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Leistungsbe­schreibung in der Rech­nung bei Lie­ferun­gen, BMF-Schrei­ben vom 01.12.2021

Mit dem BMF-Schreiben vom 01.12.2021 hat die Finanzverwaltung die großzügigere BFH-Rechtsprechung zur Leistungsbeschreibung in der Rechnung übernommen. Nach dem neuen BMF-Schreiben ist eine detaillierte Angabe der Leistung in der Rechnung nicht mehr erforderlich, es reicht die Angabe der handelsüblichen Bezeichnung bzw. der bloßen Gattungsbezeichnung aus. Jedoch gelten die Erleichterungen laut dem neuen BMF-Schreiben lediglich für die Produkte im Niedrigpreissegment, nicht hingegen für höherpreisige Produkte sowie für Dienstleistungen.

Allgemeines zu den Rechnungsangaben

Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich die Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung mit allen Angaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG voraus. Hierzu gehört nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG auch die Angabe der Menge (bei Dienstleistung: Umfang) und die Art (handelsübliche Bezeichnung) des gelieferten Gegenstands in der Rechnung (sogenannte Leistungsbeschreibung). Fehlt diese Angabe ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht möglich ist. Die Angabe der Leistungsbeschreibung gehört darüber hinaus auch zu den sogenannten Mindestangaben im Sinne des BMF-Schreibens vom 18.09.2020 ohne die eine rückwirkende Rechnungskorrektur nicht möglich ist.

Die Finanzverwaltung hatte bisher strenge Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung gestellt. Die Bezeichnung soll danach eine Einzelidentifizierung der Ware ermöglichen, sodass allgemeine Bezeichnungen wie „T-Shirts“, oder „Bluse“ ohne Größen- und Modellangabe als nicht ausreichend angesehen wurden. Im Gegensatz dazu entschied der BFH (Urteil vom 10.07.2019 Az: XI R 28/18 und XI R 2/18), dass bloße – handelsübliche – Gattungsbezeichnungen, wie „T-Shirts“ oder „Bluse“, als ausreichende Leistungsbeschreibung in einer Rechnung anzusehen sind. In diesem Fall ist keine detaillierte Beschreibung der konkret erbrachten Leistung erforderlich, sodass sich Unternehmer allein auf die Handelsüblichkeit der Beschreibung beschränken können.

Mit BMF-Schreiben vom 01.12.2021 hat die Finanzverwaltung die oben genannte BFH-Rechtsprechung zur Leistungsbeschreibung in der Rechnung übernommen und den Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz entsprechend angepasst.

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung nach dem neuen BMF-Schreiben

Die Neuregelung umfasst allein den Begriff „handelsübliche Bezeichnung“ aus § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG und erstreckt sich somit nur auf die Leistungsbeschreibung von Lieferungen (Gegenstände). Die neue Regelung betrifft jedoch nicht die anzugebende Menge der gelieferten Gegenstände sowie die Leistungsbeschreibung der sonstigen Leistungen, für die weiterhin die bisherigen Regelungen der Finanzverwaltung gelten.

Die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung muss grundsätzlich auch weiterhin so ausgestaltet sein, dass ein Abgleich zwischen der in Rechnung gestellten und der gelieferten Ware sichergestellt werden kann. Anhand der Angabe der Leistungsbeschreibung in der Rechnung muss der umsatzsteuerliche Sachverhalt durch die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar sein. Zudem muss ausgeschlossen werden, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird bzw. der Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger doppelt vorgenommen wird.

Oftmals stimmt die Art der gelieferten Gegenstände mit der handelsüblichen Bezeichnung überein. Ist dies nicht der Fall, kann dies trotzdem den Anforderungen der Leistungsbeschreibung nach § 14 UStG genügen, wenn die Bezeichnung handelsüblich ist. Gemäß dem BMF-Schreiben ist eine Bezeichnung handelsüblich, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferung den Erfordernissen von Kaufleuten genügt und der Begriff in den Verkehrskreisen allgemein verwendet wird. Was unter Kaufleuten für gewöhnlich als Leistungsbeschreibung anerkannt wird, genügt auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs als handelsübliche Bezeichnung der Leistung. Diese Vereinfachung gilt gleichermaßen für alle Unternehmer. Ob eine Leistungsbeschreibung handelsüblich ist, hängt nach Ansicht der Finanzverwaltung von den Umständen des Einzelfalls ab. In Zweifelsfällen muss der Leistungsempfänger nachweisen, dass eine in der Rechnung aufgeführte Gattungsbezeichnung handelsüblich ist, wenn er den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt.

Eine weitere Ausnahme stellen gemäß dem BMF-Schreiben die Waren aus dem höherpreisigen Segment dar. Im Vergleich zu Niedrigpreiswaren ist eine bloße Gattungsbezeichnung wie „T-Shirts“ oder „Bluse“ für diese Waren keine handelsübliche Bezeichnung, sodass für sie weiterhin eine detaillierte Beschreibung, wie beispielsweise die Angabe von Größe und Modell, erforderlich ist. Das heißt für höherpreisige Produkte gelten weiterhin strengere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung.

Eine alternative handelsübliche Bezeichnung ist nur bei Lieferungen, nicht jedoch bei Dienstleistungen möglich. Dienstleistungen sind wie bisher so zu bezeichnen, dass anhand der Beschreibung eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Allgemeine Angaben wie z.B. „Beratung“ oder „Weiterbelastete Kosten laut Absprache“ sind allein nicht ausreichend, da anhand dieser Angaben, die Finanzverwaltung keine ausreichenden Schlussfolgerungen und Kontrolle zur Steuer und zum Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts ziehen kann.  

Auswirkung auf die Praxis

Grundsätzlich sind nach dem BMF-Schreiben Erleichterungen bei Rechnungsangabe zu Lieferungen durch bloße Gattungsbezeichnungen in der Rechnung lediglich im Niedrigpreissektor zulässig. Bei teuren Produkten werden hingegen weiterhin höhere Anforderungen an die Beschreibung gestellt, sodass das BMF-Schreiben für diese Segmente keine Auswirkung hat. Aber auch bei Produkten aus dem Niedrigpreissektor muss der Leistungsempfänger in Zweifelsfällen nachweisen, dass eine in der Rechnung aufgeführte bloße Gattungsbezeichnung handelsüblich ist. Das BMF Schreiben enthält aber keine Aussagen dazu, wie ein rechtssicherer Nachweis zur Handelsbezeichnung geführt werden kann, weshalb eine detaillierte Bezeichnung in der Rechnung grundsätzlich empfehlenswert ist. In etwaigen Streitfällen würde allerdings die Möglichkeit der rückwirkenden Rechnungsberichtigung bestehen, da die Leistungsbeschreibung nur unvollständig ist, und ergänzt werden kann.

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