Mit BMF-Schreiben vom 27.02.2020 hat die Finanzverwaltung erneut zur Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (Jubiläumsrückstellungen) Stellung genommen. Bereits nach Randnummer 10 des BMF-Schreibens vom 08.12.2008 (BStBl I 2008, S. 1013) kann für die Bewertung von Jubiläumsrückstellungen neben dem Teilwertverfahren auch ein sogenanntes Pauschalwertverfahren angewendet werden, wobei zwingend auf die in der Anlage zu dem o.g. BMF-Schreiben vom 08.12.2008 enthaltenen Werte zurückzugreifen ist. Vor dem Hintergrund der Veröffentlichung der neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G wurde nun das bisherige Schreiben durch das BMF-Schreiben vom 27.02.2020 aktualisiert.
Das BMF hatte bereits mit Schreiben vom 08.12.2008 festgelegt, dass für die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (sogenannte Jubiläumsrückstellungen) neben dem Teilwertverfahren auch ein sogenanntes Pauschalwertverfahren Anwendung finden kann. Hierbei waren zwingend die von der Finanzverwaltung vorgegebenen Tabellenwerte anzusetzen, die im Wesentlichen auf den „Richttafeln 2005 G“ von Professor Klaus Heubeck beruhten.
Die „Richttafeln 2005 G“ wurden im Juli 2018 durch die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ ersetzt. Infolgedessen wurden nun mit dem neuen BMF-Schreiben vom 27.02.2020 auch die bisherigen Tabellenwerte für Zwecke der Bewertung von Jubiläumsrückstellungen durch die in der Anlage zu dem neuen Schreiben abgedruckten Tabellenwerte ausgetauscht, die auf den „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ basieren.
Die neuen Tabellenwerte sind spätestens für die pauschale Bewertung von Jubiläumsrückstellungen am Ende der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 29.06.2020 enden. Frühestens können sie für die Bewertung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 20.07.2018 (Tag der Veröffentlichung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“) enden, herangezogen werden. Voraussetzung für eine frühere Anwendung der neuen Tabellenwerte ist in den Fällen, in denen neben Jubiläumsrückstellungen auch Pensionsverpflichtungen oder sonstige versicherungsmathematische Bilanzposten des Unternehmens zu bewerten sind, dass für alle notwendigen Bewertungen ein einheitlicher Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ erfolgt.