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Bundestag beschließt ermäßigten Umsatz­steuersatz in der Gastronomie

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Im Rahmen des Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen hat der Bundestag am 22.09.2022 neben der Umsetzung der EU-Alkoholstrukturrichtlinie auch die Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) als Teil des dritten Entlastungspaketes der Bundesregierung bis Ende 2023 beschlossen.

Mit dem Beschluss des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen setzt der Bundestag die EU-Alkoholstrukturrichtlinie um.

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der nun beschlossenen Gesetzesänderung sind die Anpassungen im Biersteuergesetz und in der Biersteuerverordnung. Sie haben das Ziel, Bürokratie abzubauen und die Steuererleichterungen für kleine, unabhängige Brauereien fortzuführen, um diese in der derzeit schwierigen wirtschaftlichen Situation zu unterstützen.

Darüber hinaus wird mit der nun beschlossenen Änderung die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) bis Ende 2023 verlängert.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz wurde aufgrund der Corona-Krise bereits im Frühjahr 2020 im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes eingeführt. Angesichts der weiterhin komplexen Situation für Gastronomiebetriebe hat der Bundestag nun der Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie zugestimmt.

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