Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass wenn die in einer Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, keine Bereicherung im Sinne des Schenkungsteuerrechts und ebenso keine Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt.
Urteil des BFH vom 24. März 2026, VIII R 30/24
Leitsätze
- Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, ist für die Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, sofern sich nicht aus dem Steuerrecht ergibt, dass die Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Es fehlt in diesem Fall an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Änderung der Rechtsprechung).
- Erfüllt der Erwerber den vereinbarten Kaufpreis in Raten, die (vereinbarungsgemäß) einen Zinsanteil nicht enthalten und auch nicht zwangsweise aufzuteilen sind, sind diese Teilzahlungen grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG ratierlich jeweils in voller Höhe mit den beim Forderungserwerb entstandenen Anschaffungskosten zu verrechnen.
- Der § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes hilft im Privatbereich weder über eine fehlende Vereinbarung oder Zusage eines Entgelts für die Kapitalüberlassung in Gestalt der Stundung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) hinweg noch kann aufgrund der Regelung ein Rückzahlungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG entstehen.
Entscheidungsgründe
Schenkungsteuer
Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Schenkungsteuertatbestand setzt objektiv eine Vermögensverschiebung voraus, das heißt eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten sowie subjektiv den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit.
Der II. Senat des BFH hat bereits entschieden, eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG könne regelmäßig nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Grundstücksverkäufer im Kaufvertrag die Kaufpreisschuld des Grundstückskäufers über den Zeitpunkt der Grundstücksübergabe und des Übergangs von Nutzen und Lasten des Grundstücks hinaus zinslos stunde. Ob ein Kaufvertrag über ein Grundstück zu einer (gemischt-)freigebigen Zuwendung führe, müsse – so der II. Senat – grundsätzlich anhand einer Gegenüberstellung, Bewertung und Saldierung der gesamten im Kaufvertrag begründeten gegenseitigen Leistungspflichten ermittelt werden. Auch bei nahestehenden Personen können nicht einzelne, isoliert gesehen für einen der Vertragspartner günstige und für den anderen Vertragspartner nachteilige Vertragsbestandteile (Vertragspflichten) aus ihrer Verknüpfung gelöst und als selbständige unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG qualifiziert werden.
Der der Tochter zugewandte Vorteil aus der zinslosen Stundung des Kaufpreises als Kaufpreisreduzierung sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien jedoch nicht zu einer teilweise unentgeltlichen Zuwendung des Grundstücks und Gebäudes führen. Die Tochter der Kläger war verpflichtet, den dem Wert der Immobilie entsprechenden Kaufpreis an die Kläger in Raten zu zahlen. Bezogen auf das übertragene Grundstück und Gebäude handelte es sich um eine vollentgeltliche Übertragung ohne Zuwendungsabsicht der Kläger.
Auch der der Tochter zugewandte Vorteil der zinslosen ratenweisen Stundung der Kaufpreisforderung ist nicht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar. Es fehlt insofern an der erforderlichen Vermögensverschiebung von den Klägern an ihre Tochter.
Der Tochter als Zuwendungsempfängerin wird durch die zinslose Stundung weder unentgeltlich noch verbilligt eine Geldsumme aus dem Vermögen der Kläger zur Nutzung überlassen. Aufgrund der Stundung kommt es lediglich zu einer geringeren Belastung im Vermögen der Tochter. Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung liegt nach der Rechtsprechung des II. Senats des BFH bei unentgeltlicher oder verbilligter Darlehensgewährung nur vor, wenn dem Darlehensnehmer vom Geber eine Geldsumme zinslos oder zu einem nicht marktüblichen Zins zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Gegenstand der steuerbaren Zuwendung ist dann der Vorteil des Empfängers, das überlassene Kapital für sich nutzen zu können.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.
Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen gegen Ratenzahlungen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, ist für die Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, sofern sich nicht aus dem Steuerrecht ergibt, dass die Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Ein etwaiger bei wirtschaftlicher (kaufmännischer) Betrachtung in jeder einzelnen Teilzahlung enthaltener oder gemäß § 12 Abs. 3 BewG typisierend ermittelter Zinsanteil ist kein steuerpflichtiges Entgelt für eine Kapitalüberlassung.
Ein Entgelt für diese Kapitalüberlassung ist aber grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn die Vertragspartner die zinslose Stundung einer sonstigen Kapitalforderung vereinbart haben, es sei denn, die Vereinbarung kann aus allgemeinen Gründen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden oder die Annahme einer entgeltlichen Stundung ist entgegen dem Vereinbarten gesetzlich angeordnet.
Die Vereinbarung einer vollentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern im Privatvermögen bei zinsloser Stundung des Kaufpreises ist —wie dargelegt— zivilrechtlich möglich. Sie ist auch steuerlich grundsätzlich anzuerkennen. Zwar mag eine solche Vereinbarung unter fremden Dritten nicht üblich sein. Das genügt aber nicht, um ihr von vornherein (und allgemein) die steuerliche Anerkennung zu versagen. Grundsätzlich sind zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen der Besteuerung zugrunde zu legen. Das gilt (mit Einschränkungen) auch, wenn sie nicht fremdüblich sind. Auch einander nahestehende Personen können ihre Verhältnisse mit steuerlicher Wirkung grundsätzlich so regeln, wie es ihren Bedürfnissen mit Rücksicht auf das Näheverhältnis entspricht. Das Steuerrecht beanstandet nicht jede Abweichung vom Maßstab des Fremdvergleichs. Beanstandet werden insbesondere steuerlich motivierte Gestaltungen, die unter fremden Dritten nicht üblich wären. Aus dem Näheverhältnis sollen sich keine steuerlichen Vorteile ergeben.