News

Auswirkungen des Brexits auf befreiende Konzernabschlüsse

Der Übergangszeitraum nach der Beendigung der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (UK) in der EU durch den Brexit Ende Januar 2020 endet mit dem 31.12.2020. Nach Ansicht des HFA und des FAB des IDW kann ein Konzernabschluss und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in UK zum Stichtag 31.12.2020, der durch einen britischen Wirtschaftsprüfer geprüft wird, noch befreiende Wirkung nach §§ 264 Abs. 3, 264b und 291 HGB entfalten.

Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beinhalten § 264 Abs. 3 HGB für Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sowie § 264b HGB für Mutter- oder Tochterunternehmen in der Rechtsform einer haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft die Möglichkeit einer Befreiung von einzelgesellschaftlichen Rechnungslegung-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten. § 291 HGB beinhaltet Befreiungsmöglichkeiten von einer Konzernrechnungslegungspflicht.

Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Befreiungsmöglichkeiten ist, dass die betroffene Gesellschaft in den befreienden Konzernabschluss und den befreienden Konzernlagebericht eines Mutterunterunternehmens mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat einbezogen wird, der durch einen Abschlussprüfer im Sinne der EU-Abschlussprüferrichtlinie geprüft wird.

Nach Ansicht des Hauptfachausschusses (HFA) und des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) kann ein Konzernabschluss und Konzernlagebericht zum Stichtag 31.12.2020, der von einem Mutterunternehmen mit Sitz in UK aufgestellt wird, diese Voraussetzung noch erfüllen. Die Übergangsfrist nach dem Brexit endet mit Ablauf des 31.12.2020, sodass die Bedingung hinsichtlich des Sitzes des Mutterunternehmens in einem EU-Mitgliedstaat zum 31.12.2020 letztmals noch erfüllt ist. Dass die Prüfung des betreffenden Konzernabschlusses und Konzernlageberichts durch einen britischen Wirtschaftsprüfer erst nach Ablauf der Übergangsfrist abgeschlossen werden kann, steht dieser Beurteilung aus Sicht des HFA und des FAB nicht entgegen, da die Prüfungsdurchführung in einem solchen Fall – ohne wesentliche Änderung des die Abschlussprüfung regelnden nationalen Rechts in UK – noch als materiell im Einklang mit der EU-Abschlussprüferrichtlinie anzusehen ist. 

Für Abschlussstichtage ab dem 01.01.2021 ist hingegen – vorbehaltlich etwaiger weitergehender Vereinbarungen zwischen der EU und UK – nicht mehr von einem Erfüllen diese Befreiungsvoraussetzung auszugehen. 

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Audit Advisory Sustainability

Handelsrechtliche Schwellenwerte angehoben für 2024 und wahlweise für 2023

Zur Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie (Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775) wurde im Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften die Erhöhung der monetären HGB-Schwellenwerte geregelt. Die Gesetzesverkündung erfolgte am 16.04.2024 und das Inkrafttreten am darauffolgenden Tag, am 17.04.2024. Die neuen Schwellenwerte sind verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem...
Tax Audit

Verteilung von Einnahmen bei Nutzungsüberlassungen

Der BFH hat mit Urteil IX R 18/22 vom 12. Dezember 2023 entschieden, dass die Verteilung von Einnahmen über die Nutzungsdauer nach § 11 EStG nicht voraussetzt, dass die Zeitdauer der Nutzungsüberlassung zum Vorauszahlungszeitpunkt bereits feststeht. Es ist ausreichend, dass die Zeitdauer zumindest bestimmbar ist. Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG ermöglicht es Einnahmen, welche...
Tax Audit

Neuerungen bei den GoBD

Mit Wirkung zum 1. April 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein aktualisiertes Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Das neu vorliegende BMF-Schreiben vom 11. März 2024 (IV D 2 – S 0316/21/10001 :002) aktualisiert das Schreiben vom 28. November 2019 und arbeitet vor allem...
Audit Advisory

Mögliche Fristverlängerung bei finalen Selbsterklärungen zur Energiepreisbremse

Die im Zusammenhang mit den Energiepreisbremsen bestehende Frist zur Einreichung von finalen Selbsterklärungen durch die letztverbrauchenden Unternehmen ist auf den 31.05.2024 festgelegt. In begründeten Fällen kann bei der Prüfbehörde ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist um drei Monate bis zum 31.08.2024 gestellt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz...