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Ausgewählte recht­liche Auswirkun­gen des MoPeG auf Personen­gesellschaften

Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Der seit Anfang des 20. Jahrhunderts nahezu unverändert geltende Rechtsrahmen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften wird dadurch grundlegend modernisiert und an Rechtsprechung und Praxis angepasst. Wir beleuchten die wesentlichen Neuregelungen für bestehende Personengesellschaften und weisen auf möglichen Handlungsbedarf hin.

Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Einen ersten Überblick – insbesondere zu den Auswirkungen des MoPeG auf die Bilanzierung von Personengesellschaften – erhalten Sie >>hier<<.

Die grundlegenden und zahlreichen Änderungen bieten Anlass, sich vor Inkrafttreten des Gesetzes mit den rechtlichen Neuerungen einmal tiefer zu befassen und insbesondere für bestehende Gesellschaften Handlungsbedarf auszuloten.

Rechtsfähigkeit der GbR

Außengesellschaft vs. Innengesellschaft

Ein Kernelement der Neuerungen ist die gesetzliche Anerkennung der Gesellschaft, „die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (Außengesellschaft)“, als rechtsfähig. Bislang war die Außengesellschaft durch BGH-Rechtsprechung als teilrechtsfähig anerkannt. Die Innengesellschaft bleibt im Gegensatz dazu nicht rechtsfähig. Eine GbR nimmt nach der gesetzlichen Vermutungsregelung am Rechtsverkehr teil, wenn der Gegenstand der Gesellschaft auf den Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen gerichtet ist.

Eintragung im Gesellschaftsregister

Im Verhältnis zu Dritten entsteht eine rechtsfähige GbR, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit Eintragung der GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister. Wird die GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen, führt sie den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“.

Zwar ist die Eintragung der Außen-GbR rechtlich nicht zwingend. Faktisch wird in vielen Fällen gleichwohl eine Eintragung notwendig werden, weil sie etwa Grundvermögen oder Gesellschaftsanteile – z.B. an Gesellschaften in Rechtsform der oHG, KG oder GmbH – nur erwerben kann, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies ist insbesondere für Holding-Gesellschaften – die maßgeblich auch für Zwecke der Vermögensnachfolge eingesetzt werden – von hoher Relevanz.

Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister muss dabei Angaben enthalten, die bei Gesellschaften anderer Rechtsform aus dem Handelsregister bzw. aus der Gesellschafterliste ersichtlich sind, nämlich neben den Angaben zur Gesellschaft auch solche zur Identität der Gesellschafter (bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort).

Folgen der Eintragung im Gesellschaftsregister

Wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen, ist eine anonyme Bündelung von Interessen in einer Gesellschaft nicht mehr möglich; jedermann kann das Gesellschaftsregister einsehen. Zusätzlich muss die eGbR ihre wirtschaftlich Berechtigten auch zum Transparenzregister melden, da es sich bei der eGbR dann ebenfalls um zum Transparenzregister mitteilungspflichtige eingetragene Personengesellschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 GwG handeln dürfte. Einen Überblick zu den Meldepflichten zum Transparenzregister finden Sie in der Kleeberg-News: >>Beschlossen ab dem 01.08.2021 wird das Transparenzregister zum Vollregister<<

Personen, die letztlich hinter der Gesellschaft (und einer etwaigen Beteiligungskette) stehen, hervorgehen.

Die Eintragung der rechtsfähigen GbR hat gleichwohl folgende positiv zu bewertende Konsequenzen:

  • Ist die eGbR an anderen Gesellschaften beteiligt, müssen nicht mehr alle Gesellschafter der GbR einzeln etwa im Handelsregister, in der Gesellschafterliste oder im Aktienregister des Beteiligungsunternehmens angegeben werden. Es muss nur noch der Name der eGbR eingetragen werden; dies führt insbesondere bei der Veränderung des Gesellschafterbestands der eGbR nicht mehr zur Notwendigkeit, diese Änderungen in weiteren Registern nachzuziehen. Es genügt die Änderung im Gesellschaftsregister und Transparenzregister.
  • Die eGbR kann Rechtsträger einer Verschmelzung, einer Spaltung oder auch – nunmehr auch als übertragender Rechtsträger – eines Formwechsels nach Maßgabe der Regelungen des Umwandlungsgesetzes sein. Außerhalb des Umwandlungsgesetzes kann eine eGbR ihren Status in eine oHG oder eine Kommanditgesellschaft wechseln („Statuswechsel“).

Ausscheiden aus der Gesellschaft

Gesetzlich angeordnete Fortsetzung der Gesellschaft

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage führt etwa der Tod oder die Kündigung eines Gesellschafters nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zu seinem Ausscheiden; die Gesellschaft wird bei mindestens zwei verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Damit wird die bislang häufig in GbR-Gesellschaftsverträgen vorgesehene Fortsetzungsklausel gesetzlich verankert und eine Parallele zum Recht der ohG und KG geschaffen. Zwingend ist diese Regelung indes nicht; gesellschaftsvertraglich kann (weiterhin) die Auflösung der Gesellschaft vereinbart werden.

Vererbung von GbR-Anteilen

Unbeschadet der Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern im Falle des Todes eines Gesellschafters, kann ggf. weiterhin gewünscht sein, dass die Gesellschaft mit einem oder mehreren Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird. Die gesetzlich angeordnete Fortsetzung der Gesellschaft führt noch nicht zu einer Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils. Es besteht weiterhin die Notwendigkeit einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel.

Tritt ein Erbe in die Gesellschaft ein, haftet dieser persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, einschließlich der vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten. Parallel zu den Regelungen im HGB hat der in eine GbR Eintretende nunmehr auch das Recht, innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erbschaft von den übrigen Mitgesellschaftern zu verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Seine Haftung würde dann auf den Betrag der Kommanditeinlage begrenzt und die Gesellschaft zur Kommanditgesellschaft werden, sofern die Voraussetzungen des § 107 HGB vorliegen (Eintragung als oHG im Handelsregister). Kommen die Mitgesellschafter dem Antrag nicht nach – oder liegen die Voraussetzungen des § 107 HGB nicht vor – kann der Erbe fristlos die Mitgliedschaft kündigen. Für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten haftet er nur wie für Nachlassverbindlichkeiten; gleiches gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Stellung als Kommanditist erwirbt.

Abfindungsanspruch

Der ausscheidende Gesellschafter hat neben seinem Anspruch auf Befreiung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, Anspruch auf Zahlung einer „dem Wert seines Anteils angemessenen Abfindung“, der erforderlichenfalls zu schätzen ist. Das Gesetz gibt sich hier naturgemäß sehr abstrakt und überlässt die genaueren Regeln zur Ermittlung des Abfindungsanspruchs dem Gesellschaftsvertrag (Prinzip der Methodenoffenheit).

Fazit:

Das MoPeG passt die gesetzlichen Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die Rechtsprechung des BGH und die kautelarjuristische Praxis an, wodurch ein zeitgemäßer Mindeststandard erreicht wird. Durch die gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR kann eine solche Gesellschaft als einfaches Vehikel etwa in der Nachfolgeplanung eingesetzt werden. Außerhalb der zeitlichen Beschränkung durch Testamentsvollstreckung ist eine Bündelung des Vermögens und die Organisation der Gesellschafter untereinander leicht umzusetzen; dies setzt einen ausdifferenzierten Gesellschaftsvertrag voraus. Auch wenn einige klassische gesellschaftsvertragliche Regelungen nunmehr gesetzlich geregelt werden, sollte für Gesellschaften, die keinen oder lediglich einen Gesellschaftsvertrag auf mündlicher Basis haben, ein schriftlich abgefasster Gesellschaftsvertrag erstellt werden. Bestehende Gesellschaftsverträge sollten von Zeit zu Zeit überprüft werden, ob sie dem aktuellen Verständnis der Gesellschafter entsprechen oder Optimierungsbedarf besteht, insbesondere bevor der Kreis der Gesellschafter durch Erbfolgen wächst.

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