Die steuerliche Würdigung von Markenbotschafterverträgen erfordert eine Einzelfallbetrachtung. Dies lässt sich aus dem Urteil des FG Düsseldorf vom 31.03.2026 schließen. Das Gericht hatte hierbei über die Qualifizierung von Einkünften eines Nachwuchsfußballers zu entscheiden. Dabei kommt das FG Düsseldorf für den vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Einzelheiten des Vertrags zu dem Ergebnis, dass keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern sonstige Einkünfte vorliegen.
In seinem Urteil vom 31.03.2026 (10 K 48/25 E, G) hat sich das FG Düsseldorf zur steuerlichen Behandlung von Einkünften eines Profifußballers als Markenbotschafter geäußert. Im vorliegenden Fall wurden die vertraglich vereinbarten Leistungsprämien einerseits und die unentgeltliche Überlassung von Sportausrüstung zur Erfüllung vertraglicher Pflichten andererseits thematisiert. Die zutreffende steuerliche Einkünftequalifikation erfordert allerdings stets eine einzelfallbezogene Prüfung der vertraglichen Grundlagen.
Sachverhalt
Ein Profifußballspieler (Kläger) schloss im vorliegenden Fall einen auf fünf Jahre angelegten Ausrüstungs- und Werbevertrag ab. Der Vertrag regelte unter anderem die Nutzung von Name und Bild des Profifußballers sowie Verpflichtungen zu persönlichen Auftritten und zur ausschließlichen Verwendung von Produkten der Marke des Vertragspartners.
Als Vergütung wurden eine jährliche Basisvergütung und verschiedene Leistungsprämien für sportliche Erfolge wie Einsätze oder Tore vereinbart. Dem Sportler wurde vom Vertragspartner zudem Sportbekleidung für den persönlichen und professionellen Gebrauch zur Vertragserfüllung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Zunächst überließ der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses minderjährige Sportler seine Namens- und Persönlichkeitsrechte unentgeltlich, was später durch einen weiteren Vertrag in eine entgeltliche Überlassung geändert wurde.
Der Steuerpflichtige behandelte die Einkünfte aus dem Ausrüstungs- und Werbevertrag als sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Das Finanzamt (Beklagte) hingegen qualifizierte die Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Einspruchsverfahren machte der Steuerpflichtige die Einlage des kommerzialisierbaren Teils seiner Persönlichkeitsrechte zum Teilwert in seinen Gewerbebetrieb und eine Abschreibung über die Nutzungsdauer von 15 Jahren geltend, woraus sich wiederum ein Verlust aus seinen gewerblichen Einkünften ergebe. Das Finanzamt verneinte das Vorliegen eines kommerzialisierbaren Persönlichkeitsrechts, da der Steuerpflichtige bei Vertragsabschluss lediglich ein Jugendspieler gewesen sei und die vertragliche Sicherung der Namensnutzung daher lediglich spekulativen Charakter habe.
Entscheidung
In seiner Entscheidung vom 31.03.2026 urteilt das FG Düsseldorf, dass der Profifußballer im vorliegenden Fall durch die Leistungsprämien oder die unentgeltliche Überlassung von Produkten des Vertragspartners keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Die Leistungsverpflichtungen wie Bewerbung der Marke und Verwendung der Produkte des Vertragspartners werden dem Sportler nach Auffassung des Gerichts durch den Vertragspartner nicht vergütet. Vergütungen seien dem Steuerpflichtigen im vorliegenden Fall allein für Leistungen im Bereich des ausgeübten Leistungssports (hier: Fußball) zugegangen. Diese seien als Auslobung i. S. d. § 657 BGB zu verstehen und daher nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte steuerpflichtig.
Eine Qualifizierung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt nach Auffassung des Gerichts hier nicht in Betracht, da mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht sämtliche Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit erfüllt sind. Den Ausführungen des Gerichts zufolge wurde die Werbetätigkeit nicht im Sinne eines Entgelts vergütet, da die kostenfreie Zurverfügungstellung von Sportbekleidung bzw. Produkten des Vertragspartners zur Vertragserfüllung erforderlich war. Die zur Verfügung gestellten Produkte seien daher als Arbeitsmittel ohne Vergütungscharakter zu qualifizieren. Der Profifußballer habe die Produkte im vorliegenden Fall zwar selbst beschaffen können. Vom Vertragspartner hätte er hier sodann aber eine Erstattung verlangen können.
Mangels Gewerbebetriebs schied im vorliegenden Fall auch die vom Kläger im Einspruchsverfahren geltend gemachte Abschreibung auf das kommerzialisierbare Persönlichkeitsrecht aus.
Fazit
Das Urteil ist aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH (X B 40/26) noch nicht rechtskräftig. Daher bleibt abzuwarten, ob sich der BFH zur Thematik äußern wird. Allerdings lässt sich bereits festhalten, dass es für die steuerliche Qualifizierung von Einkünften als Markenbotschafter jeweils auf die vertraglichen Grundlagen im Einzelfall ankommen wird.
Die Wirkung geht dabei über den Anwendungsbereich des Profifußballs hinaus und ist damit auch für Sportler anderer Sportarten, den E-Sport oder für Influencer von Relevanz, die immer häufiger als Markenbotschafter fungieren.