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Wechselkurs­schwan­kun­gen bei Fremd­währungs­verbind­lichkeiten

Voraussetzungen für eine steuerbilanzielle Teilwertzuschreibung

Mit Veröffentlichung von drei ähnlich lautenden Urteilen konkretisiert der BFH seine Rechtsprechung in Bezug auf Wechselkursschwankungen bei Fremdwährungsverbindlichkeiten dahingehend, dass eine Teilwertzuschreibung nur vorgenommen werden darf, wenn die Wechselkursschwankungen auf fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen bzw. finanzpolitischen Rahmenbedingungen zurückzuführen sind.

Hintergrund der vom BFH ergangenen Urteile vom 10.06.2021 (IV R 18/18 sowie IV R 2/19) und vom 02.07.2021 (XI R 29/18) ist die für den Euro nachteilige Entwicklung des Wechselkurses zum Schweizer Franken zum Jahresende 2010 bis September 2011, in deren Folge sich Rückzahlungsbeträge für Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken umgerechnet in Euro erheblich erhöhten. In diesem Zusammenhang hatte der BFH jeweils die Frage zu beantworten, inwiefern eine Teilwertzuschreibung der Verbindlichkeit in der Steuerbilanz erfasst werden kann.

Die Anschaffungskosten von Fremdwährungsdarlehen bestimmen sich nach dem im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens bestehenden Wechselkurs in Euro (BFH vom 17.08.2017, IV R 3/14). Grundsätzlich kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dann ein Teilwert angesetzt werden, wenn dieser auf einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung basiert (BFH vom 23.04.2009, IV R 62/06).

Der BFH entschied mit Urteil vom 02.07.2021 (XI R 29/18), dass eine voraussichtlich dauernde Wertänderung, die zur Teilwertzuschreibung einer Fremdwährungsverbindlichkeit berechtigt, nur dann angenommen werden könne, wenn sich die wirtschaftlichen oder währungspolitischen Daten zwischen dem Euro-Währungsraum und der Fremdwährung fundamental ändern. Ein solcher Fall liege in Bezug auf den Schweizer Franken in dem betrachteten Zeitraum vor, da die Schweizer Notenbank die Währung ihres Landes mit Erklärung vom 06.09.2011 an den Euro koppelte (damals CHF 1,20 pro Euro), weil sie der Ansicht war, dass ohne ein Eingreifen eine weitere Aufwertung des CHF gegenüber dem Euro eintreten würde.

Weiterhin führte der BFH in seinem Urteil vom 10.06.2021 (IV R 18/18) aus, dass Entscheidungen wirtschaftlicher oder währungspolitischer Art, soweit sie für die Prognose zukünftiger Kursentwicklungen von Bedeutung sind, wertbegründende Tatsachen darstellen würden. Demnach sah der BFH im Streitfall in der währungspolitischen Situation im Euro-Raum im Jahr 2010, hervorgerufen durch umfangreiche Maßnahmen der Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe und der EU-Organe, für den Bilanzstichtag zum 31.12.2010 eine außerordentliche und nachhaltige Änderung der wirtschaftlichen und währungspolitischen Verhältnisse und damit eine fundamentale Veränderung der Wirtschaftsdaten in Bezug auf den Schweizer Franken. Eine Teilwertzuschreibung käme deshalb in Frage, unabhängig von der Laufzeit des Fremdwährungsdarlehens.

Liegt keine fundamentale Änderung in Bezug auf währungspolitische Daten vor, geht der BFH in seinem Urteil vom 02.07.2021 (XI R 29/18) davon aus, dass sich die Währungsschwankungen über die Dauer der Verbindlichkeit ausgleichen. Dies gelte für langfristige Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Laufzeit von länger als zehn Jahren und mehr. Auch bei einer kürzeren Laufzeit von vier Jahren und Kursschwankungen von 20 % gebe es keinen Anlass für Teilwertzuschreibungen. Gleiches gelte bei einer Abweichung von 10 % an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen (BFH vom 10.06.2021, IV R 18/18).

Maßgeblich für die Möglichkeit zur Vornahme von Teilwertzuschreibungen bei Wechselkursschwankungen von Fremdwährungsverbindlichkeiten ist nach den Urteilen des BFH das Vorliegen einer fundamentalen Änderung in Bezug auf währungspolitische oder wirtschaftliche Daten zum Euro-Währungsraum im Verhältnis zur Fremdwährung. Solche Änderungen stellen laut BFH wertbegründende Tatsachen dar. Die Laufzeit des Fremdwährungsdarlehens spielt bei einer solchen Beurteilung keine Rolle.

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