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Corona-Finanz­hilfen: Über­brückungs­hilfen und Schluss­abrechnung

Rahmenbedingungen, Ausgestaltung und Schlussabrechnung

Die Corona-Pandemie stellt auch zum Jahresanfang 2022 eine große Herausforderung für Unternehmen dar. Die Corona-Finanzhilfen wurden deswegen in Form der Überbrückungshilfe IV auch auf das Jahr 2022 ausgeweitet, wobei erste Anpassungen dieses Förderprogramms bereits in Aussicht stehen. Aktuell läuft der Förderzeitraum bis zum 30.06.2022. Weitere sich anschließende Corona-Finanzhilfen stehen derzeit nicht zur Debatte, weshalb nun auch der zwingend für alle Corona-Finanzhilfen bis zum 31.12.2022 vorzunehmenden Schlussabrechnung erhöhte Aufmerksamkeit zukommt.

Grundsätzliches zu den Überbrückungshilfen

Die Überbrückungshilfen stellen eine Unterstützung vom Bund für Selbstständige, Angehörige der Freien Berufe, Unternehmen und Organisationen sämtlicher Branchen mit einem weltweiten Vorjahresumsatz von weniger als EUR 750 Mio. dar, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in einem Monat des Förderzeitraums gegenüber dem entsprechenden Monat des Jahres 2019 erlitten haben. Entscheidend für eine Antragsvoraussetzung ist hierbei, dass mindestens ein Mitarbeiter beschäftigt ist. Außerdem darf kein Unternehmensverbund vorliegen, da für den gesamten Unternehmensverbund nur ein Antrag gestellt werden darf.

Die Überbrückungshilfen sind als monatlicher Fixkostenzuschuss konzipiert. Die Höhe des geförderten Anteils der förderfähigen betrieblichen Fixkosten orientiert sich an der Höhe des Umsatzrückgangs in dem entsprechenden Monat. Bei den förderfähigen Fixkosten handelt es sich grundsätzlich um vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht veränderbare betriebliche Fixkosten, die in eine von mehreren vorgegebenen Kostenkategorien fallen.

In ausgewählten Fällen existieren bestimmte Sonderregelungen, bspw. bei neu gegründeten Unternehmen, verbundenen oder gemeinnützigen Unternehmen. Auch können zusätzliche Förderungen für Unternehmen bestimmter Branchen, wie der Veranstaltungs- und Kulturbranche oder im Einzelhandel, einschlägig sein.

Die Überbrückungshilfen können auf Grundlage unterschiedlicher beihilferechtlicher Rahmen beantragt werden. Hierbei handelt es sich gegenwärtig um die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die De-minimis-Verordnung, die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19. Aus der Beachtung dieser beihilferechtlichen Rahmen kann sich im Zweifel eine Begrenzung der möglichen Förderung ergeben.

Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) anhand eines Online-Tools. Hierbei ist das erforderliche Datenmaterial zu den Umsätzen und den förderfähigen betrieblichen Fixkosten zusammenzustellen und dem Antrag zugrunde zu legen. Grundsätzlich kann auch auf Basis von geschätzten Werten ein Antrag gestellt werden, wenn die finalen Zahlen noch nicht vorliegen.

Übersicht über die Förderprogramme und Neuerungen bei der Überbrückungshilfe IV

Im Anschluss an die Corona-Soforthilfe wurde zur Förderung der Monate Juni bis August 2020 die Überbrückungshilfe I eingeführt. Es folgten die Überbrückungshilfe II für die Fördermonate September bis Dezember 2020 sowie die Überbrückungshilfe III mit zum Teil überschneidenden Fördermonaten November 2020 bis Juni 2021.

Hieran schließt sich derzeit die Überbrückungshilfe III Plus an, die den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 abdeckt. Derzeit kann die Überbrückungshilfe III Plus noch bis zum 31.03.2022 beantragt werden. Eine Verlängerung der Antragsfrist ist nicht vorgesehen.

Daneben kann derzeit bereits die Überbrückungshilfe IV beantragt werden, deren Förderzeitraum Januar bis März 2022 an den der Überbrückungshilfe III Plus anknüpft. Die Antragsfrist läuft für Erstanträge aktuell bis zum 30.04.2022 und für Änderungsanträge bis zum 30.06.2022. Allerdings wurde bereits eine Verlängerung des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV bis Juni 2022 beschlossen, womit auch eine Verlängerung der Antragsfrist einhergehen soll. Demnach soll die Antragsfrist für Erstanträge Anfang/Mitte Juni 2022 auslaufen. Eine Verlängerung darüber hinaus scheidet aus, da der befristete Beihilferahmen (Temporary Framework) am 30.06.2022 endet. Für die Antragstellung ist das zeitliche Bestehen dieses Beihilferahmens zwingend erforderlich. Somit endet die Antragsfrist voraussichtlich vor dem Ende des Förderzeitraums, sodass zumindest für den Juni 2022 geschätzte Werte im Rahmen der Antragstellung heranzuziehen sind. Die verlängerte Antragsstellung soll bis April 2022 technisch umgesetzt werden.

Inhaltlich ähneln sich die Regelungen der Überbrückungshilfe IV die der Überbrückungshilfe III Plus; nur geringfügige Änderungen wurden implementiert. So wurde z.B. der sogenannte Eigenkapitalzuschuss erhöht und eine Förderung für Kosten zur Überwachung von Zutrittsbeschränkungen, wie bspw. 2G oder 2G+, wurde eingeführt. Förderungen für bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen sowie für Corona-bedingte Digitalisierungen wurden eliminiert. Zudem wurden Sonderregelungen für Unternehmen aufgenommen, die besonders von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren.

Darüber hinaus wurden die beihilferechtlichen Grundlagen angepasst. So können über die Bundesregelung Kleinbeihilfen nun insgesamt bis zu EUR 2,3 Mio. (bisher EUR 1,8 Mio.) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe bis zu EUR 12 Mio. (bisher EUR 10 Mio.) beantragt werden. Die Obergrenze für Förderungen auf Basis der De-minimis-Verordnung von EUR 0,2 Mio. bleibt jedoch unverändert. Grundsätzlich gelten die vorgenannten beihilferechtlichen Grenzen allerdings für alle beantragten bzw. gewährten Corona-Förderungen in Summe, wobei die aktuell erhöhten beihilferechtlichen Grenzwerte allein für die Überbrückungshilfe IV gelten. Neben diesen beihilferechtlichen Grundlagen ist ferner die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, anwendbar, auf deren Basis bis zu EUR 40 Mio. beantragt werden können, wenn entsprechende Schäden im Sinne der Vorschrift nachgewiesen werden können.

Schlussabrechnung

Nach Bewilligung des Antrags kommt es zu einer entsprechenden Auszahlung. Diese steht allerdings unter dem Vorbehalt einer – derzeit geplant – bis zum 31.12.2022 vorzunehmenden Schlussabrechnung, in deren Rahmen anhand der tatsächlichen Umsatzzahlen und der tatsächlich getragenen förderfähigen Fixkosten festgestellt wird, inwiefern und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller anspruchsberechtigt ist. Als Resultat der Schlussabrechnung kann es zu Rückzahlungen der gestatteten Förderung kommen oder auf Antrag zu weiteren Zuschusszahlungen kommen. Eine solche Schlussabrechnung ist bis spätestens zum 31.12.2022 für sämtliche Überbrückungshilfen sowie für die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe vorgesehen. Ob diese Frist verlängert werden wird, bleibt abzuwarten.

Die Schlussabrechnung erfolgt wie auch die Antragsstellung über einen prüfenden Dritten und ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes. Wenn keine Schlussabrechnung erfolgt, so muss die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückgezahlt werden. Dies gilt für alle dem Unternehmen gewährten Überbrückungshilfen gleichermaßen.

Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen, eine Verzinsung könnte jedoch eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug festgestellt wird.

Die Schlussabrechnung stellt dementsprechend einen elementaren Teil des Antrag- und Bewilligungsprozesses dar. Wie die genaue Ausgestaltung der Schlussabrechnung aussieht und ab wann die Schlussabrechnung genau vorgenommen werden kann, ist derzeit noch unbekannt. So ist bspw. offen, welche Änderungen in der Schlussabrechnung noch vorgenommen werden können oder in welchem Ausmaß über die unterschiedlichen Überbrückungshilfen z.B. die beihilferechtlichen Grundlagen miteinander kombiniert werden können.

Fazit und Aussicht

Grundsätzlich ist Verlängerung der Corona-Förderungen in Form der Überbrückungshilfe IV zu begrüßen, da Unternehmen weiterhin mit den negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie konfrontiert sind. Außerdem werden aktuelle Besonderheiten bestimmter Branchen berücksichtigt. Die inhaltliche Nähe der aktuellen Überbrückungshilfe IV zur Überbrückungshilfe III Plus erleichtert die Antragstellungen und sorgt für Sicherheit bei den antragstellenden Unternehmen. Auch die Erhöhung der beihilferechtlichen Grenzen ist vor dem Hintergrund, dass viele Unternehmen ihre beihilferechtlichen Kapazitäten ausgereizt haben, hilfreich.

Inwieweit eine weitere Überbrückungshilfe nach der Überbrückungshilfe IV beschlossen wird, ist fraglich. Der Beihilferahmen, dem die Überbrückungshilfen zugrunde liegen, endet am 30.06.2022 und soll nach aktuellem Stand nicht verlängert werden. Zumindest auf dieser Grundlage erscheinen weitere Überbrückungshilfen damit unwahrscheinlich.

Eine große Unbekannte ist derzeit noch die Schlussabrechnung. In diesem Zusammenhang bleibt zu hoffen, dass die Schlussabrechnung der Komplexität der einzelnen Förderprogramme gerecht wird, indem die unterschiedlichen Programme einheitlich und flexibel in Kombination bearbeitet werden können, um eine insgesamt angemessene Förderung sicherzustellen.

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