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Anforderungen an die digi­tale Schnitt­stelle der Finanz­verwal­tung für Kassen­systeme

BMF-Schreiben vom 21.04.2022 (IV A 4 - S 0316-a/19/10007 :004)

Im BMF-Schreiben vom 21.04.2022 (IV A 4 – S 0316-a/19/10007 :004) hat das BMF einen Hinweis auf die Veröffentlichung der aktuellen Version der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) in der Version 2.3 bekannt gegeben. Hintergrund ist die Einführung einer einheitlichen Schnittstelle für den standardisierten Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen.

Hintergrund des veröffentlichten BMF-Schreibens vom 21.04.2022 ist das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl. I 2016, S. 3152). Mit diesem Gesetz wurde eingeführt, dass Daten, welche mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst werden, ab dem 01.01.2020 mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind (vgl. § 146a in Verbindung mit der KassenSichV). Diese Daten müssen anschließend der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung oder einer Kassen-Nachschau über eine einheitliche digitale Schnittstelle im Sinne des § 4 KassenSichV zur Verfügung gestellt werden (vgl. 146 AO). Die einheitliche digitale Schnittstelle besteht dabei aus der Einbindungsschnittstelle, der Exportschnittstelle sowie der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV-K).

Die DSFinV-K stellt dabei eine Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) im Rahmen von Außenprüfungen und Kassen-Nachschauen dar. Hiermit soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem beim Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem sichergestellt werden. Weiter müssen die Daten nach den Regelungen der DSFinV-K auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Die aktuell veröffentlichte Beschreibung der technischen Anforderungen an die DSFinV-K in der Version 2.3 kann auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) heruntergeladen werden und beinhaltet Beispiele sowie Vorlagen. Die Standardisierung hat im Wesentlichen folgende Ziele:

  • Einheitliche Datenbereitstellung für die Außenprüfung sowie für Kassen-Nachschauen durch definierte Kasseneinzelbewegungen, Stammdaten und Kassenabschlüsse, um eine progressive und retrograde Prüfbarkeit zwischen den Grundaufzeichnungen und der Erfassung im Hauptbuch (Finanzbuchhaltung) sicherzustellen.
  • Ermöglichung der Auslagerung aller im jeweiligen System erfassten Daten in ein Archivsystem.
  • Ermöglichung einer vereinfachten Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Kassendaten.

Die DSFinV-K in der Version 2.3 ist für Aufzeichnungen, die ab dem 01.07.2022 erfolgen, anzuwenden. Sie kann aber auch schon vor diesem Datum angewendet werden.

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