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5. IDW-Update vom 06.04.2021 zum dritten Corona-Hinweis

Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter und stille Einlagen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Rechnungslegung, Berichterstattung und Prüfung von Unternehmen bezog das IDW mit seinen fachlichen Hinweisen vom 04.03.2020, vom 25.03.2020 und vom 08.04.2020 Stellung. Der Hinweis vom 08.04.2020 wurde zudem mehrmals aktualisiert und erweitert. Kürzlich veröffentlichte das IDW im April 2021 ein mittlerweile fünftes Update dieses Hinweises, das die handelsrechtliche Bedeutung der neu geschaffenen Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter sowie die handelsrechtliche Bilanzierung von Einlagen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds behandelt.

Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter in der Handelsbilanz

In dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (BStBl. I S. 298) wird Steuerpflichtigen das Wahlrecht gewährt, in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter (Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung) zur Bestimmung der AfA eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen. Damit können für steuerliche Zwecke die digitalen Wirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des BMF-Schreibens sofort aufwandswirksam abgeschrieben und vollständig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Eine Aktivierung solcher digitalen Wirtschaftsgüter erfolgt dann für steuerliche Zwecke nicht (mehr), wobei der Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt ohne Relevanz ist.

Das IDW stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die zunächst nur für steuerliche Zwecke eingerichtete Möglichkeit, eine verkürzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter von einem Jahr zugrunde zu legen, keine unmittelbaren Auswirkungen auf handelsrechtlich relevante Nutzungsdauern hat, da die umgekehrte Maßgeblichkeit keine Gültigkeit (mehr) besitzt. Die Einschätzung der handelsrechtlichen Nutzungsdauer muss sich vielmehr an realitätsnahen Überlegungen ausrichten und den tatsächlichen Wertverlust möglichst zutreffend abbilden. Vor diesem Hintergrund kommt das IDW zu dem Ergebnis, dass die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von einem Jahr für handelsrechtliche Zwecke damit regelmäßig nicht zulässig ist. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass für Vermögensgegenstände allgemein, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter EUR 800 betragen, eine Sofortabschreibung analog zu § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG auch handelsrechtlich zulässig sein kann.

Ergeben sich aufgrund einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr in der Steuerbilanz und einer hiervon abweichenden handelsrechtlichen Nutzungsdauer in der Handelsbilanz in den jeweiligen Rechenwerken unterschiedliche Abschreibungsbeträge und damit Bilanzwerte, ist auf die angemessene Bilanzierung passiver latenter Steuern in der Handelsbilanz zu achten.

Außerdem geht das IDW davon aus, dass der wahlweise Ansatz einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr für steuerliche Zwecke dem Wahlrechtsvorbehalt des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG unterliegt. Damit ist der Grundsatz der Maßgeblichkeit dahingehend begrenzt, als dass die steuerliche Möglichkeit zur Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter nicht durch eine handelsrechtliche Nutzungsdauer, die länger als ein Jahr beträgt, eingeschränkt wird. Im Ergebnis hat die handelsrechtlich zugrunde gelegte Nutzungsdauer keine Auswirkungen auf das steuerlich neu geschaffene Wahlrecht zur Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter.

Stille Einlagen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds in der Handelsbilanz

Als eine der ersten Reaktionen auf die Corona-Pandemie wurde der Wirtschaftsstabilisierungsfonds geschaffen. Dieser kann sich unter anderem auf Antrag als stiller Gesellschafter an qualifizierten Unternehmen beteiligen. Für Rekapitalisierungsmaßnahmen bis EUR 100 Mio. gelten standardisierte und für über diesen Betrag hinausgehende Maßnahmen individuelle Strukturierungen und vertragliche Konditionen.

Für schuldrechtlich überlassene Mittel erfolgt die handelsrechtliche Abbildung stiller Einlagen grundsätzlich nach IDW St/HFA 1/1994. Ausschlaggebend ist der wirtschaftliche Gehalt der vertraglichen Konditionen im Einzelfall. Ein Ausweis stiller Einlagen im Eigenkapital ist damit nur dann möglich, wenn (i) sie im Insolvenz- oder Liquidationsfall nachrangig bedient werden, (ii) die Vergütung erfolgsabhängig ist, (iii) die Verlustteilnahme bis zur vollen Höhe der Einlage reicht und (iv) die Einlage längerfristig angelegt ist. Eine allgemeingültige Würdigung der vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds vorgenommenen Einlagen ist hierbei grundsätzlich nicht möglich und kann eine inhaltliche Würdigung der beschriebenen Kriterien nicht ersetzen.

Wiedereinleitung von Ordnungsgeldverfahren aufgrund verspäteter Offenlegungen

Weiter weist das IDW darauf hin, dass das Bundesamt für Justiz nach einer ursprünglich bis zum 01.03.2021 angekündigten Aussetzung nach den Osterfeiertagen wieder damit begonnen hat, Ordnungsgeldverfahren für verspätete Offenlegungen von Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit dem Bilanzstichtag zum 31.12.2019 einzuleiten. Dies gilt auch für Offenlegungen von Rechnungslegungsunterlagen, bei denen die entsprechende Frist regulär im ersten Quartal 2021 abläuft.

Fazit

Auch nach mehr als einem Jahr nach Ausbruch der Corona-Pandemie zeigen sich noch erhebliche Unsicherheiten im Umgang mit den entsprechenden Auswirkungen in der Rechnungslegung, Berichterstattung und Abschlussprüfung. In seinem mittlerweile fünften Update vom April 2021 zum dritten fachlichen Hinweis vom 08.04.2020 geht das IDW insbesondere auf die handelsrechtliche Bedeutung der für steuerliche Zwecke eingeführten Sofortabschreibung für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter und auf die handelsrechtliche Bilanzierung von stillen Einlagen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds ein. Außerdem informiert es über die Wiedereinleitung von Ordnungsgeldverfahren für verspätete Offenlegungen durch das Bundesamt für Justiz.

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