Die anhaltende Corona-Pandemie stellt viele deutsche Unternehmen vor große finanzielle Herausforderungen und Probleme. Diesem Umstand trägt der Bund und die Länder bereits mit verschiedenen Corona-induzierten steuerlichen Erleichterungen und Anpassungen Rechnung. Am 13.01.2021 hat das BMF nun zudem eine vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen zur Rücklage für Ersatzbeschaffung veröffentlicht.
In R 6.6 EStR ist grundsätzlich die Möglichkeit geregelt, eine Gewinnverwirklichung durch die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden, wenn für ein infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut innerhalb einer bestimmten Frist ein Ersatzwirtschaftsgut beschafft wird. Voraussetzung hierfür ist, dass noch keine Ersatzbeschaffung im Wirtschaftsjahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist, vorgenommen wurde. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige eine steuerfreie Rücklage in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven bilden, wenn die Ersatzbeschaffung ernstlich geplant und zu erwarten ist. Es bestehen bei der Bildung der steuerfreien Rücklage zudem entsprechende Aufzeichnungspflichten. Die Reinvestitionsfrist beträgt je nach Art des Wirtschaftsguts zwischen einem Jahr und bis zu sechs Jahren.
Mit BMF-Schreiben vom 13.01.2021 werden nun, wohl auch vor dem Hintergrund der andauernden Auswirkungen der Corona-Pandemie, die die geregelten Fristen für die Auflösung von Rücklagen für Ersatzbeschaffungen um jeweils ein Jahr verlängert, sofern die Fristen in einem nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden. Ebenfalls eine Fristverlängerung von einem Jahr wird für die Reparatur bei Beschädigung in R 6.6 Abs. 5 und Abs. 7 EStR gewährt.
Diese Verlängerung der Reinvestitionsfristen ist als folgerichtig zu begrüßen. So wurden bspw. die Reinvestitionsfristen für die steuerliche 6b-Rücklage bereits mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz entsprechend verlängert.