{"id":15239,"date":"2021-10-07T10:09:17","date_gmt":"2021-10-07T08:09:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kleeberg.de\/?p=15239"},"modified":"2021-10-07T10:26:19","modified_gmt":"2021-10-07T08:26:19","slug":"gewinnentnahmen-und-die-kapitalkonten-im-optionsshymodell-nach-koemog","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kleeberg.de\/en\/2021\/10\/07\/gewinnentnahmen-und-die-kapitalkonten-im-optionsshymodell-nach-koemog\/","title":{"rendered":"Gewinnent&shy;nahmen und die Kapital&shy;konten im Options&shy;modell nach K\u00f6MoG"},"content":{"rendered":"<h4>Ab 01.01.2022 steht Personenhandelsgesellschaften die Option zur steuerlichen Behandlung als Kapitalgesellschaft zur Verf\u00fcgung. Aktuell sind bei Personengesellschaften die laufenden Gewinne bei den Gesellschaftern in jedem Veranlagungsjahr grunds\u00e4tzlich sofort zu versteuern. Dies l\u00e4\u00dft sich nur durch eine komplexe Thesaurierungsregelung vermeiden. Dank der neuen Option gem\u00e4\u00df KoM\u00f6G werden die Gewinne nach dem Trennungsprinzip, d.h. erst bei Entnahme bei den Gesellschaftern besteuert. Um nach Optionsaus\u00fcbung eine Doppelbesteuerung zu vermeiden ist eine korrekte Abgrenzung der Kapitalkonten sicherzustellen.<\/h4>\n<p>1. Aktuelle Besteuerungsregeln f\u00fcr Personengesellschaften<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft ist die Personengesellschaft keine juristische Person, verf\u00fcgt daher auch nicht \u00fcber eine vollst\u00e4ndige ertragsteuerliche Subjektidentit\u00e4t: Im Gegensatz zu dem f\u00fcr Kapitalgesellschaften \u00fcblichen zweistufigen Besteuerungsverfahren (Besteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene) und der daraus resultierenden M\u00f6glichkeit der Thesaurierung von Gewinnen wird bei Personengesellschaften der laufende Gewinn sofort der Besteuerung unterworfen. Die Gewinnermittlung erfolgt \u00fcber den Betriebsverm\u00f6gensvergleich anhand einer Gegen\u00fcberstellung des Betriebsverm\u00f6gens am Ende eines Wirtschaftsjahres und am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Eine wichtige Variable ist dabei neben der Ertragskraft der Gesellschaft die unterj\u00e4hrige Entwicklung der Kapitalkonten der Gesellschafter. Das Betriebsverm\u00f6gen wird um die Entnahmen und Einlagen bereinigt. Entnahmen aus den Kapitalkonten erh\u00f6hen den zu versteuernden Gewinn, Einlagen in die Kapitalkonten vermindern ihn. Der so ermittelte Gewinn unterliegt auf Ebene der Personengesellschaft der Gewerbesteuer; er wird auf die Gesellschafter der Personengesellschaft aufgeteilt und unterliegt insoweit deren pers\u00f6nlichem Einkommensteuersatz (wobei die Gewerbesteuer in Teilen auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann), was im Vergleich zu Kapitalgesellschaften bei gleicher Ertragslage im Thesaurierungsfall regelm\u00e4\u00dfig eine erhebliche Mehrbelastung bedeutet. Der deutsche Gesetzgeber hat diesen systemischen Belastungsnachteil f\u00fcr Personengesellschaften zwar erkannt, aber der von ihm erdachte Weg zur Belastungsneutralit\u00e4t in Form einer Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung (\u00a7 34a EStG) hat sich in der Praxis als zu aufw\u00e4ndig und zu kompliziert sowie nur f\u00fcr sehr wenige, konstant ertragsstarke Personengesellschaften als tauglich erwiesen. Der Gesetzgeber hat nun einen neuen Anlauf gewagt und versucht mit dem Gesetz zur Modernisierung des K\u00f6rperschaftsteuerrechts (KoM\u00f6G) Verbesserungen bei der angestrebten Belastungsneutralit\u00e4t von Kapital- und Personengesellschaften zu erreichen. K\u00fcnftig (ab 2022) k\u00f6nnen Personengesellschaften sich steuerlich wie Kapitalgesellschaften behandeln lassen (Option zur K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 1a KStG).<\/p>\n<p>2. Besteuerung der Personengesellschaft nach der Optionsaus\u00fcbung<\/p>\n<p>2.1. Allgemeines<\/p>\n<p>Erstmalig kann der Antrag auf Option zur K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2022 gestellt werden. Im Gegensatz zum Antrag auf Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung, kann die Option zur K\u00f6rperschaftsteuer aber nicht von jedem Gesellschafter individuell ausge\u00fcbt werden. Die Option gilt einheitlich f\u00fcr alle Gesellschafter. Infolge der Aus\u00fcbung der Option wird die Personengesellschaft f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandelt und ihre Gesellschafter werden wie die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Insoweit kn\u00fcpft die Besteuerung der Gesellschafter nicht mehr an das ihnen zuzurechnende Betriebsergebnis zuz\u00fcglich Entnahmen und abz\u00fcglich Einlagen an, sondern stellt ab auf die Ergebnisverwendung, also die H\u00f6he der an die Gesellschafter erfolgten Aussch\u00fcttung.<\/p>\n<p>2.2. \u00dcberleitung der handelsrechtlichen Kapitalkonten in die Steuerbilanz einer Kapitalgesellschaft<\/p>\n<p>F\u00fcr die Gesellschafter von Personengesellschaften werden \u00fcblicherweise mehrere Kapitalkonten gef\u00fchrt. Verbreitet sind entweder das Vier-Konten-Modell <em>[Festkapital (Kapitalkonto I), Variables Kapital (Kapitalkonto II), Gesellschafterverrechnungskonto (Kapitalkonto III), Verlustvortragskonto (Kapitalkonto IV)]<\/em> oder das F\u00fcnf-Konten-Modell <em>[Festkapital (Kapitalkonto I), Variables Kapital (Kapitalkonto II), Gesellschafterverrechnungskonto (Kapitalkonto III), Verlustvortragskonto (Kapitalkonto IV), R\u00fccklagenkonto (Festkapital (Kapitalkonto V)].<\/em><\/p>\n<p>Bei einer optierenden Personenhandelsgesellschaft sind die Kapitalkonten der Gesellschafter in die Steuerbilanz einer Kapitalgesellschaft zu \u00fcberf\u00fchren. Dabei ist das steuerbilanzielle Eigenkapital der Personengesellschaft in ein steuerliches Einlagekonto gem\u00e4\u00df \u00a7 27 KStG zu \u00fcbernehmen, welches entsprechend zum Ende jedes Veranlagungsjahres gesondert festzustellen ist. Die optierende Gesellschaft hat jedes Jahr inkl. des Veranlagungsjahres vor der Optionsaus\u00fcbung eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum Ende jedes Jahres abzugeben. Nur eindeutig identifizierbare Eigenkapitalkonten d\u00fcrfen dem steuerlichen Einlagekonto zugerechnet werden. Vor einer Option zur K\u00f6rperschaftsteuer sind daher, die individuelle gesellschaftsvertraglichen Regelung zu den Gesellschafterkonten und deren Qualifizierung aller Kapitalkonten als Eigenkapital- oder Fremdkapitalkonten genau zu \u00fcberpr\u00fcfen und ggf. anzupassen. \u00dcblicherweise werden das <em>Festkapitalkonto<\/em> sowie ggf. das <em>Verlustverrechnungskonto<\/em> sowie das <em>R\u00fccklagenkonto<\/em> dem steuerlichen Einlagekonto zuzurechnen sein.<\/p>\n<p>Mit Blick auf das <em>Gesellschafterverrechnungskonto<\/em> ist zu beachten, dass dieses auf Grundlage gesellschaftsrechtlicher Regelungen entweder als Eigenkapitalkonto also auch als Fremdkapitalkonto qualifiziert werden kann. Zus\u00e4tzlich ist zu beachten, dass \u00fcber das <em>Gesellschafterverrechnungskonto <\/em>alle laufenden Verrechnungen mit dem Gesellschafter, also die entnahmef\u00e4higen Gewinnanteile, Darlehenszinsen, T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen etc. verbucht werden. Nur bei einer Qualifizierung des <em>Gesellschafterverrechnungskontos<\/em> als Eigenkapitalkonto auf Ebene der Personengesellschaft w\u00e4re eine Erfassung beim steuerlichen Einlagenkonto im Sinne von \u00a7 27 KStG m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos bei optierenden Personengesellschaften setzt sich in der Regel aus den bereits durch die Gesellschafter versteuerten Gewinnen und\/oder aus zuvor von au\u00dfen zugef\u00fchrten Einlagen zusammen. Betr\u00e4ge aus dem steuerlichen Einlagekonto k\u00f6nnen deshalb nach Aus\u00fcbung der Option steuerneutral also kapitalertragssteuerfrei an die Gesellschafter ausgesch\u00fcttet werden. Durch die Zuf\u00fchrung des steuerbilanziellen Kapitals der Personengesellschaft zum steuerlichen Einlagekonto der optierenden Gesellschaft wird sichergestellt, dass die bei den Gesellschaftern bereits in der Vergangenheit versteuerten Gewinne aus der bisherigen Veranlagung nach dem Transparenzprinzip nach der Optionsaus\u00fcbung steuerfrei entnommen werden k\u00f6nnen. Anderenfalls w\u00fcrde bei den Gesellschaftern eine Doppelbesteuerung vorliegen.<\/p>\n<p>Im Unterschied zu einer K\u00f6rperschaft wird bei der optierenden Personengesellschaft das Nennkapital und die nicht in das Nennkapital geleisteten R\u00fccklagen nicht gesondert festgestellt, da die Personengesellschaft \u00fcber kein Nennkapital verf\u00fcgt (Festkapital wird nicht dem Nennkapital gleichgestellt). Daher finden bei der optierenden Gesellschaft auch die Vorschriften des \u00a7&nbsp;28 KStG zur Umwandlung von R\u00fccklagen in Nennkapital und der Aufl\u00f6sung von Nennkapital keine Anwendung.<\/p>\n<p>Nach der Optionsaus\u00fcbung erfolgt keine steuerliche Zuweisung der einzelnen Eigenkapitalkonten zu den zugeh\u00f6rigen Gesellschaftern, sondern das gesamte Eigenkapital wird entsprechend ihrer Gesellschaftsanteile auf die Gesellschafter aufgeteilt. Daher kann es nach der Optionsaus\u00fcbung zu Verschiebungen bei den Einlagekontenbetr\u00e4gen auf andere Gesellschafter kommen, die keine oder geringere Einlagebeitr\u00e4ge geleistet haben und insoweit von den <em>disquotal<\/em> geleisteten Einlagen profitieren. F\u00fcr einen Differenzausgleich sollten die Gesellschafter entsprechende Korrekturen in Form von Einlagen oder Entnahmen vereinbaren.<\/p>\n<p>Verf\u00fcgt die Personengesellschaft \u00fcber <em>Erg\u00e4nzungsbilanze<\/em>n, werden die Buchwerte der positiven <em>Erg\u00e4nzungsbilanz <\/em>in H\u00f6he der Mehrwerte in die Steuerbilanz der optierenden Gesellschaft \u00fcbernommen bzw. auf die Wirtschaftsg\u00fcter aufgestockt und ebenfalls ins steuerliche Einlagekonto \u00fcbernommen. Umgekehrt wird die Steuerbilanz der optierenden Gesellschaft um die Minderwerte der negativen <em>Erg\u00e4nzungsbilanzen <\/em>abgestockt und diese verringern entsprechend das steuerliche Einlagekonto.<\/p>\n<p>Das <em>Sonderbetriebsverm\u00f6ge<\/em>n wird nur dann in das steuerbilanzielle Kapital und in das steuerliche Einlagekonto der optierenden Gesellschaft \u00fcbernommen, soweit es im Rahmen der Optionsaus\u00fcbung durch den Gesellschafter explizit auf die Gesellschaft \u00fcbertragen wurde.<\/p>\n<p>2.3. Besteuerungszeitpunkt bei der Gewinnaussch\u00fcttung<\/p>\n<p>Folgt man dem Gesetzeswort ist eine Folge der Optionsaus\u00fcbung, dass Gewinnanteile erst dann als ausgesch\u00fcttet gelten, wenn sie vom Gesellschafter entnommen wurden oder der Gesellschafter zumindest eine Auszahlung seiner Gewinnanteile verlangen kann, also in dem Fall in dem Gesellschafter einen schuldrechtlichen oder ggf. auch gesetzlichen Anspruch gegen\u00fcber der Gesellschaft geltend machen kann. Bislang war es bei Personengesellschaften gelebte Praxis, dass Entnahmen auf handelsrechtlicher Grundlage und\/oder aber anhand gesellschaftsvertraglicher Regeln zul\u00e4ssig waren. Diese Entnahmeregelungen sollen gem\u00e4\u00df dem Entwurf zu einem BMF-Schreiben mit Stand vom 30.09.2021 und Randnummer 74 weiterhin ma\u00dfgebend f\u00fcr den Aussch\u00fcttungszeitpunkt sein.<\/p>\n<p>Eine M\u00f6glichkeit um im Hinblick auf die Optionsaus\u00fcbung f\u00fcr mehr Klarheit zu sorgen, w\u00e4re es, dass gesetzliche Entnahmerechte im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft ausgeschlossen werden und ein fester Entnahmezeitpunkt bestimmt wird. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass nach der Optionsaus\u00fcbung gesellschaftsvertraglich vereinbarte unterj\u00e4hrige Gutschriften auf Eigenkapitalkonten eine Gewinnthesaurierung und zu dem festgelegten Zeitpunkt erfolgte Gutschriften auf entnahmef\u00e4hige Kapitalkonten eine Aussch\u00fcttung bewirken w\u00fcrden. Zu beachten ist, dass der Gewinnvorweg immer eine kapitalertragsteuerpflichtige Aussch\u00fcttung darstellt, weshalb vor einer Optionsaus\u00fcbung die bestehenden Gesellschaftsvertr\u00e4ge \u00fcberpr\u00fcft und angepasst werden sollten. Soweit Gewinne langfristig im Unternehmen verbleiben und nicht ausgesch\u00fcttet werden sollen, sollen gesellschaftsvertraglich vorgesehene Gutschriften auf dem R\u00fccklagenkonto oder auf einem individualisierten und nicht entnahmef\u00e4higen Eigenkapitalkonto vereinbart werden. Sp\u00e4tere Entnahmen aus den Eigenkapitalkonten w\u00fcrden wiederum Aussch\u00fcttungen darstellen. Diese unterliegen bei den Gesellschaftern nach der Optionsaus\u00fcbung der Kapitalertragsteuerpflicht inkl. Solidarit\u00e4tszuschlag. Ferner hat die optierende Personengesellschaft im Zeitpunkt des Abflusses beim Finanzamt eine Kapitalertragsteueranmeldung abzugeben. Hiervon abzugrenzen sind dem Fremdkapital zugerechnete Darlehens- und Verrechnungskonten der Gesellschafter. Hier w\u00e4ren (R\u00fcck-)Zahlungen grunds\u00e4tzlich nicht als Aussch\u00fcttungen, sondern als steuerneutrale Tilgungen zu qualifizieren.<\/p>\n<p>2.4. Weitere Leistungsbeziehungen zw<strong>i<\/strong>schen Gesellschaft und Gesellschafter<\/p>\n<p>Unterj\u00e4hrige Entnahmen und Verrechnungen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft werden regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber das<em> Gesellschafterverrechnungskonto (Kapitalkonto III) <\/em>oder Sonderbilanzen im Falle von <em>Sonderbetriebsverm\u00f6gen<\/em> erfasst.Neben der Aussch\u00fcttung von Gewinnanteilen an die Gesellschafter unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Gewinnvorweg (Entnahmen) sind weitere praktische Anwendungsbeispiele f\u00fcr Zahlungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter aufgrund von schuldrechtlichen Vereinbarungen wie Arbeits-, Darlehens- oder Mietvertr\u00e4gen denkbar. Hierzu sind die folgenden Anwendungsf\u00e4lle zu unterscheiden:<\/p>\n<p>Eine Verzinsung des Kapitalanteils eines Gesellschafters stellt nach der Optionsaus\u00fcbung eine steuerlich anzuerkennende <em>disquotale<\/em> Aussch\u00fcttung an den Gesellschafter dar. Hingegen f\u00fchrt die Verzinsung von Darlehenskonten beim Gesellschafter zu Zinsertrag und bei der Gesellschaft zu Zinsaufwand.<\/p>\n<p>Sofern der Gesellschafter aufgrund seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Personengesellschaft von dieser eine Verg\u00fctung erh\u00e4lt d\u00fcrfen diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben erfasst werden, sondern sind entweder \u00fcber das <em>Gesellschafterverrechnungskonto (Kapitalkonto III)<\/em> bei der Personengesellschaft als erfolgsneutraler Gewinnvorweg (Entnahme) zu erfassen oder aber bei einer Erfassung als Betriebsausgabe auf Ebene der Personengesellschaft \u00fcber die Sonderbilanz des Gesellschafters anhand einer S<em>onderbetriebseinnahme<\/em> zu korrigieren. Bei Aus\u00fcbung der Option zur K\u00f6rperschaftsteuer darf nun die T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung des Gesellschafters auf Ebene der Gesellschaft als Betriebsausgabe erfasst werden, soweit die Leistung aufgrund eines&nbsp; Dienstverh\u00e4ltnisses erfolgt, anderenfalls liegt ein Gewinnvorweg, der als Aussch\u00fcttung der Kapitalertragsteuer unterliegt. Gleichzeitig stellt die T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung f\u00fcr den Gesellschafter Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit dar. Zahlungen aufgrund von Darlehens- und Mietvertr\u00e4gen zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft stellen keine Aussch\u00fcttungen, sondern Betriebsausgaben bei der Gesellschaft dar. Entsprechend der intransparenten Behandlung von Kapitalgesellschaften sind Verg\u00fctungen der optierenden Personengesellschaft an die Gesellschafter keine <em>Sonderbetriebseinnahmen<\/em> der<\/p>\n<p>Gesellschafter mehr, sondern Eink\u00fcnfte aus der betreffenden Einkunftsart wie z.B. Zinsertr\u00e4ge sind Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, Mieteinnahmen sind Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p>Zu beachten ist weiterhin, dass nicht fremd\u00fcblich abgeschlossene Vertr\u00e4ge zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern nunmehr verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen ausl\u00f6sen k\u00f6nnen. Eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung erh\u00f6ht einerseits das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft und f\u00fchrt andererseits grunds\u00e4tzlich zu einer Kapitalertragsteuerpflicht zu Lasten des Gesellschafters. Vor einer Optionsaus\u00fcbung m\u00fcssten deshalb die bereits bestehenden schuldrechtlichen Vertr\u00e4ge auf die Fremd\u00fcblichkeit hin \u00fcberpr\u00fcft und ggf. angepasst werden.<\/p>\n<p>2.5. Steuerbilanzielle Differenzen<\/p>\n<p>Im Fall von Aufstockungen der Buchwerte in der Steuerbilanz im Rahmen der Optionsaus\u00fcbung, entstehen Differenzen zwischen der Handels- und Steuerbilanz, die in den Folgejahren regelm\u00e4\u00dfig zu Mehrabschreibungen in der Steuerbilanz f\u00fchren werden. Da der handelsrechtliche Jahres\u00fcberschuss entnommen werden kann, stellen diese Mehrabschreibungen in der Steuerbilanz ebenfalls Gewinnaussch\u00fcttungen dar. Sofern kein aussch\u00fcttbarer Gewinn vorhanden ist, erfolgen diese Aussch\u00fcttungen steuerneutral aufgrund der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos, anderenfalls l\u00f6sen sie eine Kapitalertragsteuerpflicht aus.<\/p>\n<p>3. Fazit<\/p>\n<p>Das K\u00f6MoG stellt eine Chance f\u00fcr mehr Rechtsformneutralit\u00e4t bei der Besteuerung dar. Sofern Personenhandelsgesellschaften die Aus\u00fcbung der Option beabsichtigen, bleibt es handelsbilanziell beim Status Quo. Steuerbilanziell ist dagegen eine \u00dcberleitung auf die f\u00fcr Kapitalgesellschaften geltenden Regeln zu leisten. Dabei sind eine Reihe von Fallstricken zu \u00fcberwinden. Interessierte Gesellschaften sollten deshalb im Vorfeld ihren Gesellschaftsvertrag pr\u00fcfen, insbesondere die Einordung ihrer Kapitalkonten als Eigen- oder Fremdkapital kl\u00e4ren und ggf. hieraus resultierende <em>disquotale<\/em> Abweichungen zwischen den Gesellschafter aufl\u00f6sen. Dabei sind unter anderem modifizierte Regeln f\u00fcr Entnahmen notwendig. Ferner sind alle Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter im Hinblick auf die steuerlichen Folgen einer Option zur K\u00f6rperschaftsteuer zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab 01.01.2022 steht Personenhandelsgesellschaften die Option zur steuerlichen Behandlung als Kapitalgesellschaft zur Verf\u00fcgung. 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Besteuerung der Personengesellschaft nach der Optionsaus\\u00fcbung<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>2.1. Allgemeines<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>Erstmalig kann der Antrag auf Option zur K\\u00f6rperschaftsteuer f\\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2022 gestellt werden. Im Gegensatz zum Antrag auf Thesaurierungsbeg\\u00fcnstigung, kann die Option zur K\\u00f6rperschaftsteuer aber nicht von jedem Gesellschafter individuell ausge\\u00fcbt werden. Die Option gilt einheitlich f\\u00fcr alle Gesellschafter. Infolge der Aus\\u00fcbung der Option wird die Personengesellschaft f\\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandelt und ihre Gesellschafter werden wie die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. 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Die optierende Gesellschaft hat jedes Jahr inkl. des Veranlagungsjahres vor der Optionsaus\\u00fcbung eine Erkl\\u00e4rung \\u00fcber die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum Ende jedes Jahres abzugeben. Nur eindeutig identifizierbare Eigenkapitalkonten d\\u00fcrfen dem steuerlichen Einlagekonto zugerechnet werden. Vor einer Option zur K\\u00f6rperschaftsteuer sind daher, die individuelle gesellschaftsvertraglichen Regelung zu den Gesellschafterkonten und deren Qualifizierung aller Kapitalkonten als Eigenkapital- oder Fremdkapitalkonten genau zu \\u00fcberpr\\u00fcfen und ggf. anzupassen. \\u00dcblicherweise werden das <em>Festkapitalkonto<\\\/em> sowie ggf. das <em>Verlustverrechnungskonto<\\\/em> sowie das <em>R\\u00fccklagenkonto<\\\/em> dem steuerlichen Einlagekonto zuzurechnen sein.<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>Mit Blick auf das <em>Gesellschafterverrechnungskonto<\\\/em> ist zu beachten, dass dieses auf Grundlage gesellschaftsrechtlicher Regelungen entweder als Eigenkapitalkonto also auch als Fremdkapitalkonto qualifiziert werden kann. Zus\\u00e4tzlich ist zu beachten, dass \\u00fcber das <em>Gesellschafterverrechnungskonto <\\\/em>alle laufenden Verrechnungen mit dem Gesellschafter, also die entnahmef\\u00e4higen Gewinnanteile, Darlehenszinsen, T\\u00e4tigkeitsverg\\u00fctungen etc. verbucht werden. Nur bei einer Qualifizierung des <em>Gesellschafterverrechnungskontos<\\\/em> als Eigenkapitalkonto auf Ebene der Personengesellschaft w\\u00e4re eine Erfassung beim steuerlichen Einlagenkonto im Sinne von \\u00a7 27 KStG m\\u00f6glich.<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos bei optierenden Personengesellschaften setzt sich in der Regel aus den bereits durch die Gesellschafter versteuerten Gewinnen und\\\/oder aus zuvor von au\\u00dfen zugef\\u00fchrten Einlagen zusammen. Betr\\u00e4ge aus dem steuerlichen Einlagekonto k\\u00f6nnen deshalb nach Aus\\u00fcbung der Option steuerneutral also kapitalertragssteuerfrei an die Gesellschafter ausgesch\\u00fcttet werden. Durch die Zuf\\u00fchrung des steuerbilanziellen Kapitals der Personengesellschaft zum steuerlichen Einlagekonto der optierenden Gesellschaft wird sichergestellt, dass die bei den Gesellschaftern bereits in der Vergangenheit versteuerten Gewinne aus der bisherigen Veranlagung nach dem Transparenzprinzip nach der Optionsaus\\u00fcbung steuerfrei entnommen werden k\\u00f6nnen. Anderenfalls w\\u00fcrde bei den Gesellschaftern eine Doppelbesteuerung vorliegen.<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>Im Unterschied zu einer K\\u00f6rperschaft wird bei der optierenden Personengesellschaft das Nennkapital und die nicht in das Nennkapital geleisteten R\\u00fccklagen nicht gesondert festgestellt, da die Personengesellschaft \\u00fcber kein Nennkapital verf\\u00fcgt (Festkapital wird nicht dem Nennkapital gleichgestellt). Daher finden bei der optierenden Gesellschaft auch die Vorschriften des \\u00a7&nbsp;28 KStG zur Umwandlung von R\\u00fccklagen in Nennkapital und der Aufl\\u00f6sung von Nennkapital keine Anwendung.<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>Nach der Optionsaus\\u00fcbung erfolgt keine steuerliche Zuweisung der einzelnen Eigenkapitalkonten zu den zugeh\\u00f6rigen Gesellschaftern, sondern das gesamte Eigenkapital wird entsprechend ihrer Gesellschaftsanteile auf die Gesellschafter aufgeteilt. Daher kann es nach der Optionsaus\\u00fcbung zu Verschiebungen bei den Einlagekontenbetr\\u00e4gen auf andere Gesellschafter kommen, die keine oder geringere Einlagebeitr\\u00e4ge geleistet haben und insoweit von den <em>disquotal<\\\/em> geleisteten Einlagen profitieren. F\\u00fcr einen Differenzausgleich sollten die Gesellschafter entsprechende Korrekturen in Form von Einlagen oder Entnahmen vereinbaren.<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>Verf\\u00fcgt die Personengesellschaft \\u00fcber <em>Erg\\u00e4nzungsbilanze<\\\/em>n, werden die Buchwerte der positiven <em>Erg\\u00e4nzungsbilanz <\\\/em>in H\\u00f6he der Mehrwerte in die Steuerbilanz der optierenden Gesellschaft \\u00fcbernommen bzw. auf die Wirtschaftsg\\u00fcter aufgestockt und ebenfalls ins steuerliche Einlagekonto \\u00fcbernommen. Umgekehrt wird die Steuerbilanz der optierenden Gesellschaft um die Minderwerte der negativen <em>Erg\\u00e4nzungsbilanzen <\\\/em>abgestockt und diese verringern entsprechend das steuerliche Einlagekonto.<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>Das <em>Sonderbetriebsverm\\u00f6ge<\\\/em>n wird nur dann in das steuerbilanzielle Kapital und in das steuerliche Einlagekonto der optierenden Gesellschaft \\u00fcbernommen, soweit es im Rahmen der Optionsaus\\u00fcbung durch den Gesellschafter explizit auf die Gesellschaft \\u00fcbertragen wurde.<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>2.3. Besteuerungszeitpunkt bei der Gewinnaussch\\u00fcttung<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>Folgt man dem Gesetzeswort ist eine Folge der Optionsaus\\u00fcbung, dass Gewinnanteile erst dann als ausgesch\\u00fcttet gelten, wenn sie vom Gesellschafter entnommen wurden oder der Gesellschafter zumindest eine Auszahlung seiner Gewinnanteile verlangen kann, also in dem Fall in dem Gesellschafter einen schuldrechtlichen oder ggf. auch gesetzlichen Anspruch gegen\\u00fcber der Gesellschaft geltend machen kann. Bislang war es bei Personengesellschaften gelebte Praxis, dass Entnahmen auf handelsrechtlicher Grundlage und\\\/oder aber anhand gesellschaftsvertraglicher Regeln zul\\u00e4ssig waren. Diese Entnahmeregelungen sollen gem\\u00e4\\u00df dem Entwurf zu einem BMF-Schreiben mit Stand vom 30.09.2021 und Randnummer 74 weiterhin ma\\u00dfgebend f\\u00fcr den Aussch\\u00fcttungszeitpunkt sein.<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>Eine M\\u00f6glichkeit um im Hinblick auf die Optionsaus\\u00fcbung f\\u00fcr mehr Klarheit zu sorgen, w\\u00e4re es, dass gesetzliche Entnahmerechte im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft ausgeschlossen werden und ein fester Entnahmezeitpunkt bestimmt wird. Dies h\\u00e4tte zur Folge, dass nach der Optionsaus\\u00fcbung gesellschaftsvertraglich vereinbarte unterj\\u00e4hrige Gutschriften auf Eigenkapitalkonten eine Gewinnthesaurierung und zu dem festgelegten Zeitpunkt erfolgte Gutschriften auf entnahmef\\u00e4hige Kapitalkonten eine Aussch\\u00fcttung bewirken w\\u00fcrden. Zu beachten ist, dass der Gewinnvorweg immer eine kapitalertragsteuerpflichtige Aussch\\u00fcttung darstellt, weshalb vor einer Optionsaus\\u00fcbung die bestehenden Gesellschaftsvertr\\u00e4ge \\u00fcberpr\\u00fcft und angepasst werden sollten. Soweit Gewinne langfristig im Unternehmen verbleiben und nicht ausgesch\\u00fcttet werden sollen, sollen gesellschaftsvertraglich vorgesehene Gutschriften auf dem R\\u00fccklagenkonto oder auf einem individualisierten und nicht entnahmef\\u00e4higen Eigenkapitalkonto vereinbart werden. Sp\\u00e4tere Entnahmen aus den Eigenkapitalkonten w\\u00fcrden wiederum Aussch\\u00fcttungen darstellen. Diese unterliegen bei den Gesellschaftern nach der Optionsaus\\u00fcbung der Kapitalertragsteuerpflicht inkl. Solidarit\\u00e4tszuschlag. Ferner hat die optierende Personengesellschaft im Zeitpunkt des Abflusses beim Finanzamt eine Kapitalertragsteueranmeldung abzugeben. Hiervon abzugrenzen sind dem Fremdkapital zugerechnete Darlehens- und Verrechnungskonten der Gesellschafter. Hier w\\u00e4ren (R\\u00fcck-)Zahlungen grunds\\u00e4tzlich nicht als Aussch\\u00fcttungen, sondern als steuerneutrale Tilgungen zu qualifizieren.<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>2.4. Weitere Leistungsbeziehungen zw<strong>i<\\\/strong>schen Gesellschaft und Gesellschafter<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>Unterj\\u00e4hrige Entnahmen und Verrechnungen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft werden regelm\\u00e4\\u00dfig \\u00fcber das<em> Gesellschafterverrechnungskonto (Kapitalkonto III) <\\\/em>oder Sonderbilanzen im Falle von <em>Sonderbetriebsverm\\u00f6gen<\\\/em> erfasst.Neben der Aussch\\u00fcttung von Gewinnanteilen an die Gesellschafter unter Ber\\u00fccksichtigung ihrer Gewinnvorweg (Entnahmen) sind weitere praktische Anwendungsbeispiele f\\u00fcr Zahlungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter aufgrund von schuldrechtlichen Vereinbarungen wie Arbeits-, Darlehens- oder Mietvertr\\u00e4gen denkbar. Hierzu sind die folgenden Anwendungsf\\u00e4lle zu unterscheiden:<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>Eine Verzinsung des Kapitalanteils eines Gesellschafters stellt nach der Optionsaus\\u00fcbung eine steuerlich anzuerkennende <em>disquotale<\\\/em> Aussch\\u00fcttung an den Gesellschafter dar. Hingegen f\\u00fchrt die Verzinsung von Darlehenskonten beim Gesellschafter zu Zinsertrag und bei der Gesellschaft zu Zinsaufwand.<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>Sofern der Gesellschafter aufgrund seiner T\\u00e4tigkeit f\\u00fcr die Personengesellschaft von dieser eine Verg\\u00fctung erh\\u00e4lt d\\u00fcrfen diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben erfasst werden, sondern sind entweder \\u00fcber das <em>Gesellschafterverrechnungskonto (Kapitalkonto III)<\\\/em> bei der Personengesellschaft als erfolgsneutraler Gewinnvorweg (Entnahme) zu erfassen oder aber bei einer Erfassung als Betriebsausgabe auf Ebene der Personengesellschaft \\u00fcber die Sonderbilanz des Gesellschafters anhand einer S<em>onderbetriebseinnahme<\\\/em> zu korrigieren. Bei Aus\\u00fcbung der Option zur K\\u00f6rperschaftsteuer darf nun die T\\u00e4tigkeitsverg\\u00fctung des Gesellschafters auf Ebene der Gesellschaft als Betriebsausgabe erfasst werden, soweit die Leistung aufgrund eines&nbsp; Dienstverh\\u00e4ltnisses erfolgt, anderenfalls liegt ein Gewinnvorweg, der als Aussch\\u00fcttung der Kapitalertragsteuer unterliegt. Gleichzeitig stellt die T\\u00e4tigkeitsverg\\u00fctung f\\u00fcr den Gesellschafter Eink\\u00fcnfte aus nichtselbst\\u00e4ndiger T\\u00e4tigkeit dar. Zahlungen aufgrund von Darlehens- und Mietvertr\\u00e4gen zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft stellen keine Aussch\\u00fcttungen, sondern Betriebsausgaben bei der Gesellschaft dar. Entsprechend der intransparenten Behandlung von Kapitalgesellschaften sind Verg\\u00fctungen der optierenden Personengesellschaft an die Gesellschafter keine <em>Sonderbetriebseinnahmen<\\\/em> der <\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>Gesellschafter mehr, sondern Eink\\u00fcnfte aus der betreffenden Einkunftsart wie z.B. Zinsertr\\u00e4ge sind Eink\\u00fcnfte aus Kapitalverm\\u00f6gen, Mieteinnahmen sind Eink\\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung.<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>Zu beachten ist weiterhin, dass nicht fremd\\u00fcblich abgeschlossene Vertr\\u00e4ge zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern nunmehr verdeckte Gewinnaussch\\u00fcttungen ausl\\u00f6sen k\\u00f6nnen. Eine verdeckte Gewinnaussch\\u00fcttung erh\\u00f6ht einerseits das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft und f\\u00fchrt andererseits grunds\\u00e4tzlich zu einer Kapitalertragsteuerpflicht zu Lasten des Gesellschafters. Vor einer Optionsaus\\u00fcbung m\\u00fcssten deshalb die bereits bestehenden schuldrechtlichen Vertr\\u00e4ge auf die Fremd\\u00fcblichkeit hin \\u00fcberpr\\u00fcft und ggf. angepasst werden.<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>2.5. Steuerbilanzielle Differenzen<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>Im Fall von Aufstockungen der Buchwerte in der Steuerbilanz im Rahmen der Optionsaus\\u00fcbung, entstehen Differenzen zwischen der Handels- und Steuerbilanz, die in den Folgejahren regelm\\u00e4\\u00dfig zu Mehrabschreibungen in der Steuerbilanz f\\u00fchren werden. Da der handelsrechtliche Jahres\\u00fcberschuss entnommen werden kann, stellen diese Mehrabschreibungen in der Steuerbilanz ebenfalls Gewinnaussch\\u00fcttungen dar. Sofern kein aussch\\u00fcttbarer Gewinn vorhanden ist, erfolgen diese Aussch\\u00fcttungen steuerneutral aufgrund der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos, anderenfalls l\\u00f6sen sie eine Kapitalertragsteuerpflicht aus.<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>3. Fazit<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p><\\\/p>\\n<p>Das K\\u00f6MoG stellt eine Chance f\\u00fcr mehr Rechtsformneutralit\\u00e4t bei der Besteuerung dar. Sofern Personenhandelsgesellschaften die Aus\\u00fcbung der Option beabsichtigen, bleibt es handelsbilanziell beim Status Quo. Steuerbilanziell ist dagegen eine \\u00dcberleitung auf die f\\u00fcr Kapitalgesellschaften geltenden Regeln zu leisten. Dabei sind eine Reihe von Fallstricken zu \\u00fcberwinden. Interessierte Gesellschaften sollten deshalb im Vorfeld ihren Gesellschaftsvertrag pr\\u00fcfen, insbesondere die Einordung ihrer Kapitalkonten als Eigen- oder Fremdkapital kl\\u00e4ren und ggf. hieraus resultierende <em>disquotale<\\\/em> Abweichungen zwischen den Gesellschafter aufl\\u00f6sen. Dabei sind unter anderem modifizierte Regeln f\\u00fcr Entnahmen notwendig. Ferner sind alle Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter im Hinblick auf die steuerlichen Folgen einer Option zur K\\u00f6rperschaftsteuer zu \\u00fcberpr\\u00fcfen.<\\\/p>\\n<p><\\\/p>\"},\"elements\":[],\"widgetType\":\"text-editor\"}],\"isInner\":false}],\"isInner\":false}]"],"_elementor_controls_usage":["a:3:{s:11:\"text-editor\";a:3:{s:5:\"count\";i:1;s:15:\"control_percent\";i:0;s:8:\"controls\";a:1:{s:7:\"content\";a:1:{s:14:\"section_editor\";a:1:{s:6:\"editor\";i:1;}}}}s:6:\"column\";a:3:{s:5:\"count\";i:1;s:15:\"control_percent\";i:0;s:8:\"controls\";a:0:{}}s:7:\"section\";a:3:{s:5:\"count\";i:1;s:15:\"control_percent\";i:0;s:8:\"controls\";a:0:{}}}"],"_elementor_page_assets":["a:1:{s:7:\"scripts\";a:1:{i:0;s:18:\"elementor-frontend\";}}"]},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.4 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Gewinnent&shy;nahmen und die Kapital&shy;konten im Options&shy;modell nach K\u00f6MoG - Kleeberg<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.kleeberg.de\/en\/2021\/10\/07\/gewinnentnahmen-und-die-kapitalkonten-im-optionsshymodell-nach-koemog\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_US\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Gewinnent&shy;nahmen und die Kapital&shy;konten im Options&shy;modell nach K\u00f6MoG - Kleeberg\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Ab 01.01.2022 steht Personenhandelsgesellschaften die Option zur steuerlichen Behandlung als Kapitalgesellschaft zur Verf\u00fcgung. 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