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Referentenentwurf eines Jahres­steuer­gesetzes 2022 (JStG 2022)

In dem Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) des BMF vom 28.07.2022 wird auf fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts eingegangen.

Aus Sicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hat sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Insbesondere werden notwendige Anpassungen an EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs vorgeschlagen. Thematisch behandeln die Anpassungen die fortschreitende Digitalisierung, die Verfahrensvereinfachung, die Rechtssicherheit und die Steuergerechtigkeit sowie die Umsetzung des Koalitionsvertrages. Am 28.07.2022 hat das BMF den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 veröffentlicht.

Wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz:

  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von nach dem 31.12.2023 fertiggestellten Wohngebäuden von bisher zwei auf drei Prozent, § 7 Absatz 4 EStG. Zusätzlich soll § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG aus dem Gesetz gestrichen werden. Dies bedeutet, dass ein höherer AfA-Satz durch eine kürzere Nutzungsdauer mittels Verkehrswertverfahren nicht mehr möglich wäre. Die Berücksichtigung dauerhafter Wertminderungen oder außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung sind weiterhin in begründeten Fällen möglich. Der Gesetzgeber zielt bei den Änderungen bezüglich der Gebäude-AfA einerseits darauf ab, den Mehraufwand bei der Prüfung der jeweiligen Anträge zu verringern, andererseits sollen unkontrollierte Steuermindereinnahmen vermieden werden,
  • weitgehende Abschaffung der sogenannte Registerfälle für die Zukunft und rückwirkende Abschaffung der Registerfälle für Drittlizenzen, § 49 EstG,
  • Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes auf 42 Prozent für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007 zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG-Beschlusses 2 BvL 1/13, § 32c EstG,
  • vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab dem Jahr 2023 (statt erstmals im Jahr 2025), § 10 Absatz 3 EstG,
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von EUR 801,00 auf EUR 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung von EUR 1.602,00 auf EUR 2.000,00), § 20 Absatz 9 EstG,
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags von EUR 924,00 auf EUR 1.200,00 § 33a EstG,
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags. Dadurch soll Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen, § 3 Nr. 14a EstG,
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung, § 10 Absatz 1a EStG.

Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz:

  • Schaffung einer nationalen Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rats vom 18.02.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister, § 22 UstG,
  • Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14.08.2017 (BGBl. I S. 3122, 3138).

Wichtige Änderungen der Abgabenordung:

  • Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungswegs für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer, § 139b AO,
  • Finanzbehörden sollen Verwaltungsakten künftig auch durch Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in Ihrem elektronischen Portal öffentlich zustellen können. Die Änderung trägt somit zur Digitalisierung des Verwaltungszustellungsgesetzes bei.

Wichtige Änderungen im Umwandlungssteuergesetz

  • Aufgrund der Einführung der sogenannten One-Fits-All-Lösung in § 6 AStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline ab 01.01.2022, sollen die für die einbringungsgeborenen Anteile enthaltenen Regelungen zur Stundung der Einkommensteuer angepasst werden.

Wichtige Änderungen im Bewertungsgesetz

  • Anpassung der Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie Verfahren zu Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden an die geänderte Immobilienvermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14.07.2022. Es soll sichergestellt werden, dass die von Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf Grundlage der ImmoWertV ermittelten, sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.

Des Weiteren wird durch den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 weiterem fachlich gebotenen Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehören die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstiger redaktioneller Änderungsbedarf.

Der aus der Umsetzung des Referentenentwurfs zum Jahressteuergesetz 2022 entstehende Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft wird nachgereicht. Das Bundesministerium der Finanzen geht im Referentenentwurf von keinen direkten sonstigen Kosten für die Wirtschaft aus. Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau zu erwarten.

Die Verbände haben die Gelegenheit, zum Referentenentwurf bis zum 11.08.2022 Stellung zu nehmen. Das Verfahren soll nach der Sommerpause zügig innerhalb des zweiten Halbjahres 2022 abgeschlossen werden.

Der Referentenentwurf im Volltext steht auf der Homepage des BMF zur Verfügung.

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