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Antrag­stellung auf Abzug­steuerent­lastung – der neue Frage­bogen zu § 50d Abs. 3 EStG

BZSt hat den sogenannten Fragebogen zu § 50d Abs. 3 EStG an die neue Rechtslage angepasst

Insbesondere bei erstmaliger Antragstellung auf Freistellung oder Erstattung von Quellensteuern fragt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im “Fragebogen zu § 50d Absatz 3 EStG” eine Vielzahl von Informationen zum Antragsteller, d.h. dem Gläubiger der Kapitalerträge und der Vergütungen, ab. Die Abzugsteuerentlastung wurde mit Wirkung ab dem 09.06.2021 neu geregelt. Das BZSt hat infolge der neuen Rechtslage diesen Fragebogen geändert und ergänzt.

Zunächst weicht schon das äußere Erscheinungsbild des seit Ende Juli 2021 verwendeten Fragebogens deutlich von der Vorgängerversion ab. Nach alter Rechtslage handelte es sich um einen klassischen Fragenkatalog, wohingegen jetzt mit ausfüllbaren Zeilen und ankreuzbaren Kästchen ein Formularcharakter besteht. Im Ergebnis wird dies wohl dazu führen, dass die Fragen nicht mehr, wie bisher üblich, in ein Anschreiben an das BZSt integriert, sondern ausgefüllt und als Anlage mit diversen weiteren Anlagen beigefügt werden.

Im neuen Fragebogen wird an erster Stelle der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin angefragt (Ziffer 1). Es folgt die Frage nach der Börsennotierung wie im bekannten Fragebogen (Ziffer 2). Die Beteiligungsverhältnisse sind, wie bisher, umfassend darzustellen (Ziffer 4). Es wird präzisiert, dass die Beteiligungskette bis zur letzten natürlichen Person oder börsennotierten Gesellschaft dargestellt werden muss. Darüber hinaus ist neuerdings für, nach dem Steuerrecht ihres Ansässigkeitsstaates, transparente Gesellschaften ein Nachweis über diese steuerliche Einstufung zu erbringen.

Es schließt sich die Frage nach der wirtschaftlichen Tätigkeit der Antragstellerin an. Hier wird eine Beschreibung verlangt und die Beifügung der Bilanz und GuV.

Die Aufschlüsselung der Bruttoerträge der Antragstellerin nach Einkunftsquellen erübrigt sich nach neuer Rechtslage. Dafür wird die Frage gestellt (Ziffer 5), ob ein wesentlicher Zusammenhang der Beteiligung mit einer Wirtschaftstätigkeit der Antragstellerin besteht. Nach der Gesetzesbegründung zu § 50d Abs  3 Satz 1 Nr. 2 EStG fehlt der wesentliche Zusammenhang zwischen Wirtschaftstätigkeit und Einkunftsquelle, wenn die Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft keine nachvollziehbare wirtschaftliche Funktion im Rahmen ihrer Tätigkeit einnimmt. Diese Beschreibung schafft leider wenig Klarheit. Man kann aber davon ausgehen, dass eine passive Beteiligungsverwaltung nicht ausreichen wird.

Bisher wurde schlicht nach den Gründen für die Einschaltung der Antragstellerin gefragt, während nun (Ziffer 6) ausführlich in separater Anlage die Gründe für die Wahl des Ansässigkeitsstandortes und der Beteiligungsstruktur darzulegen sind. An dieser Stelle kann eine detaillierte Beschreibung der außersteuerlichen Hintergründe für die Wahl der Konzernstruktur hilfreich sein. Nach alter Rechtslage beschränkte sich die Betrachtung ja auf die Antragstellerin allein. Im aktuellen § 50d Abs. 3 EStG kann sich eine Konzernbetrachtung auch zugunsten der Antragstellerin auswirken. Andererseits werden neben der detaillierten Beschreibung auch entsprechende Nachweise gefordert. Dies kann im Einzelfall sehr aufwendig sein.

Auf die Spitze getrieben wird der Dokumentationsaufwand der Antragstellerin, indem (unter Ziffer 6) alle steuerlichen Vorteile, welche durch die Zwischenschaltung der Antragstellerin erzielt werden, aufgeführt werden sollen. Hierbei ist auch das nationale Steuerrecht ausländischer Staaten betroffen. Falls kein steuerlicher Vorteil erzielt wird, müssen hierfür auch geeignete Nachweise erbracht werden. Ein solcher Negativnachweis dürfte schwer zu erbringen sein. So mag eine ausländische Steuerbehörde vielleicht noch Willens sein zu bestätigen, dass eine Gesellschaft der regulären Besteuerung unterliegt. Eine Vergleichs- oder Konzernbetrachtung wird eine solche Behörde kaum vornehmen wollen. Aufwand und Dauer der Antragstellung wird durch diese Vorgaben erheblich erhöht.

Der Aufbau des Fragebogens deutet darauf hin, dass die in Ziffer 6 gestellten Fragen zwingend zu beantworten sind. Dabei muss der Antragsteller nach dem Gesetzeswortlaut lediglich im Fall eines nicht vorhandenen wesentlichen Zusammenhangs der Beteiligungseinkünfte mit der Wirtschaftstätigkeit der Gesellschaft nachweisen, dass die Erlangung von steuerlichen Vorteilen nicht einer der Hauptzwecke der Einschaltung der Antragstellerin war. In den Grenzen von § 42 AO ist deshalb jeder steuerliche Vorteil legitim, soweit nur der wesentliche Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit und ein entsprechend eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt. Die Dokumentation z.B. einer aktiven Beteiligungsverwaltung sollte demnach eigentlich ausreichend sein.

In Ziffer 7 werden schließlich Informationen zu Geschäftsräumen, Angestellten und Geschäftsführern abgefragt, um beurteilen zu können, ob ein für den Geschäftszweck angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht. Diesbezüglich gibt es keine nennenswerten inhaltlichen Abweichungen vom früheren Fragebogen. 

Fazit:

Der Dokumentationsaufwand nach dem neuen Fragebogen wird sowohl die Antragstellung als auch die Bearbeitungszeit deutlich verlängern. Auch die zwischenzeitlich – dem Vernehmen nach – erfolgte personelle Aufstockung beim BZSt wird dies nicht kompensieren können. Leider wurde von Mitarbeitern der Finanzministerien auf Bund- und Länderebene kolportiert, dass kein BMF-Schreiben zum neuen § 50d Abs. 3 EStG geplant ist, welches die Anforderungen präzisieren könnte. Daher empfiehlt es sich mehr denn je, große Sorgfalt auf die Antragstellung zu verwenden und hierfür einen erhöhten Zeitaufwand einzuplanen.

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