{"id":14627,"date":"2021-07-29T13:52:00","date_gmt":"2021-07-29T11:52:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kleeberg.de\/?p=14627"},"modified":"2024-10-07T14:26:12","modified_gmt":"2024-10-07T12:26:12","slug":"aktuelles-zum-stiftungsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kleeberg.de\/en\/2021\/07\/29\/aktuelles-zum-stiftungsrecht\/","title":{"rendered":"Aktuelles zum Stif&shy;tungs&shy;recht"},"content":{"rendered":"\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Am 24.06.2021 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (Drucksache 19\/28173) beschlossen. Dadurch wurde ein bundeseinheitliches umfassendes Stiftungsrecht und ein Stiftungsregister geschaffen. Das Gesetz wird Auswirkungen nicht nur f\u00fcr neugegr\u00fcndete Stiftungen, sondern auch f\u00fcr bestehende Stiftungen haben, etwa im Hinblick auf Anforderungen an Satzungs\u00e4nderungen. Das Gesetz tritt zum 01.07.2023 in Kraft. Das Stiftungsregister wird zum 01.01.2026 eingef\u00fchrt.<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Errichtung von Stiftungen erfreut sich unver\u00e4ndert hoher Beliebtheit. Zum 31.12.2020 gab es nach Angaben des Bundesverbands Deutscher Stiftungen in Deutschland 23.876 rechtsf\u00e4hige Stiftungen des b\u00fcrgerlichen Rechts; 2,8&nbsp;% mehr als im Vorjahr. Die in diese Statistik nicht einbezogenen nichtrechtsf\u00e4higen Stiftungen kommen noch hinzu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Motivation zur Errichtung von Stiftungen ist sehr unterschiedlich. Entsprechend vielf\u00e4ltig sind die Arten der Ausgestaltung von Stiftungen. Eine der zentralen Weichenstellung ist es, der Stiftung durch Anerkennung durch die Stiftungsbeh\u00f6rde Rechtsf\u00e4higkeit zukommen zu lassen oder die Stiftung (flexibel, einfach und mit wenig Kapitaleinsatz) als unselbstst\u00e4ndige (nicht-rechtsf\u00e4hige) Stiftung auszugestalten; im letzteren Fall wird das Verm\u00f6gen zweckgebunden durch einen Tr\u00e4ger (Treuh\u00e4nder) f\u00fcr den Stifter \u2013 und die Destinat\u00e4re \u2013 verwaltet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Rechtsf\u00e4hige Stiftungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das f\u00fcr die rechtsf\u00e4higen Stiftungen ma\u00dfgebliche Stiftungszivilrecht war bislang ein Nebeneinander zwischen Bundes- und Landesrecht und f\u00fchrte teilweise zu Rechtsunsicherheit. Mit dem am 24.06.2021 beschlossenen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (Drucksache 19\/28173) wird ab dem Inkrafttreten zum 01.07.2023 ein bundeseinheitlicher, abschlie\u00dfender Rechtsrahmen im BGB geschaffen. Betroffen von dem neuen Regelungsregime sind neben neugegr\u00fcndeten Stiftungen auch bereits bestehende Stiftungen. Der im Regierungsentwurf urspr\u00fcnglich vorgesehene Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde um ein Jahr nach hinten verschoben, \u201edamit die Stiftungen ausreichend Zeit haben, um sich auf das neue Stiftungszivilrecht einzustellen\u201c. Die wesentlichen \u00c4nderungen im Einzelnen sind:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em><u>Definition Stiftung<\/u><\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Stiftung wird als (\u2026) <em>mit einem Verm\u00f6gen zur dauernden und nachhaltigen Erf\u00fcllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person<\/em>\u201c definiert. Neben der Beschreibung der Stiftung als mitgliederlose juristische Person \u2013 in Abgrenzung zu Vereinen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften \u2013 folgt aus der Definition, dass Zweck der Stiftung nur ein solcher sein kann, der sich durch Nutzung eines Verm\u00f6gens erf\u00fcllen l\u00e4sst. Der Zweck einer Stiftung kann sich nicht in der Erhaltung des eigenen Verm\u00f6gens ersch\u00f6pfen oder etwa in der \u00dcbernahme der Komplement\u00e4rstellung in einer Personenhandelsgesellschaft (Stiftung und Co. KG).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em><u>Stiftungsverm\u00f6gen<\/u><\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dem gesetzlichen Leitbild setzt sich das Verm\u00f6gen der Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, zusammen aus dem Grundstockverm\u00f6gen einerseits und dem sonstigen Verm\u00f6gen andererseits.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das in seinen Bestandteilen an die Eigenkapitalpositionen von Kapitalgesellschaften angelehnte <strong>Grundstockverm\u00f6gen<\/strong> muss nicht im tats\u00e4chlichen Bestand erhalten werden; das Grundstockverm\u00f6gen ist lediglich ungeschm\u00e4lert zu erhalten. Ausdr\u00fccklich zul\u00e4ssig ist die Verwendung von Zuw\u00e4chsen aus der Umschichtung des Grundstockverm\u00f6gens f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockverm\u00f6gens gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu dem <strong>sonstigen Verm\u00f6gen<\/strong> geh\u00f6ren alle Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, die nicht zum Grundstockverm\u00f6gen geh\u00f6ren. Das Verm\u00f6gen von Verbrauchsstiftungen besteht nur aus sonstigem Verm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em><u>Bundeseinheitliche Regelungen zur Satzungs\u00e4nderung<\/u><\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr verschiedene Anl\u00e4sse f\u00fcr Satzungs\u00e4nderungen werden die Anforderungen gesetzlich geregelt, von denen der Stifter allerdings im Stiftungsgesch\u00e4ft abweichen kann. Die (dispositiven) Voraussetzungen f\u00fcr Satzungs\u00e4nderungen sind umso strenger, je st\u00e4rker die Satzungs\u00e4nderungen in die Stiftungsverfassung eingreifen und damit die Stiftung ver\u00e4ndern:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Der Stiftung kann ein grundlegend <strong>anderer<\/strong><strong>(identit\u00e4tsver\u00e4ndernder) Zweck<\/strong> gegeben oder der Zweck erheblich beschr\u00e4nkt werden, wenn\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erf\u00fcllt werden kann (insbesondere, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel f\u00fcr die nachhaltige Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann) oder<\/li>\n\n\n\n<li>der Stiftungszweck das Gemeinwohl gef\u00e4hrdet.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die weitere Voraussetzung ist, dass gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschr\u00e4nkten Zweck dauernd und nachhaltig erf\u00fcllen kann. Kann der alte Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erf\u00fcllt werden, der neue Zweck aber gesichert erf\u00fcllt werden, kann die Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, ohne dass die Vorschriften \u00fcber den Erhalt des Grundstockverm\u00f6gens entgegenstehen.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Haben sich die <strong>Verh\u00e4ltnisse<\/strong> nach Errichtung der Stiftung <strong>wesentlich ver\u00e4ndert<\/strong> und ist eine Anpassung erforderlich, um die Stiftung an die ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnisse anzupassen, kann der Stiftungszweck \u2013 ohne weitere Voraussetzungen \u2013 ge\u00e4ndert werden (und ohne dass dies zu einer Identit\u00e4tsver\u00e4nderung f\u00fchrt) oder es k\u00f6nnen andere pr\u00e4gende Bestimmungen der Satzung (Name, Sitz, Art und Weise der Zweckerf\u00fcllung und Verwaltung des Grundstockverm\u00f6gens) ge\u00e4ndert werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Im \u00dcbrigen sind Satzungs\u00e4nderungen ohne jegliche Voraussetzungen m\u00f6glich, wenn dies der Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks dient.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Stifter (und damit nicht die Organe oder Stiftungsaufsicht) kann etwa einzelne \u00c4nderungstatbest\u00e4nde ausschlie\u00dfen oder die Satzungs\u00e4nderung in der Satzung an strengere Voraussetzungen binden. Der Stifter kann auch im Stiftungsgesch\u00e4ft festlegen, dass Satzungs\u00e4nderungen durch die Organe der Stiftung auch unter anderen Voraussetzungen m\u00f6glich sein sollen. Eine Blanko- oder Pauschalerm\u00e4chtigung zur Satzungs\u00e4nderung darf nicht erteilt werden. Vielmehr muss der Stifter in der \u00c4nderungserm\u00e4chtigung der Satzung inhaltlich vorgeben, welche \u00c4nderungen m\u00f6glich sind und Leitlinien und Orientierungspunkte f\u00fcr die Satzungs\u00e4nderungen vorgeben. An die Bestimmtheit der Erm\u00e4chtigung in der Satzung sind umso h\u00f6here Anforderungen zu stellen, je bedeutsamer die \u00c4nderungen sind, zu denen erm\u00e4chtigt werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em><u>Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen<\/u><\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gesetz unterscheidet zwischen der Zulegung von Stiftungen und der Zusammenlegung von Stiftungen. W\u00e4hrend bei der Zulegung das gesamte Stiftungsverm\u00f6gen von der einen Stiftung auf die andere \u00fcbertragen wird, wird bei der Zusammenlegung von Stiftungen das Stiftungsverm\u00f6gen als Ganzes von mindestens zwei Stiftungen auf eine neu errichtete Stiftung \u00fcbertragen. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Zulegung und Zusammenlegung sind dabei \u00fcberwiegend deckungsgleich:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Die Verh\u00e4ltnisse haben sich nach der Errichtung der \u00fcbertragenden Stiftung wesentlich ver\u00e4ndert und eine Satzungs\u00e4nderung gen\u00fcgt nicht, um die \u00fcbertragende(n) Stiftung(en) an die ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnisse anzupassen oder die dauernde und nachhaltige Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks war noch nie m\u00f6glich.<\/li>\n\n\n\n<li>Die \u00fcbernehmende Stiftung kann ihren Zweck in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erf\u00fcllen.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Rechte von Personen, f\u00fcr die in der Satzung der \u00fcbertragenden Stiftung Anspr\u00fcche auf Stiftungsleistungen gew\u00e4hrt werden, bleiben gewahrt.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Zulegung muss zudem der Zweck der \u00fcbertragenden Stiftung dem Zweck der \u00fcbernehmenden Stiftung im Wesentlichen entsprechen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erleichterungen der Zulegung und der Zusammenlegung k\u00f6nnen in der Stiftungssatzung nicht geregelt werden; die Zulegung und Zusammenlegung kann allerdings in der Satzung ausgeschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der schriftlich abzufassende Zulegungsvertrag bzw. Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die f\u00fcr die \u00fcbernehmende Stiftung nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde. Wird die Genehmigung des Zulegungsvertrags unanfechtbar oder wird die Entscheidung \u00fcber die Zulegung unanfechtbar, geht das Stiftungsverm\u00f6gen des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers (Zulegung) bzw. der \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger (Zusammenlegung) als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die \u00fcbernehmende Stiftung \u00fcber, ohne dass es der Aufl\u00f6sung oder Liquidation bedarf. Die \u00fcbertragenden Stiftungen erl\u00f6schen; ein Sperrjahr muss nicht mehr abgewartet werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em><u>Beendigung von Stiftungen<\/u><\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Regelfall der Beendigung von Stiftungen wird indes die <strong>Aufl\u00f6sung<\/strong> der Stiftung durch den Vorstand (oder ein anderes hierf\u00fcr bestimmtes Stiftungsorgan) sein oder die <strong>Aufhebung<\/strong> durch die Stiftungsbeh\u00f6rde, wenn das zust\u00e4ndige Stiftungsorgan nicht rechtzeitig \u00fcber die Aufl\u00f6sung entscheidet. Die zentrale Voraussetzung f\u00fcr die Aufl\u00f6sung ist, wenn die Stiftung ihren Zweck endg\u00fcltig nicht mehr dauernd und nachhaltig erf\u00fcllen kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Stiftung durch eine Satzungs\u00e4nderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erf\u00fcllen kann. Ein weiterer Fall der gesetzlichen Aufl\u00f6sung der Stiftung ist die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens oder die Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgel\u00f6st wird. Die Stiftungsaufsichtsbeh\u00f6rden haben Stiftungen aufzuheben, wenn<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>die Zeit, f\u00fcr die eine Verbrauchsstiftung errichtet wurde, abgelaufen ist und das zust\u00e4ndige Organ nicht rechtzeitig t\u00e4tig wird;<\/li>\n\n\n\n<li>die Stiftung das Gemeinwohl gef\u00e4hrdet und die Gef\u00e4hrdung nicht auf andere Weise beseitigt werden kann;<\/li>\n\n\n\n<li>der Verwaltungssitz im Ausland begr\u00fcndet wurde und die Verlegung ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreicht werden kann.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit der Aufl\u00f6sung oder Aufhebung von Stiftungen f\u00e4llt das Stiftungsverm\u00f6gen an die in der Satzung bestimmte Anfallberechtigten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em><u>Haftung von Organmitgliedern<\/u><\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Stellung der Organmitglieder der Stiftung wird deutlich gest\u00e4rkt. In der Satzung kann etwa die gesetzliche Beschr\u00e4nkung der Haftung modifiziert oder ganz ausgeschlossen werden. Zentral ist weiterhin die Einf\u00fchrung der <strong>Business Judgement Rule<\/strong> aus dem Aktiengesetz (\u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 AktG): Beachtet ein Organmitglied bei der Wahrnehmung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsaufgaben \u2013 etwa bei Entscheidungen \u00fcber die Anlage des Stiftungsverm\u00f6gens \u2013 die gesetzlichen und satzungsgem\u00e4\u00dfen Vorgaben und durfte es vern\u00fcnftigerweise annehmen, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln, verletzt das Organmitglied insoweit nicht seine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungspflichten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em><u>Stiftungsregister<\/u><\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum 01.01.2026 wird ein elektronisches Stiftungsregister mit Publizit\u00e4tswirkung eingef\u00fchrt, in das alle bereits existierenden und neugegr\u00fcndeten rechtsf\u00e4higen Stiftungen des b\u00fcrgerlichen Rechts eingetragen werden sollen. Eintragungspflichtige Tatsachen sind unter anderem der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht, die Dokumente \u00fcber die Errichtung der Stiftung (einschlie\u00dflich der Satzung) und die nach der Eintragung der Stiftung erfolgten Satzungs\u00e4nderungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Nicht-rechtsf\u00e4hige Stiftungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr nicht-rechtsf\u00e4hige Stiftungen gelten vorstehende Gesetzes\u00e4nderungen nicht. Hier besteht weiterhin ein gro\u00dfer Gestaltungsspielraum bei der Gestaltung des Stiftungsgesch\u00e4fts und der Satzung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Einsch\u00e4tzung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die bundesweite und abschlie\u00dfende Regelung des Stiftungsrechts im BGB ist ein Gewinn f\u00fcr eine einheitliche Rechtspraxis der Stiftungsaufsichtsbeh\u00f6rden. Eine gewisse Herausforderung wird allerdings die Ausgestaltung von Satzungen neu zu errichtender und auch bestehender Stiftungen sein, insbesondere im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen M\u00f6glichkeiten von Satzungs\u00e4nderung und der Zulegung- bzw. Zusammenlegung. Eindeutig positiv sind die Erleichterungen der Verm\u00f6gensverwaltung und Verm\u00f6gensanlage von Stiftungen. Hier erhalten Stiftungsorgane eine Flexibilit\u00e4t, die der Stiftung zugutekommt und im Regelfall auch vom Stifterwillen umfasst ist. Die Haftungserleichterungen f\u00fcr die Stiftungsorgane mit der Einf\u00fchrung der Business Judgement Rule sind ebenfalls positiv zu bewerten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Schaffung eines Stiftungsregisters (neben dem bereits existierenden Transparenzregister) sorgt sicherlich f\u00fcr Transparenz. Damit geht neben einem administrativen Aufwand zugleich auch eine \u00d6ffentlichkeitswirkung hervor, die h\u00e4ufig sicherlich nicht gew\u00fcnscht und mitunter in dem vorgesehenen Detailierungsgrad auch nicht notwendig ist. Hier bietet sich dann die Errichtung einer nicht-rechtsf\u00e4higen Stiftung an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 24.06.2021 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (Drucksache 19\/28173) beschlossen. Dadurch wurde ein bundeseinheitliches umfassendes Stiftungsrecht und ein Stiftungsregister geschaffen. Das Gesetz wird Auswirkungen nicht nur f\u00fcr neugegr\u00fcndete Stiftungen, sondern auch f\u00fcr bestehende Stiftungen haben, etwa im Hinblick auf Anforderungen an Satzungs\u00e4nderungen. Das Gesetz tritt zum 01.07.2023 in Kraft. 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Mit dem am 24.06.2021 beschlossenen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (Drucksache 19\\\/28173) wird ab dem Inkrafttreten zum 01.07.2023 ein bundeseinheitlicher, abschlie\\u00dfender Rechtsrahmen im BGB geschaffen. Betroffen von dem neuen Regelungsregime sind neben neugegr\\u00fcndeten Stiftungen auch bereits bestehende Stiftungen. Der im Regierungsentwurf urspr\\u00fcnglich vorgesehene Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde um ein Jahr nach hinten verschoben, \\u201edamit die Stiftungen ausreichend Zeit haben, um sich auf das neue Stiftungszivilrecht einzustellen\\u201c. Die wesentlichen \\u00c4nderungen im Einzelnen sind:<\\\/p>\\n\\n<p><em><u>Definition Stiftung<\\\/u><\\\/em><\\\/p>\\n\\n<p>Die Stiftung wird als (\\u2026) <em>mit einem Verm\\u00f6gen zur dauernden und nachhaltigen Erf\\u00fcllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person<\\\/em>\\u201c definiert. Neben der Beschreibung der Stiftung als mitgliederlose juristische Person \\u2013 in Abgrenzung zu Vereinen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften \\u2013 folgt aus der Definition, dass Zweck der Stiftung nur ein solcher sein kann, der sich durch Nutzung eines Verm\\u00f6gens erf\\u00fcllen l\\u00e4sst. Der Zweck einer Stiftung kann sich nicht in der Erhaltung des eigenen Verm\\u00f6gens ersch\\u00f6pfen oder etwa in der \\u00dcbernahme der Komplement\\u00e4rstellung in einer Personenhandelsgesellschaft (Stiftung und Co. 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Ausdr\\u00fccklich zul\\u00e4ssig ist die Verwendung von Zuw\\u00e4chsen aus der Umschichtung des Grundstockverm\\u00f6gens f\\u00fcr die Erf\\u00fcllung des Stiftungszwecks, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockverm\\u00f6gens gew\\u00e4hrleistet ist.<\\\/p>\\n\\n<p>Zu dem <strong>sonstigen Verm\\u00f6gen<\\\/strong> geh\\u00f6ren alle Verm\\u00f6gensgegenst\\u00e4nde, die nicht zum Grundstockverm\\u00f6gen geh\\u00f6ren. Das Verm\\u00f6gen von Verbrauchsstiftungen besteht nur aus sonstigem Verm\\u00f6gen.<\\\/p>\\n\\n<p><em><u>Bundeseinheitliche Regelungen zur Satzungs\\u00e4nderung<\\\/u><\\\/em><\\\/p>\\n\\n<p>F\\u00fcr verschiedene Anl\\u00e4sse f\\u00fcr Satzungs\\u00e4nderungen werden die Anforderungen gesetzlich geregelt, von denen der Stifter allerdings im Stiftungsgesch\\u00e4ft abweichen kann. Die (dispositiven) Voraussetzungen f\\u00fcr Satzungs\\u00e4nderungen sind umso strenger, je st\\u00e4rker die Satzungs\\u00e4nderungen in die Stiftungsverfassung eingreifen und damit die Stiftung ver\\u00e4ndern:<\\\/p>\\n\\n<ul>\\n<li>Der Stiftung kann ein grundlegend <strong>anderer<\\\/strong> <strong>(identit\\u00e4tsver\\u00e4ndernder) Zweck<\\\/strong> gegeben oder der Zweck erheblich beschr\\u00e4nkt werden, wenn\\n<ul>\\n<li>der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erf\\u00fcllt werden kann (insbesondere, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel f\\u00fcr die nachhaltige Erf\\u00fcllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann) oder<\\\/li>\\n<\\\/ul>\\n<ul>\\n<li>der Stiftungszweck das Gemeinwohl gef\\u00e4hrdet.<\\\/li>\\n<\\\/ul>\\n<\\\/li>\\n<\\\/ul>\\n\\n<p>Die weitere Voraussetzung ist, dass gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschr\\u00e4nkten Zweck dauernd und nachhaltig erf\\u00fcllen kann. Kann der alte Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erf\\u00fcllt werden, der neue Zweck aber gesichert erf\\u00fcllt werden, kann die Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, ohne dass die Vorschriften \\u00fcber den Erhalt des Grundstockverm\\u00f6gens entgegenstehen.<\\\/p>\\n\\n<ul>\\n<li>Haben sich die <strong>Verh\\u00e4ltnisse<\\\/strong> nach Errichtung der Stiftung <strong>wesentlich ver\\u00e4ndert<\\\/strong> und ist eine Anpassung erforderlich, um die Stiftung an die ver\\u00e4nderten Verh\\u00e4ltnisse anzupassen, kann der Stiftungszweck \\u2013 ohne weitere Voraussetzungen \\u2013 ge\\u00e4ndert werden (und ohne dass dies zu einer Identit\\u00e4tsver\\u00e4nderung f\\u00fchrt) oder es k\\u00f6nnen andere pr\\u00e4gende Bestimmungen der Satzung (Name, Sitz, Art und Weise der Zweckerf\\u00fcllung und Verwaltung des Grundstockverm\\u00f6gens) ge\\u00e4ndert werden.<\\\/li>\\n<li>Im \\u00dcbrigen sind Satzungs\\u00e4nderungen ohne jegliche Voraussetzungen m\\u00f6glich, wenn dies der Erf\\u00fcllung des Stiftungszwecks dient.<\\\/li>\\n<\\\/ul>\\n\\n<p>Der Stifter (und damit nicht die Organe oder Stiftungsaufsicht) kann etwa einzelne \\u00c4nderungstatbest\\u00e4nde ausschlie\\u00dfen oder die Satzungs\\u00e4nderung in der Satzung an strengere Voraussetzungen binden. Der Stifter kann auch im Stiftungsgesch\\u00e4ft festlegen, dass Satzungs\\u00e4nderungen durch die Organe der Stiftung auch unter anderen Voraussetzungen m\\u00f6glich sein sollen. Eine Blanko- oder Pauschalerm\\u00e4chtigung zur Satzungs\\u00e4nderung darf nicht erteilt werden. Vielmehr muss der Stifter in der \\u00c4nderungserm\\u00e4chtigung der Satzung inhaltlich vorgeben, welche \\u00c4nderungen m\\u00f6glich sind und Leitlinien und Orientierungspunkte f\\u00fcr die Satzungs\\u00e4nderungen vorgeben. An die Bestimmtheit der Erm\\u00e4chtigung in der Satzung sind umso h\\u00f6here Anforderungen zu stellen, je bedeutsamer die \\u00c4nderungen sind, zu denen erm\\u00e4chtigt werden soll.<\\\/p>\\n\\n<p><em><u>Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen<\\\/u><\\\/em><\\\/p>\\n\\n<p>Das Gesetz unterscheidet zwischen der Zulegung von Stiftungen und der Zusammenlegung von Stiftungen. W\\u00e4hrend bei der Zulegung das gesamte Stiftungsverm\\u00f6gen von der einen Stiftung auf die andere \\u00fcbertragen wird, wird bei der Zusammenlegung von Stiftungen das Stiftungsverm\\u00f6gen als Ganzes von mindestens zwei Stiftungen auf eine neu errichtete Stiftung \\u00fcbertragen. Die Voraussetzungen f\\u00fcr die Zulegung und Zusammenlegung sind dabei \\u00fcberwiegend deckungsgleich:<\\\/p>\\n\\n<ul>\\n<li>Die Verh\\u00e4ltnisse haben sich nach der Errichtung der \\u00fcbertragenden Stiftung wesentlich ver\\u00e4ndert und eine Satzungs\\u00e4nderung gen\\u00fcgt nicht, um die \\u00fcbertragende(n) Stiftung(en) an die ver\\u00e4nderten Verh\\u00e4ltnisse anzupassen oder die dauernde und nachhaltige Erf\\u00fcllung des Stiftungszwecks war noch nie m\\u00f6glich.<\\\/li>\\n<li>Die \\u00fcbernehmende Stiftung kann ihren Zweck in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erf\\u00fcllen.<\\\/li>\\n<li>Die Rechte von Personen, f\\u00fcr die in der Satzung der \\u00fcbertragenden Stiftung Anspr\\u00fcche auf Stiftungsleistungen gew\\u00e4hrt werden, bleiben gewahrt.<\\\/li>\\n<\\\/ul>\\n\\n<p>Bei der Zulegung muss zudem der Zweck der \\u00fcbertragenden Stiftung dem Zweck der \\u00fcbernehmenden Stiftung im Wesentlichen entsprechen.<\\\/p>\\n\\n<p>Erleichterungen der Zulegung und der Zusammenlegung k\\u00f6nnen in der Stiftungssatzung nicht geregelt werden; die Zulegung und Zusammenlegung kann allerdings in der Satzung ausgeschlossen werden.<\\\/p>\\n\\n<p>Der schriftlich abzufassende Zulegungsvertrag bzw. Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die f\\u00fcr die \\u00fcbernehmende Stiftung nach Landesrecht zust\\u00e4ndigen Beh\\u00f6rde. Wird die Genehmigung des Zulegungsvertrags unanfechtbar oder wird die Entscheidung \\u00fcber die Zulegung unanfechtbar, geht das Stiftungsverm\\u00f6gen des \\u00fcbertragenden Rechtstr\\u00e4gers (Zulegung) bzw. der \\u00fcbertragenden Rechtstr\\u00e4ger (Zusammenlegung) als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die \\u00fcbernehmende Stiftung \\u00fcber, ohne dass es der Aufl\\u00f6sung oder Liquidation bedarf. Die \\u00fcbertragenden Stiftungen erl\\u00f6schen; ein Sperrjahr muss nicht mehr abgewartet werden.<\\\/p>\\n\\n<p><em><u>Beendigung von Stiftungen<\\\/u><\\\/em><\\\/p>\\n\\n<p>Der Regelfall der Beendigung von Stiftungen wird indes die <strong>Aufl\\u00f6sung<\\\/strong> der Stiftung durch den Vorstand (oder ein anderes hierf\\u00fcr bestimmtes Stiftungsorgan) sein oder die <strong>Aufhebung<\\\/strong> durch die Stiftungsbeh\\u00f6rde, wenn das zust\\u00e4ndige Stiftungsorgan nicht rechtzeitig \\u00fcber die Aufl\\u00f6sung entscheidet. Die zentrale Voraussetzung f\\u00fcr die Aufl\\u00f6sung ist, wenn die Stiftung ihren Zweck endg\\u00fcltig nicht mehr dauernd und nachhaltig erf\\u00fcllen kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Stiftung durch eine Satzungs\\u00e4nderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erf\\u00fcllen kann. Ein weiterer Fall der gesetzlichen Aufl\\u00f6sung der Stiftung ist die Er\\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens oder die Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Er\\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgel\\u00f6st wird. Die Stiftungsaufsichtsbeh\\u00f6rden haben Stiftungen aufzuheben, wenn<\\\/p>\\n\\n<ul>\\n<li>die Zeit, f\\u00fcr die eine Verbrauchsstiftung errichtet wurde, abgelaufen ist und das zust\\u00e4ndige Organ nicht rechtzeitig t\\u00e4tig wird;<\\\/li>\\n<li>die Stiftung das Gemeinwohl gef\\u00e4hrdet und die Gef\\u00e4hrdung nicht auf andere Weise beseitigt werden kann;<\\\/li>\\n<li>der Verwaltungssitz im Ausland begr\\u00fcndet wurde und die Verlegung ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreicht werden kann.<\\\/li>\\n<\\\/ul>\\n\\n<p>Mit der Aufl\\u00f6sung oder Aufhebung von Stiftungen f\\u00e4llt das Stiftungsverm\\u00f6gen an die in der Satzung bestimmte Anfallberechtigten.<\\\/p>\\n\\n<p><em><u>Haftung von Organmitgliedern<\\\/u><\\\/em><\\\/p>\\n\\n<p>Die Stellung der Organmitglieder der Stiftung wird deutlich gest\\u00e4rkt. In der Satzung kann etwa die gesetzliche Beschr\\u00e4nkung der Haftung modifiziert oder ganz ausgeschlossen werden. Zentral ist weiterhin die Einf\\u00fchrung der <strong>Business Judgement Rule<\\\/strong> aus dem Aktiengesetz (\\u00a7\\u00a093 Abs.\\u00a01 S.\\u00a02 AktG): Beachtet ein Organmitglied bei der Wahrnehmung von Gesch\\u00e4ftsf\\u00fchrungsaufgaben \\u2013 etwa bei Entscheidungen \\u00fcber die Anlage des Stiftungsverm\\u00f6gens \\u2013 die gesetzlichen und satzungsgem\\u00e4\\u00dfen Vorgaben und durfte es vern\\u00fcnftigerweise annehmen, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln, verletzt das Organmitglied insoweit nicht seine Gesch\\u00e4ftsf\\u00fchrungspflichten.<\\\/p>\\n\\n<p><em><u>Stiftungsregister<\\\/u><\\\/em><\\\/p>\\n\\n<p>Zum 01.01.2026 wird ein elektronisches Stiftungsregister mit Publizit\\u00e4tswirkung eingef\\u00fchrt, in das alle bereits existierenden und neugegr\\u00fcndeten rechtsf\\u00e4higen Stiftungen des b\\u00fcrgerlichen Rechts eingetragen werden sollen. Eintragungspflichtige Tatsachen sind unter anderem der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht, die Dokumente \\u00fcber die Errichtung der Stiftung (einschlie\\u00dflich der Satzung) und die nach der Eintragung der Stiftung erfolgten Satzungs\\u00e4nderungen.<\\\/p>\\n\\n<p><strong>Nicht-rechtsf\\u00e4hige Stiftungen<\\\/strong><\\\/p>\\n\\n<p>F\\u00fcr nicht-rechtsf\\u00e4hige Stiftungen gelten vorstehende Gesetzes\\u00e4nderungen nicht. Hier besteht weiterhin ein gro\\u00dfer Gestaltungsspielraum bei der Gestaltung des Stiftungsgesch\\u00e4fts und der Satzung.<\\\/p>\\n\\n<p><strong>Einsch\\u00e4tzung<\\\/strong><\\\/p>\\n\\n<p>Die bundesweite und abschlie\\u00dfende Regelung des Stiftungsrechts im BGB ist ein Gewinn f\\u00fcr eine einheitliche Rechtspraxis der Stiftungsaufsichtsbeh\\u00f6rden. Eine gewisse Herausforderung wird allerdings die Ausgestaltung von Satzungen neu zu errichtender und auch bestehender Stiftungen sein, insbesondere im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen M\\u00f6glichkeiten von Satzungs\\u00e4nderung und der Zulegung- bzw. Zusammenlegung. Eindeutig positiv sind die Erleichterungen der Verm\\u00f6gensverwaltung und Verm\\u00f6gensanlage von Stiftungen. Hier erhalten Stiftungsorgane eine Flexibilit\\u00e4t, die der Stiftung zugutekommt und im Regelfall auch vom Stifterwillen umfasst ist. Die Haftungserleichterungen f\\u00fcr die Stiftungsorgane mit der Einf\\u00fchrung der Business Judgement Rule sind ebenfalls positiv zu bewerten.<\\\/p>\\n\\n<p>Die Schaffung eines Stiftungsregisters (neben dem bereits existierenden Transparenzregister) sorgt sicherlich f\\u00fcr Transparenz. Damit geht neben einem administrativen Aufwand zugleich auch eine \\u00d6ffentlichkeitswirkung hervor, die h\\u00e4ufig sicherlich nicht gew\\u00fcnscht und mitunter in dem vorgesehenen Detailierungsgrad auch nicht notwendig ist. Hier bietet sich dann die Errichtung einer nicht-rechtsf\\u00e4higen Stiftung an.<\\\/p>\\n\"},\"elements\":[],\"widgetType\":\"text-editor\"}],\"isInner\":false}],\"isInner\":false}]"],"_elementor_controls_usage":["a:3:{s:11:\"text-editor\";a:3:{s:5:\"count\";i:1;s:15:\"control_percent\";i:0;s:8:\"controls\";a:1:{s:7:\"content\";a:1:{s:14:\"section_editor\";a:1:{s:6:\"editor\";i:1;}}}}s:6:\"column\";a:3:{s:5:\"count\";i:1;s:15:\"control_percent\";i:0;s:8:\"controls\";a:0:{}}s:7:\"section\";a:3:{s:5:\"count\";i:1;s:15:\"control_percent\";i:0;s:8:\"controls\";a:0:{}}}"],"_wp_old_date":["2021-07-28"],"hide_on_archive":["0"],"_hide_on_archive":["field_637b92f9bbfcd"],"_rkv_posts_syndicated":["a:0:{}"],"_yoast_wpseo_wordproof_timestamp":[""],"display_header":["standard"],"_display_header":["field_66e1c0b015b63"],"veranstaltungsort":[""],"_veranstaltungsort":["field_66e43a53cf92b"],"speaker":[""],"_speaker":["field_66e43a4acf92a"],"_elementor_page_assets":["a:1:{s:7:\"scripts\";a:1:{i:0;s:18:\"elementor-frontend\";}}"]},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Aktuelles zum Stif&shy;tungs&shy;recht - Kleeberg<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.kleeberg.de\/en\/2021\/07\/29\/aktuelles-zum-stiftungsrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_US\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Aktuelles zum Stif&shy;tungs&shy;recht - Kleeberg\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Am 24.06.2021 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (Drucksache 19\/28173) beschlossen. 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