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Corona-Krise – 2. IDW-Update des Q&A vom 08.04.2020 – Stand Dezember 2020

Corona-Hinweise des IDW

Die Corona-Krise beeinflusst nach wie vor das tägliche Leben und die Wirtschaft. Auch die Rechnungslegung, Berichterstattung sowie Prüfung von Unternehmen sind weiterhin betroffen. Hierzu bezog das IDW bereits mit seinen bisherigen fachlichen Hinweisen vom 04.03.2020, vom 25.03.2020 und – in Form eines Q & A – vom 08.04.2020 Stellung.

Ausführliche Erläuterungen zum dritten Corona-Hinweis des IDW in Form eines Q & A vom 08.04.2020 können Sie auch unserer Kurzinformation vom 28.04.2020 entnehmen.

Der fachliche Hinweis vom 08.04.2020 wurde im Juli 2020 aktualisiert, indem das IDW zum einen neue Teilfragen zu bereits behandelten Sachverhalten ergänzte und zum anderen bisher nicht behandelte Sachverhalte neu aufnahm.

Ausführliche Erläuterungen zum 1. Update des dritten Corona-Hinweises des IDW in Form eines Q & A vom 08.04.2020 können Sie auch unserer Kurzinformation vom 07.07.2020 entnehmen.

Nun wurde im Dezember 2020 ein weiteres, zweites Update zum fachlichen Hinweis vom 08.04.2020 veröffentlicht, in dem das IDW im Wesentlichen auf die Risikobeurteilung und Wesentlichkeitsfestlegung bei der Prüfungsvorbereitung und auf Fragen des Remote-Arbeitens während der Prüfung eingeht.

Risikobeurteilung

Das IDW hält fest, dass wegen der Begleitumstände der Corona-Pandemie voraussichtlich in vielen Fällen ein erhöhtes Risiko von wesentlichen falschen Darstellungen, sowohl unbeabsichtigt (Unrichtigkeiten) als auch beabsichtigt (Verstöße), besteht. Unrichtigkeiten können verschiedene Ursachen haben, beispielsweise veränderte Arbeitsbedingungen, Personalengpässe, komplexere Ermittlungen geschätzter Werte wegen gestiegener Unsicherheiten oder hoher Zeitdruck bei der Beantragung staatlicher Hilfen (Bewilligung unter Vorbehalt). Gründe für ein vermehrtes Auftreten von Verstößen können demgegenüber sein, dass sich hierfür aufgrund einer reduzierten Funktionstrennung eher die Gelegenheit bietet und/oder ein höherer Erfolgsdruck auf Seiten des Managements besteht. Ggf. können auch Anreize bestehen, unerlaubterweise stille Reserven zu legen, wenn das Unternehmen weniger als erwartet von der Krise betroffen ist. Auch kann allgemein aufgrund einer Fokusverschiebung weniger Wert auf Compliance-Themen gelegt werden. Solche Risikofaktoren sind durch den Abschlussprüfer zu berücksichtigen und ggf. sind bei erhöhtem Fehlerrisiko entsprechend ausgerichtete Prüfungshandlungen durchzuführen.

Wesentlichkeitsfestlegung

Bei der Festlegung der Wesentlichkeit ist zu beachten, dass sich durch die Corona-Pandemie die hierfür verwendeten Bezugsgrößen verändert haben. Falls diese Bezugsgrößenänderung als einmaliger oder außergewöhnlicher und damit als nicht nachhaltiger Effekt zu qualifizieren ist, kann eine Bereinigung oder die Verwendung von Durchschnittswerten sachgerecht sein. Sofern hinreichend konkretisierte strukturelle Änderungen vorliegen, kann u.U. eine Durchschnittsbildung unter Berücksichtigung von Planzahlen zukünftiger Perioden angebracht sein. Bei nachhaltigem Ertrags- und Gewinneinbruch kann auch ein Wechsel der Bezugsgröße vorgenommen werden, sofern die Abschluss­adressaten sich primär an anderen Bezugsgrößen orientieren als bislang. Ein Wechsel der Bezugsgröße kann möglicherweise auch dann erforderlich sein, wenn es zu einer Verlustsituation kommt. Daneben ist darauf zu achten, dass infolge der Corona-Pandemie ggf. ein erhöhtes Aggregationsrisiko und damit eine niedrigere festzulegende Toleranzwesentlichkeit vorliegen. Ferner kann der Abschlussprüfer spezifische Wesentlichkeiten für einzelne Sachverhalte festlegen, wenn falsche Angaben von Beträgen unterhalb der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflussen. Dies könnte beispielweise der Fall sein, wenn bestimmte finanzielle Größen als Anspruchsvoraussetzung für staatliche Hilfsmaßnahmen ausschlaggebend sind.

Fernprüfungshandlungen

Das IDW weist allgemein darauf hin, dass anhand von Fernprüfungshandlungen (sogenannte remote work) eingeholte Prüfungsnachweise anderen, meist höheren Verlässlichkeitsrisiken unterliegen. Dies hat der Abschlussprüfer angemessen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich einer unmöglichen Inventurbeobachtung wird ausgeführt, dass als alternative Prüfungshandlungen beispielsweise die Einsichtnahme in die Unterlagen über einen späteren Verkauf von Vermögensgegenständen, die vor dem Aufnahmezeitpunkt erworben wurden, oder die Beobachtung von Kontrollzählungen zu einem alternativen Termin zur Prüfung zwischenzeitlicher Bestandsveränderungen vorgenommen werden können.

Erfolgt dagegen eine Inventurbeobachtung anhand Echtzeit-Videotechnologie, ist darauf zu achten, dass der Abschlussprüfer die Begebenheiten vor Ort und die Lagerorte – ggf. durch vorherige Einzelbegehungen – kennen muss. Lagepläne allein sind i.d.R. nicht ausreichend. Ansonsten sind auch wie bei der persönlichen Anwesenheit Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass keine Doppelzählungen erfolgen und dass bereits aufgenommene Bestände markiert werden. Auch ist anhand einer virtuellen Begehung zu kontrollieren, ob ausgewählte Bestände in das Inventar aufgenommen wurden. Auf die Unvorhersehbarkeit der durch den Abschlussprüfer angestoßenen Kontrollzählungen ist insbesondere bei erhöhter Gefahr falscher Darstellungen aufgrund von Verstößen zu achten. Insgesamt und insbesondere bei der Gefahr von Verstößen ist eine kritische Grundhaltung in Bezug auf das Vorratsvermögen einzunehmen und zu würdigen, inwiefern durch Fernprüfungshandlungen voraussichtlich relevante und aussagekräftige Prüfungsnachweise erlangt werden können. Ggf. kann eine persönliche Inaugenscheinnahme, beispielsweise hochwertiger Bestände, alternativlos sein.

Bei der Vornahme von Fernprüfungshandlungen sollte erläutert werden, dass und weshalb eine Abweichung zum bisherigen Prüfungsvorgehen erfolgte und dass auf diese Art und Weise ausreichend geeignete Prüfungsnachweise erlangt werden konnten.

Aussetzung von Ordnungsgeldverfahren

Das IDW weist auf die Ankündigung des Bundesamts für Justiz hin, dass auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren aufgrund verspäteter Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen mit Stichtag 31.12.2019 bis zum 28.02.2021 verzichtet werden wird.

Fazit

Das IDW aktualisierte im Dezember 2020 zum zweiten Mal seinen fachlichen Hinweis vom 08.04.2020. Damit adressiert es v.a. Themen, die mit Blick auf die anhaltende Corona-Pandemie für die Prüfungsvorbereitung und -planung relevant sind.

Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.

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