Grundsätzlich wird ein Jahresabschluss nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB unter der Annahme der Unternehmensfortführung (Going Concern) aufgestellt. Im Rahmen der Abschlussprüfung hat der zuständige Abschlussprüfer gemäß IDW PS 270 n.F. in Bezug auf das zu prüfende Unternehmen zu beurteilen, ob die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommene Einschätzung der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist. Darüber hinaus bewertet er, ob nach seinem Ermessen eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Unter wesentlichen Unsicherheiten sind jene bestandsgefährdende Risiken gemeint, durch welche das Unternehmen möglicherweise in die Situation geraten könnte, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf seine Vermögenswerte nicht realisieren sowie seine Schulden nicht begleichen zu können. Die Folgen der globalen Ausbreitung des Corona-Virus können zu solchen bestandsgefährdenden Risiken führen.
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