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Update zur Grund­steuer­reform

Die Reform der Grundsteuer erfolgt bundesweit und flächendeckend, sodass jedes Grundstück unabhängig von dessen Art und Nutzung und damit auch jeder Grundbesitzer betroffen ist. Die aufgrund der Reform notwendige Feststellung der neuen Grundsteuerwerte erfordert ein aktives Handeln aller Grundbesitzer im Jahr 2022. Über die Notwendigkeit der Abgabe entsprechender Erklärungen informieren die Finanzämter der einzelnen Bundesländer aktuell auf dem Wege von öffentlich bekanntgemachten Allgemeinverfügungen und/oder personalisierten Anschreiben an die Grundstückseigentümer.

Individuelle Anschreiben der Finanzämter und Allgemeinverfügungen der Länder

Über die Notwendigkeit der Abgabe entsprechender Erklärungen informieren die Finanzämter der einzelnen Bundesländer aktuell auf dem Wege von öffentlich bekanntgemachten Allgemeinverfügungen und/oder personalisierten Anschreiben an die Grundstückseigentümer. Auch in Bayern werden derzeit solche Schreiben der Finanzämter (insgesamt rd. 3,2 Mio. Schreiben) versendet. Hierbei werden in Bayern alle Privatpersonen mit Grundbesitz angeschrieben. Die Schreiben enthalten wichtige Informationen und Daten (z.B. Aktenzeichen und Lage des Grundstücks inkl. Flurstücksnummer und Gemarkung).

Bitte beachten Sie:

  • Individuelle Anschreiben werden in Bayern lediglich an Privatpersonen versandt. Kapital- und Personengesellschaften sowie weitere Körperschaften mit Grundbesitz erhalten keine individuellen Anschreiben. Diese müssen ohne zusätzliche Erinnerung und ohne Mitteilung relevanter Daten seitens des Finanzamts selbstständig tätig werden und erklärungsrelevante Daten (z.B. Einheitswert-Aktenzeichen) sammeln.
  • Sie erhalten für jede wirtschaftliche Einheit, für die bislang ein Einheitswert festgestellt wurde, ein gesondertes Schreiben des Finanzamtes. Es ist deshalb möglich, dass Sie eine Vielzahl entsprechender Schreiben erhalten. Jedes dieser Schreiben wird für die Erstellung der anstehenden Erklärungen benötigt und sollte deshalb unbedingt aufbewahrt werden.
  • Die Schreiben werden auch bei einer erteilten Empfangsvollmacht an den Steuerberater ausnahmslos an die privaten Grundstückseigentümer versandt. Dem Steuerberater liegen die Informationsschreiben deshalb nicht vor. Gerne können Sie diese Schreiben – insbesondere für den Fall, dass wir Sie im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform unterstützen dürfen – an uns weiterleiten.
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, in deren Einheitswert bislang ein Wohnteil enthalten war, erhalten zur Erfassung des Wohnteils als Grundvermögen durch ein gesondertes Schreiben ein entsprechendes Aktenzeichen zugeteilt, welches aufzubewahren ist.

Resultierender Handlungsbedarf

Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte haben zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 die erforderlichen Angaben für die Ermittlung des Grundsteuerwertes im Rahmen einer Feststellungserklärung grundsätzlich elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln. Die im Einzelfall notwendigen Angaben hängen hierbei von der Belegenheit und Art des Grundstücks ab. Vor dem Hintergrund der teilweise länderindividuellen Regelungen sind hierbei unterschiedliche Angaben in den Bundesländern notwendig.

Nach der Grundsteuerreform existiert zum einen das Bundes- bzw. Wertmodell sowohl für die Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) als auch für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B). Daneben haben bestimmte Bundesländer für die Ermittlung der Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) vor dem Hintergrund der eingeführten Länderöffnungsklausel eigene Modelle entwickelt. Hierzu zählt beispielsweise auch das Bundesland Bayern mit einem Flächenmodell. Im Rahmen der Grundsteuer A wenden alle Bundesländer einheitlich das Bundesmodell an. Einige Bundesländer (z.B. Baden-Württemberg) haben zudem eine sogenannte Grundsteuer C für baureife, unbebaute Grundstücke eingeführt, um hier einen zusätzlichen Anreiz für eine Bebauung zu schaffen.

Für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft sind verschiedene allgemeine Angaben zum Grundstück (z.B. Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück etc.), die Grundstücksfläche, die Nutzungsart sowie weitere diverse land- und forstwirtschaftliche Daten (z.B. Ertragsmesszahl, Wuchsgebiet etc.) zu erklären. Zudem zählt der sogenannte Wohnteil zukünftig nicht mehr zur wirtschaftlichen Einheit „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“, dieser wird zukünftig nach dem jeweils anzuwendenden Modell für Grundvermögen bewertet. Insbesondere die Ermittlung der dem Wohnteil zuzurechnenden Grundstücksfläche sollte frühzeitig angestoßen werden.

Bei Anwendung des Bundesmodells in Bezug auf (un-)bebaute Grundstücke sind unter anderem allgemeine Angaben (z.B. Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück etc.), die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert und die Wohn- bzw. Nutzfläche bzw. Bruttogrundfläche zu erklären.

Bei Anwendung des bayerischen Modells hingegen sind weniger Angaben im Rahmen der Feststellungserklärung notwendig. Neben den allgemeinen Angaben ist es ausreichend, die Grundstücksfläche und die Wohn- bzw. Nutzfläche zu übermitteln.

Die zu erklärenden Parameter liegen den steuerpflichtigen Grundbesitzern leider regelmäßig nicht ohne Weiteres vollständig vor, können allerdings aus unterschiedlichen Quellen gewonnen werden. Die Datenrecherche kann in diesem Zusammenhang teilweise allerdings zeitaufwendig sein. Deshalb empfehlen wir, bereits zeitnah mit der Zusammenstellung der Daten zu beginnen, um eine fristgerechte Übermittlung sicherzustellen.

Unterstützung durch Kleeberg

Kleeberg unterstützt Sie im Rahmen der Grundsteuerreform neben einem Expertenteam mit dem Einsatz einer DATEV-kompatiblen Software, die Ihnen unter anderem durch einen direkten Zugang die Eingabe der nötigen Grundstücks- und Immobiliendaten ermöglicht und damit auch eine bereits frühzeitige Vorerfassung der zu erklärenden Daten erlaubt. Die Software ermöglicht zudem, insbesondere für Mandanten mit einer Vielzahl von Grundstücken, – bei Befüllung der vom Software-Anbieter zur Verfügung gestellten Excel-Vorlagen – das digitale Einspielen von Massendaten.

Neben der Möglichkeit eines Massendatenimports hat Kleeberg auch die Möglichkeit, über unterschiedliche Stellen grundsteuerrelevante Daten für Mandanten zu beziehen. Hierzu zählen beispielsweise die Liegenschaftskataster, die eigens für Steuerberater ab 01.07.2022 eine Abrufmöglichkeit einrichten werden.

Insofern sollte die Zeit bis zum 01.07.2022 vor allem dafür genutzt werden, die erforderlichen Daten und Informationen zu sammeln und in der Software zu erfassen. Ab 01.07.2022 können dann die Erklärungen elektronisch übermittelt werden.

In besonders gelagerten Einzelfällen, z.B. in Fällen von Denkmalschutz, Spezialimmobilien wie bspw. Schlösser oder bei gemeindeübergreifenden Grundstücken, kann es ggf. zu gesonderten Abstimmungs- und Beratungsbedarf kommen. Solche Einzelfragen sind idealerweise bereits frühzeitig zu adressieren, um eine fristgerechte Übermittlung gewährleisten zu können.

Fazit

Vor dem Hintergrund der aktuellen Grundsteuerreform müssen zum Bewertungsstichtag 01.01.2022 Grundsteuerwerte festgestellt werden. Die für diese Ermittlung notwendigen Angaben sind von Grundstückseigentümern zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 auf elektronischem Wege zu erklären.

Da damit nur ein kurzer Zeitraum für die Erklärung dieser Angaben gestattet wird, sind bereits im Voraus entsprechende Vorbereitungen zu treffen. So sollte bspw. schon frühzeitig damit begonnen werden, die notwendigen Angaben zusammenzutragen, oder notwendige Auskunftsersuche zu organisieren. Sofern für einzelne Grundstücke entsprechende Schreiben seitens des Finanzamts bei Ihnen eingehen, sollten diese unbedingt aufbewahrt werden und eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.

Für den Fall, dass Sie Kleeberg mit der Erstellung/Abgabe der Feststellungserklärung beauftragen wollen, können Sie sich gerne an Ihren individuellen Ansprechpartner in unserer Kanzlei wenden oder Sie senden eine E-Mail an .

Ihre Ansprechpartner:

Reinhard Schmid, WP/StB
Tel. + 49(0)89-55983-246

Martina Hermes, RAin/StBin
Tel. + 49(0)89-55983-208

Michael Vodermeier, StB
Tel. + 49(0)89-55983-274

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