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Darlehens­verbindlich­keiten bei Auflösung einer Tochter­gesellschaft

Ertragsteuerliche Beurteilung im Abwicklungsendvermögen

 

Auf Bund-Länder-Ebene wurde im Rahmen einer Verwaltungsanweisung erörtert, welche ertragsteuerlichen Konsequenzen sich aus der Auflösung und Liquidation einer Tochtergesellschaft ergeben, in deren Abwicklungsendvermögen sich eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber ihrer Muttergesellschaft befindet (OFD Frankfurt vom 26.07.2021 – S 2743 A – 12 – St 523).

Sachverhalt:

Es gibt eine Darlehensvereinbarung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft (beide KapGes.). Die Muttergesellschaft beschließt die Auflösung und Liquidation der Tochtergesellschaft oder stimmt dieser zu, hat aber keinen Forderungsverzicht hinsichtlich der Darlehensforderung erklärt.

Fragestellung:

Ist die Beantragung der Liquidation bzw. die Zustimmung zu dieser als konkludenter Forderungsverzicht der Muttergesellschaft anzusehen? Entsteht bei der Tochtergesellschaft ein steuerpflichtiger Ertrag wegen des möglichen Wegfalls der wirtschaftlichen Belastung durch das Darlehen?

Beschluss der obersten Finanzbehörden:

In der Beantragung oder Zustimmung zur Liquidation einer Tochtergesellschaft alleine ist kein konkludenter Forderungsverzicht zu sehen. Die wirtschaftliche Belastung beim Schuldner entfällt erst, wenn begründet angenommen werden kann, dass der Gläubiger seine Forderung nicht mehr geltend machen wird (BFH vom 26.02.2003 – II R 19/01, BStBl. II 2003 S. 561 = DB 2003 S. 1995, Rn. 21). Es ist zunächst unverändert von einer wirtschaftlichen Belastung beim Schuldner auszugehen. Verbindlichkeiten bleiben zivilrechtlich über die Liquidation hinaus bestehen. Allein die Vermögenslosigkeit des Schuldners hat keinen Einfluss auf die Pflicht zur Passivierung einer Verbindlichkeit in Handels- und Steuerbilanz.

Ergänzende Hinweise

  1. Rangrücktrittsvereinbarungen:
    • Der vereinbarte Rangrücktritt ist unmaßgeblich, wenn die Vereinbarung die Tilgung aus sonstigem freiem Vermögen vorsieht. Bei Fehlen dieser Möglichkeit ist die Verpflichtung bereits aus diesem Grund gemäß § 5 Abs. 2a EStG nicht mehr zu passivieren.
    • Wurde der Rangrücktritt zur Vermeidung einer Insolvenzrechtlichen Überschuldung der Tochtergesellschaft erklärt, gelten keine vom Beschluss abweichenden Regelungen.
  2. Auch wenn sich die Tochtergesellschaft im Insolvenzverfahren befindet, ist von einer wirtschaftlichen Belastung und somit auch von einer Passivierungspflicht auszugehen.

Vermeidung von steuerlichen Konsequenzen

Anwendung des Beschlusses des Großen Senats (GrS 1/94, BStBl. II 1998 S. 307 = DB 1997 S. 1693)

  1. Allgemeines
    Von den oben genannten Grundsätzen sind Modelle zur Vermeidung der steuerlichen Konsequenzen abzugrenzen.
  2. Befreiende Schuldübernahme
    • Systematik in §§ 414, 415 BGB
    • Es soll eine einkommensneutrale Entschuldung einer überschuldeten KapGes. ermöglicht werden.
    • Es wird eine Schuldübernahme mit dem Übernehmer vereinbart und dem Gläubiger mitgeteilt.
    • In der Folge entsteht beim bisherigen Schuldner ein werthaltiger Anspruch auf Freistellung gegen den Übernehmer der Schuld.
    • Die Schuld muss dann mit dem aktivierten Freistellungsanspruch aufgerechnet und damit insgesamt ertragsneutral ausgebucht werden.
    • Unterteilung in zwei Untervarianten:
      • Die Befreiung der Gesellschaft von Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.
      • Die Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.

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