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Änderungen von Verweisen auf IFRS-Rahmenkonzept in EU-Recht übernommen

Am 29.11.2019 wurden die Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in mehreren Verlautbarungen von der EU mit der Verordnung (EG) Nr. 2019/2075 in europäisches Recht übernommen. Die Änderungen greifen für Berichtsperioden, die am oder nach dem 01.01.2020 beginnen und damit regelmäßig für das Geschäftsjahr 2020. Das IASB hat eine rein redaktionelle Anpassung der Standards beabsichtigt. Materielle Auswirkungen auf die Rechnungslegung ergeben sich dadurch nicht.

Am 29.11.2019 wurden die Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in mehreren Verlautbarungen von der EU mit der Verordnung (EG) Nr. 2019/2075 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in europäisches Recht übernommen. Die Verordnung (EG) Nr. 2019/2075 wurde am 06.12.2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Erst mit diesem sogenannten Endorsement entfalten die geänderten internationalen Rechnungslegungsvorschriften Gültigkeit für die IFRS-Anwender in der EU.

Das geänderte Rahmenkonzept selbst wurde vom IASB bereits am 29.03.2018 veröffentlicht. Damals wurden die Grundlagen der Finanzberichterstattung neu strukturiert, in Teilen überarbeitet und ergänzt. So wurden bspw. die Definitionen von Vermögenswerten und Schulden modifiziert, bis dahin ungeregelte Themengebiete ergänzt oder bekannte Schwachstellen abgestellt. Das aktuelle Rahmenkonzept beginnt nunmehr mit einführenden Erläuterungen zu seinem Zweck, denen acht Kapitel und ein abschließendes Glossar folgen.

Als eine Folge der Veränderungen am Rahmenkonzept hat sich eine Vielzahl von Verweisen in einzelnen Standards und Interpretationen geändert: Mit der Verlautbarung zu „Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards“ hat das IASB zwei Arten von Modifikationen vorgenommen: Zum einen wurden konkrete Verweise auf das Rahmenkonzept bzw. Zitate hieraus an den aktuellen Stand angepasst. Zum anderen dienten manche Neuerungen lediglich der Kenntlichmachung, auf welche Fassung des Rahmenkonzepts sich ein Verweis bezieht, oder es wurde darauf hingewiesen, dass die Definition im betreffenden Standard nicht in Einklang steht mit der geänderten Definition laut Rahmenkonzept. Konkret sind die folgenden Rechnungslegungsvorschriften betroffen:

  • IAS 1: Darstellung des Abschlusses
  • IAS 8: Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler
  • IAS 34: Zwischenberichterstattung
  • IAS 37: Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen
  • IAS 38: Immaterielle Vermögenswerte
  • IFRS 2: Anteilsbasierte Vergütung
  • IFRS 3: Unternehmenszusammenschlüsse
  • IFRS 6: Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen
  • IFRIC 12: Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen
  • IFRIC 19: Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente
  • IFRIC 20: Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebauwerks
  • IFRIC 22: Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen
  • SIC 32: Immaterielle Vermögenswerte – Kosten von Internetseiten

Mit der Verlautbarung zu den Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept hat das IASB eine rein redaktionelle Anpassung der Standards und Interpretationen beabsichtigt. Materielle Auswirkungen auf die Rechnungslegung ergeben sich dadurch nicht.

Die Veränderungen treten für Berichtsperioden ab dem 01.01.2020 in Kraft. Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr sind sie damit für das Geschäftsjahr 2020 relevant.

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