Im Mai 2020 hat das IASB einige kleinere Änderungen an verschiedenen Standards (IAS 16, IAS 37 und IFRS 3) sowie darüber hinaus die Annual Improvements to IFRSs 2018-2020 verabschiedet. Alle Änderungen sind erstmals ab dem 01.01.2020 anzuwenden.
Insgesamt nimmt das IASB an drei Standards Modifikationen vor, bei denen es sich um eng gefasste Änderungen handelt:
- IAS 16: Klarstellung, dass Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen, die hergestellt wurden, während der Vermögenswert für den beabsichtigten Gebrauch vorbereitet wurde (z.B. Produktmuster), ebenso wie zugehörige Kosten erfolgswirksam zu erfassen sind.
- IAS 37: Klarstellung der Definition von Erfüllungskosten im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein Vertrag verlustbringend sein wird.
- IFRS 3: Anpassung eines Verweises von IFRS 3 auf das Framework (keine inhaltliche Änderung).
Die verabschiedeten geringfügigen Änderungen aus dem Cycle 2018-2020 des Annual Improvements Projects betreffen die folgenden Bereiche:
- IAS 41: Angleichung der Vorschriften zur Fair-Value-Bewertung an die Vorgaben in anderen IFRS.
- IFRS 1: Erleichterungen bzgl. der Bewertung kumulierter Umrechnungsdifferenzen von Tochtergesellschaften, die nach ihrer Muttergesellschaft Erstanwender werden.
- IFRS 9: Klarstellung, welche Gebühren bei dem sogenannten 10%-Test zur Einschätzung, ob eine finanzielle Verbindlichkeit ausgebucht werden muss, einzubeziehen sind.
- IFRS 16: Modifikation des erläuternden Anwendungsbeispiels 13 bzgl. der Erstattung von Mietereinbauten durch den Leasinggeber.
Alle Neuregelungen sind ab dem 01.01.2020 anzuwenden, eine frühere Anwendung ist zulässig. Für die IFRS-Bilanzierer in der EU ist die Übernahme der Änderungen in EU-Recht (Endorsement) erforderlich.