Aufgrund der Verbreitung des Corona-Virus haben Bund und Länder die weitgehenden Beschränkungen, unter anderem des Aufenthalts im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands vorerst bis zum 19.04.2020 verlängert. Angesichts der beginnenden Saison für Hauptversammlungen und Gesellschafterversammlungen ist davon auszugehen, dass auch über das Datum hinaus – derzeit auf unabsehbare Zeit – zumindest der Aufenthalt im öffentlichen Raum in größeren Menschenansammlungen untersagt sein wird. Da dies unter anderem insbesondere die Durchführung größerer Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlungen oder Mitgliederversammlungen von Vereinen unmöglich machen würde, ist für diese Bereiche am 28.03.2020 mit Wirkung bis zum Ablauf des 31.12.2020 das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (im Folgenden: COVID-19 Gesetz) in Kraft getreten; das Bundesjustizministerium ist ermächtigt, die zeitliche Geltung bis zum 31.12.2021 zu verlängern. Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Erleichterungen zur Einberufung, Abhaltung und Durchführung von Versammlung nach Aktienrecht, GmbH-Recht und Vereins- bzw. Stiftungsrecht.
Gesetzesänderungen in der Corona-Krise insbesondere zur Durchführung von Haupt- und Gesellschafterversammlungen
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