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Behandlung des Kurzarbeitergelds bei der Berechnung der Lohnsumme i. S. d. § 13a Abs. 3 ErbStG

Die Covid19-Pandemie stellt eine Bedrohung für die Existenz vieler Unternehmen dar. In diesem Zusammenhang hat eine Vielzahl von Unternehmen Kurzarbeit bzw. Kurzarbeitergeld beantragt. Die Beantragung von Kurzarbeitergeld kann neben den akuten betrieblichen Auswirkungen auch gravierende erbschaftsteuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich in diesem Zusammenhang zur Behandlung des Kurzarbeitergeldes bei der (Ausgangs-)Lohnsumme i. S. d. § 13a Abs. 3 ErbStG abgestimmt. Auch das IDW hat in einem fachlichen Hinweis bereits zur bilanziellen Behandlung des Kurzarbeitergelds Stellung genommen. Der Bezug von Kurzarbeitergeld – unabhängig von dessen Erfassung respektive Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung – führt zu keinen erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Nachteilen.

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Übertragungen von Betriebsvermögen können regelmäßig unter Inanspruchnahme gesetzlicher Verschonungen (Regelverschonung 85 % sowie – unter Voraussetzung der Einhaltung bestimmter Quoten in Bezug auf das Verwaltungsvermögen – Optionsverschonung 100 %) erfolgen. Eine Begünstigung ist allerdings an gesetzliche Behaltensfristen sowie an die Einhaltung der sogenannten Lohnsummenregelung geknüpft. Die Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 3 ErbStG setzt voraus, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des übertragenen Unternehmens innerhalb von fünf (bei Optionsverschonung sieben) Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400% (bei Optionsverschonung 700%) der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Unterschreitet die maßgebende jährliche Lohnsumme die Ausgangslohnsumme um die entsprechenden Prozentsätze, erfolgt eine anteilige, rückwirkende Versagung der Verschonung und somit eine Nachversteuerung. 

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich in gleichlautenden Erlassen vom 14.10.2020, die am 11.12.2020 im ersten Teil des Bundessteuerblatts veröffentlicht wurden, zur erbschaftsteuerlichen Behandlung des Kurzarbeitergelds abgestimmt. So ist es bei der Ermittlung der Lohnsumme nach § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 13 ErbStG gemäß R E 13a.5 ErbStR im Allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn bei inländischen Gewerbebetrieben von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ausgegangen wird. Dabei ist das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte und gewinnwirksam gebuchte Kurzarbeitergeld von diesem Aufwand nicht abzuziehen. Insoweit ist der Bezug von Kurzarbeitergeld nicht schädlich für die Lohnsumme und führt nicht zu erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Nachteilen.

Das IDW hat in einem fachlichen Hinweis ebenfalls zur bilanziellen Behandlung des Kurzarbeitergeldes Stellung genommen. Laut dem IDW stellt das Kurzarbeitergeld aus Arbeitgebersicht einen durchlaufenden Posten dar. In der Folge ist in der handelsrechtlichen GuV weder ein Aufwand noch ein Ertrag aus der Zahlungsabwicklung zwischen Arbeitnehmer und der Agentur für Arbeit über die Bestandskonten des Arbeitgebers zu erfassen. Falls das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld bilanziell als durchlaufender Posten behandelt und weder ein Aufwand noch ein Ertrag erfasst wird, ist es ausweislich des Erlasses der Finanzbehörden bei entsprechendem Kontennachweis zusätzlich zu dem in der GuV ausgewiesenen Lohn- und Gehaltsaufwand bei der Ermittlung der Lohnsumme zu berücksichtigen. So wird sichergestellt, dass unabhängig von dem in der Praxis gewählten Ausweis des Kurzarbeitergeldes in der GuV immer eine gleichlautende Ermittlung der relevanten Lohnsumme gewährleistet ist.

Die vorgenannten Stellungnahmen des IDW und der obersten Finanzbehörden der Länder, die klarstellen, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld zu keinen Lohnsummen-Nachteilen führt, sind zu begrüßen, da hiermit Rechtsicherheit in der Praxis bezogen auf erbschaft- und schenkungsteuerliche Transaktionen bzw. Vorgänge gewährleistet wird. 

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