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IDW aktualisiert Fachlichen Hinweis zu Steuerlichen Maßnahmen zur Be­rück­sichti­gung des Corona-Virus

Der Steuerfachausschuss (StFA) des IDW hatte bereits am 02.04.2020 unter dem Titel „Überblick über steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus“ einen Fachlichen Hinweis veröffentlicht, der einen Überblick über die steuerlichen Maßnahmen des Gesetzgebers zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie vermittelt. Da die Regierung laufend neue Regelungen, Entwürfe und Vorschläge erarbeitet, wurde der Fachliche Hinweis vom 02.04.2020 nun mit Stand vom 26.05.2020 aktualisiert.

Das IDW hat sich in verschiedenen fachlichen Hinweisen zu unterschiedlichen Themen rund um die Auswirkungen der Corona-Krise geäußert. Unter anderem hat der Steuerfachausschuss des IDW am 02.04.2020 einen Fachlichen Hinweis zu den steuerlichen Maßnahmen der Bundesregierung zur Berücksichtigung des Corona-Virus publiziert. Dieser wurde nun mit Stand vom 26.05.2020 aktualisiert und gibt einen Überblick über die aktuell geltenden steuerlichen Maßnahmen. Zudem enthält er praktische Hinweise und Links zu den Corona-Informationsseiten der Bundes- und Landesbehörden. 

Die jüngsten Aktualisierungen umfassen bspw. die Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise um maximal zwei Monate, die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf 7 % sowie Erleichterungen im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens.

In dem aktualisierten fachlichen Hinweis vom 26.05.2020 wurde auch ein Beschluss der EU-Kommission zur Fristverlängerung der Meldepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen aufgenommen. So hat die Kommission beschlossen, bestimmte Fristen für die Einreichung und den Austausch von Informationen im Rahmen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC) um drei Monate zu verlängern. 

Hierdurch haben die Mitgliedstaaten drei Monate mehr Zeit, um Informationen über Finanzkonten, deren Begünstigte ihre steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat haben, und über grenzüberschreitende Steuerplanungsregelungen auszutauschen. Die Umsetzung der geplanten Fristverlängerung in nationales Recht ist jedoch noch nicht erfolgt.

Der aktualisierte Fachliche Hinweis des IDW vom 26.05.2020 kann unterwww.idw.de abgerufen werden.

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