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Wertaufhellungs­prinzip in der Steuerbilanz

In steuerlichen Außenprüfungen entbrennen immer wieder interessante Diskussionen über die Bewertung von Wirtschaftsgütern nach dem Prinzip des niedrigeren Teilwerts oder die Höhe von Rückstellungen. Dabei wird von Seiten der Finanzverwaltung gerne mit Erkenntnissen argumentiert, welche zeitlich aus Sicht des jeweiligen Stichtages deutlich in der Zukunft liegen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Bedeutung des Wertaufhellungsprinzips in der Steuerbilanz.

Das Wertaufhellungsprinzip hat als grundlegender Bewertungsgrundsatz maßgeblichen Einfluss auf die Bewertung von Wirtschaftsgütern und Schulden. Zum Bilanzierungszeitpunkt sind wertaufhellende Ereignisse zu berücksichtigen, wertbeeinflussende Ereignisse hingegen nicht. Wertaufhellende Tatsachen sind Ereignisse, die am Bilanzstichtag begründet waren. Wertbeeinflussende Tatsachen sind Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die keinen Einfluss auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag haben.

So sind Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner bereits zum Bilanzstichtag als Rückstellung zu berücksichtigen, wenn die Entdeckung der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung bereits vor der Bilanzaufstellung erfolgte. Geschah das Schadensereignis jedoch nach dem Bilanzstichtag liegt eine wertbeeinflussende Tatsache vor, welche noch nicht berücksichtigt werden darf.

Bei der Berücksichtigung wertaufhellender Tatsachen stellt sich gerade in der Steuerbilanz immer wieder die Frage bis zu welchem Zeitpunkt, die betreffenden Ereignisse eingetreten sein müssen, bis zu dem diese berücksichtigt werden müssen. Als maßgeblicher Zeitpunkt wird in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und auch der Kommentarliteratur der Zeitpunkt der Bilanzaufstellung genannt. Dabei stellt sich die anschließende Frage, welcher Zeitpunkt dies genau sein kann, wenn sich der Prozess der Bilanzaufstellung möglicherweise über mehrere Jahre hinzieht, gepaart mit der Fragestellung nach der Bedeutung der gesetzlichen Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses von drei bzw. sechs Monaten nach § 264 Abs. 1 HGB.

Gerade in Betriebsprüfungen erlangt diese Fragestellung immer wieder eine interessante Bedeutung. So ist die Finanzverwaltung oftmals auf der einen Seite bemüht, den Wertaufhellungszeitraum „in die Länge“ zu ziehen, wenn in der Zukunft Ereignisse eintreten, welche beispielsweise einen höheren Teilwert begründen oder eine niedrigere Rückstellung vermuten lassen. Auf der anderen Seite kann es jedoch auch das Ziel sein, den Wertaufhellungszeitraum zu verkürzen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt Tatsachen offenkundig werden, welche zum Beispiel zu einer höheren Rückstellung führen.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 12.12.2012 (I B 27/12) diese Frage recht eindeutig beantwortet: Für die Steuerbilanz endet der Wertaufhellungszeitraum nicht mit dem Ende des tatsächlichen Bilanzaufstellungsprozesses, sondern mit der gesetzlichen Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses, also nach drei bzw. sechs Monaten. Es empfiehlt sich gerade in Betriebsprüfungen diese eindeutige Rechtsprechung „im Hinterkopf“ zu behalten, gerade dann, wenn beispielsweise in Fragen der Rückstellungsbewertung von Seiten der Finanzverwaltung mit wirtschaftlichen Ereignissen argumentiert wird, welche aus Sicht des jeweiligen Bilanzstichtages weit in der Zukunft liegen.

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