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Hinzurechnung von Auf­wendun­gen für die Teil­nahme an Messen als Miet- und Pacht­zinsen

Das Finanzgericht Münster hat sich in seinem Urteil 13 K 1122/19 G vom 03.11.2021 mit der Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an Messen als Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag befasst. Das Finanzgericht hat sich dabei gegen eine Hinzurechnung ausgesprochen, wenn der Messestand nicht zum fiktiven Anlagevermögen zugeordnet ist.

Klägerin im Streitfall:

  • Herstellerin und Zulieferin für Produkte der Industrie in der Rechtsform einer GmbH.
  • Unternehmensgegenstand: Herstellung und Vertrieb von Kunststoffen aller Art.

Ausgangssituation:

Im Streitzeitraum nahm die Klägerin an drei Messen an insgesamt zehn Tagen teil. Als Aufwand wurden Kosten für die Messestände sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Fachmessen berücksichtigt. In der Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 2016 wurden bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder unbeweglicher Betriebsanlagegüter erklärt.

  • Diese setzen sich zusammen aus Mieten für externe Lager, Mieten für Verwaltungsgebäude und Erbbauzinsen.
  • Die Aufwendungen für die Messestände waren darin nicht enthalten.
  • Die Klägerin wurde erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2013 bis 2016 erklärte der Prüfer, dass der GmbH für die Anmietung von Messeflächen und –ständen erhebliche Kosten entstanden seien, die bei der Gewerbesteuer für das Jahr 2016 hinzuzurechnen seien. Daraufhin wurde vom zuständigen Finanzamt ein Änderungsbescheid erlassen.

  • Die Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder unbeweglicher Wirtschaftsgüter wurden zur Hälfte in der Summe der Finanzierungsanteile berücksichtigt.
  • Von der Summe der Finanzierungsanteile wurde ein Freibetrag abgezogen und die Zwischensumme zu einem Viertel als gewerbesteuerliche Hinzurechnung berücksichtigt.
  • Ein Einspruch der GmbH gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben.

Auffassung der Klägerin:

Die Aufwendungen für die Messeflächen und –stände dürften bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nicht berücksichtigt werden, da die von Messebauunternehmen in Rechnung gestellten Aufwendungen keine Miete für Messestände darstellen, sondern Aufwendungen für den Auf- und Abbau der Messestände, die im Besitz der Klägerin stehen. Die erfassten Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder unbeweglicher Wirtschaftsgüter sollen daher entsprechend vermindert werden.

Auffassung des Beklagten:

Die Teilnahme an den Messen habe eine wesentliche Bedeutung für die Klägerin gehabt, um Kundenkontakte zu pflegen, den Kundenstamm auszubauen und sich dem Wettbewerb zu stellen. Die streitigen Messekosten seien daher zu berücksichtigen.

Entscheidung des Gerichts:

Bei den Aufwendungen für die Messeflächen und –stände scheint es sich um Leistungen im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau des Messestandes zu handeln, welcher möglicherweise sogar im Eigentum der Klägerin stand. Des Weiteren sind die Messestände der Klägerin nicht dem Anlagevermögen gemäß § 8 Nr. 1 d) und e) GewStG zuzurechnen, da sie bemessen nach der Häufigkeit der Nutzung und dem Unternehmensgegenstand der Klägerin nicht dazu bestimmt sind dem Geschäftsbetrieb auf Dauer zu dienen. Sie sind stattdessen dem Umlaufvermögen zuzuordnen und daher nicht dem Gewinn hinzuzurechnen.

  • Die Klage ist begründet.
  • Die Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder unbeweglicher Wirtschaftsgüter wurden zu hoch angesetzt und müssen vermindert werden.

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