Die „Gesetzesmaschinerie“ läuft auf Hochtouren, um den wirtschaftlichen Folgen der COVID 19-Pandemie zu begegnen. Während Bund und Länder sich in der ersten Hilfswelle auf Stützungsmaßnahmen für die Wirtschaft konzentriert haben, nimmt der Gesetzgeber nunmehr verstärkt privatrechtliche Vertragsbeziehungen in den Blick, auch Miet- und Pachtverträge. Mit dem am 27.03.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht („COVInsAG“) hat der Gesetzgeber unter anderem das Kündigungsrecht der Vermieter bei „Corona-bedingten“ Mietschulden eingeschränkt. Wir geben einen Überblick über Wirkung und Anwendungsbereich der Neuregelung und zeigen auf, welche Punkte in der praktischen Anwendung zu beachten sind.
In German only
Weitere News
09.06.2026
Klage gegen Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen erfolglos
Das Verwaltungsgericht Gießen hat eine Klage gegen die mit einer sog. „Überkompensation“ begründete Rückforderung sog. November- und Dezemberhilfen abgewiesen. Hintergrund Die Corona-November-...
to the news
08.05.2026
BFH bestätigt Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.01.2026 (Az. VI R 25/24) entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen auch dann steuerfrei sind, wenn sie auf andere freiwillige...
to the news
13.02.2026
BFH: Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist kein rückwirkendes Ereignis
In seinem aktuellen Urteil (BFH, Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25) stellt der Bundesfinanzhof klar: Eine nachträgliche Rückzahlung der Corona-Soforthilfe führt nicht...
to the news