Die „Gesetzesmaschinerie“ läuft auf Hochtouren, um den wirtschaftlichen Folgen der COVID 19-Pandemie zu begegnen. Während Bund und Länder sich in der ersten Hilfswelle auf Stützungsmaßnahmen für die Wirtschaft konzentriert haben, nimmt der Gesetzgeber nunmehr verstärkt privatrechtliche Vertragsbeziehungen in den Blick, auch Miet- und Pachtverträge. Mit dem am 27.03.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht („COVInsAG“) hat der Gesetzgeber unter anderem das Kündigungsrecht der Vermieter bei „Corona-bedingten“ Mietschulden eingeschränkt. Wir geben einen Überblick über Wirkung und Anwendungsbereich der Neuregelung und zeigen auf, welche Punkte in der praktischen Anwendung zu beachten sind.
Weitere News
16.12.2024
Aussetzung des Ordnungsgeldverfahrens bis zum 01.04.2025 für verspätete Offenlegungen
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat bekannt gegeben, dass Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das...
to the news
18.03.2024
Fristverlängerung bis zum 30.09.2024 für die Schlussabrechnung
Während der Corona-Pandemie wurden zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen unterschiedliche Überbrückungshilfen sowie die November- und Dezemberhilfe gewährt. Die Beantragung...
to the news
22.02.2024
Fristablauf für die Schlussabrechnungen der Corona-Finanzhilfen zum 31.03.2024
Die Anträge auf die unterschiedlichen Überbrückungshilfen sowie auf die November- und Dezemberhilfe wurden regelmäßig auf Grundlage prognostizierter Umsätze und...
to the news