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Verlängerung der Gesetzesänderungen im Gesellschaftsrecht in der Corona-Krise

Das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) verlängert die Erleichterungen bei der Durchführung von Haupt-Gesellschafts- und Mitgliederversammlungen sowie zur rückwirkenden Umwandlung bis zum 31.12.2021.

Am 28.03.2020 trat während der „ersten Welle“ der Corona-Pandemie das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ in Kraft, das durch eine Vielzahl von Erleichterungen im Gesellschaftsrecht den Kontaktbeschränkungen Rechnung trug. Das BMJV hat von einer Verordnungsermächtigung am 20.10.2020 Gebrauch gemacht und nunmehr in der „zweiten Welle“ der Corona-Pandemie sämtliche Maßnahmen aus diesem Gesetz bis zum 31.12.2021 verlängert. 

Dadurch bleiben bis zum diesem Zeitpunkt Erleichterungen insbesondere bei der Abhaltung und Durchführung von Versammlungen nach Aktienrecht, GmbH-Recht und Vereins- bzw. Stiftungsrecht in Kraftindem etwa die Möglichkeit zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung der AG, KGaA und SE fortbesteht (sofern zum Schutz der Aktionäre bestimmte Voraussetzungen geschaffen sind: Bild- und Tonübertragung während der gesamten Versammlung, Ausübung des Stimmrechts, Fragemöglichkeit und Möglichkeit zum Widerspruch) und Beschlüsse von GmbH-Gesellschafterversammlungen in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können. Weiterhin bleibt im Umwandlungsrecht die Frist zur rückwirkenden Umwandlung von acht Monate auf zwölf Monate verlängert. 

Nähere Informationen erhalten Sie hier in der Kleeberg Kurzinformation „Gesetzesänderungen in der Corona-Krise insbesondere zur Durchführung von Haupt- und Gesellschafterversammlungen“. 

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