Das IDW behandelt in seinem Positionspapier zu Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers den aktuellen Erkenntnis- und Diskussionsstand rund um Fragen der Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers. Das Positionspapier liegt aktuell in der fünften Fassung mit Stand vom 21.10.2019 vor. Am 31.01.2020 wurde es ergänzt um weitere Fragen zum Umgang mit einem Verstoß gegen die Black List.
In der EU-Abschlussprüferverordnung finden sich klare Regelungen zur Unabhängigkeit von Abschlussprüfern, zu erlaubten Nichtprüfungsleistungen und zu den verbotenen Dienstleistungen von der sogenannten Black List. Diese betreffen vor allem die Prüfung bei den sogenannten PIE (Public Interest Entity = Unternehmen von öffentlichem Interesse). Damit verbunden sind zahlreiche Auslegungs- und Zweifelsfragen. Das IDW behandelt in seinem Positionspapier zu Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers den aktuellen Erkenntnis- und Diskussionsstand, um offene Fragen der Praxis zu beantworten. Das Positionspapier wird bei Bedarf aktualisiert. Derzeit liegt es in der fünften Fassung mit Stand vom 21.10.2019 und Ergänzung vom 31.01.2020 vor.
Gegenstand der Aktualisierung sind, basierend auf Verlautbarung Nr. 8 der APAS vom 13.12.2019, insbesondere die in Abschnitt 2.4.3. des Positionspapiers aufgeführten Erläuterungen zu der Frage nach den Konsequenzen, sofern der Abschlussprüfer vor Erteilung des Bestätigungsvermerks einen Verstoß gegen die Black List (= Art. 5 Abs. 1 EU-VO) feststellt. Während die APAS die Ansicht vertritt, dass bei einem Verstoß gegen die Black List immer von der Inhabilität des Abschlussprüfers auszugehen ist (keine „Bagatellfälle“), folgt nach Auffassung des IDW aus einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EU-VO nicht per se die Ersetzung bzw. Kündigung des Abschlussprüfers. Es kommt vielmehr auch auf die Einschätzung des Prüfungsausschusses sowie auf die eigene Bewertung seiner Unabhängigkeit des Abschlussprüfers an.
Das Positionspapier kann unter www.idw.de abgerufen werden. Es richtet sich nicht nur an die Abschlussprüfer, sondern auch an Aufsichtsräte, die die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu überwachen haben.