oder Vermittler tätig werden, wenn keine dokumentierten, subjektiven Wertvorstellungen der Parteien vorliegen. Vorrausetzung ist jedoch eine entsprechend vertragliche Beauftragung durch die Parteien. Darüber hinaus wird klargestellt, dass bei einer primären Zielsetzung auf die Ermittlung eines nachvollziehbaren und typisierten Werts in der Auftragsvereinbarung auch die Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts vereinbart werden kann.

6. Klarstellung zur Aufsummierung von Anteilswerten

Hinsichtlich der Differenzierung von Wert und Preis von Unternehmen und Unternehmensanteilen wurde im finalen Standard ergänzend zur Entwurfsversion IDW ES 1 aufgenommen, dass die Summe aller Anteilswerte dem Unternehmenswert als Ganzes entsprechen muss. Damit wird klargestellt, dass die Aufteilung des Unternehmenswerts auf einzelne Anteile oder Anteilsklassen insgesamt wertkonsistent zu erfolgen hat.

7. Konkretisierung der ausreichenden Plausibilitätsbeurteilung bei der Zukunftserfolgsplanung

Neu aufgenommen wurde die Regelung, dass bei einer ausreichenden Plausibilitätsbeurteilung abhängig von Bewertungsanlass und Bewertungsauftrag auf Teile der möglichen Analysehandlungen zur materiellen internen und externen Plausibilität verzichtet oder ein geringerer Detaillierungsgrad zugrunde gelegt werden kann. Zugleich wird klargestellt, dass dies nur zulässig ist, wenn auf Basis der tatsächlich vorgenommenen Analysehandlungen insgesamt noch ein für den konkreten Bewertungsanlass ausreichend plausibler Unternehmensgesamtwert abgeleitet werden kann.

8. Einschränkung bei der Bestimmbarkeit des objektivierten Unternehmenswerts wegefallen

Entfallen ist die in der Entwurfsfassung enthaltene Einschränkung, hinsichtlich der Bestimmung objektivierter Werte in Einzelfällen, insbesondere bei neuen Geschäftsmodellen wie Start-up-Unternehmen. Hintergrund sind die fehlenden Möglichkeiten einer ausreichenden Plausibilitätsbeurteilung. Der bewertende Wirtschaftsprüfer hätte entsprechend der Regelungen der Entwurfsfassung lediglich eine Wertberechnung in der Beratungsfunktion vornehmen können. Damit wird die bisher eingeschränkte Bestimmbarkeit eines objektivierten Unternehmenswerts bei Einzelfällen zurückgenommen.

9. Konkretisierung der Marktrisikoprämie und ihrer Ableitung

Neu in IDW S 1 i. d. F. 2026 aufgenommen wurde die Definition der Marktrisikoprämie als erwartete Renditedifferenz zwischen einer Investition in ein aus Aktien bestehendes Marktportfolio und einer Anlage in quasi risikolose öffentliche Anleihen ausgedrückt durch den risikolosen Basiszinssatz. Zudem wird klargestellt, dass der zur Bestimmung der Marktrisikoprämie verwendete risikolose Basiszinssatz dem zur Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes angesetzten risikolosen Basiszinssatz entsprechen muss. Darüber hinaus enthält die Neufassung konkrete Vorgaben zur Ableitung der erwarteten Marktrisikoprämie, indem der Rückgriff auf repräsentative Aktienindizes als sachgerecht eingeordnet und zugleich klargestellt wird, dass in der Praxis sowohl historisch gemessene Aktienrenditen als auch mittels Ex-ante-Analysen ermittelte implizite Aktienrenditen zu berücksichtigen sind.

10. Ergänzung um das Tax-CAPM als Ableitungsgrundlage im Kapitalisierungszinssatz

Gegenüber der Entwurfsfassung wurde im finalen Standard neu der Hinweis aufgenommen, dass der Wirtschaftsprüfer in Bewertungsfällen, in denen die zu diskontierenden Zukunftserfolge um persönliche Ertragsteuern vermindert werden, das Tax-CAPM zur Ermittlung der Eigenkapitalkosten einsetzen kann. Damit wird das Tax-CAPM nun ausdrücklich als methodische Grundlage zur Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes genannt.

C. Einordnung der Änderungen

Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf IDW ES 1 vom 22.11.2024 wurden verschiedene inhaltliche Präzisierungen, strukturelle Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen durchgeführt. Zudem wurden funktionale Erweiterungen vorgenommen und Einschränkungen zurückgenommen, sodass sich die Anwendbarkeit des Standards in der Praxis verbessert. Zudem wurde ein deutlicherer Bezug zu den Vorgaben des IDW S 17 zur Relevanz von Börsenkursen hergestellt.

D. Anwendung des neuen Standards

IDW S 1 i. d. F. 2026 ist erstmals auf Bewertungsstichtage nach Veröffentlichung des neugefassten Standards anzuwenden. Eine Anwendung des neuen Standards auf Bewertungsstichtage vor Veröffentlichung dieses Standards ist nur zulässig, wenn dies im Auftrag entsprechend vereinbart wurde (vgl. IDW S 1 i. d. F. 2026, Tz. 7).

Für die Praxis bedeutet dies, dass sich Wirtschaftsprüfer für eine noch längere Zeitdauer mit beiden Standards – der Fassung 2008 und der Fassung 2026 – auseinandersetzen müssen. Denn oftmals werden Bewertungen noch Jahre nach dem Bewertungsstichtag erstellt oder diskutiert. Damit behält IDW S 1 i. d. F. 2008 noch mehrere Jahre seine praktische Gültigkeit und Bedeutung. Daher sind die Kenntnis der Unterschiede und Abweichungen zwischen der alten und der neuen Fassung sowie die wesentlichen Aspekte der Weiterentwicklung des IDW S 1 in der Fassung 2026 von entscheidender Bedeutung für die Praxis.

Weitere News

Tax Advisory

BFH zur steuerlichen Berücksichtigung von Bürgschaftsverlusten

Der BFH stärkt mit Urteil vom 01.07.2025 (VIII R 3/23) die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Bürgschaften. Eine Einkünfteerzielungsabsicht wird bei unentgeltlich...
to the news
Tax Advisory Corona

BFH bestätigt Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.01.2026 (Az. VI R 25/24) entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen auch dann steuerfrei sind, wenn sie auf andere freiwillige...
to the news
Advisory Sustainability

EU-Kommission konkretisiert Vereinfachung der EUDR (Entwaldungsverordnung)

Die Europäische Kommission hat am 04.05.2026 ein aktualisiertes Paket zur Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vorgelegt. Im Fokus stehen Anpassungen...
to the news