Das BMF-Schreiben vom 17.07.2026 zur körperschaftsteuerlichen Organschaft konkretisiert die Anforderungen an die Mindestlaufzeit von Gewinnabführungsverträgen und an Personengesellschaften als Organträger – insbesondere geschäftsleitende Holdings und Besitzpersonengesellschaften im Rahmen der Betriebsaufspaltung.
Hintergrund
Mit Schreiben vom 17.07.2026 (IV C 2 – S 2770/00042/002/081) hat das BMF nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder, seine bisherige Verwaltungsauffassung zur körperschaftsteuerlichen Organschaft nach § 14 KStG umfassend überarbeitet.
Das neue Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 10.11.2005 und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG)
Der Gewinnabführungsvertrag (GAV) muss weiterhin für mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden. Die Voraussetzung der Mindestlaufzeit ist nicht erfüllt, wenn der Vertrag zwar für fünf Jahre abgeschlossen wurde, aber erst in einem auf das Jahr des Vertragsabschlusses folgenden Jahr in das Handelsregister eingetragen wird.
Maßgeblich ist die zivilrechtliche Wirksamkeit des GAV. Das BMF stellt klar, dass eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Laufzeit des GAV erst in dem Wirtschaftsjahr beginnt, in dem der GAV in das Handelsregister eingetragen wird, nicht zu beanstanden ist.
Personengesellschaft als Organträger
Bei einer Personengesellschaft als Organträger muss die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst vorliegen. Erforderlich ist, dass mindestens die Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft vermitteln, im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden.
Die Organträger-Personengesellschaft muss eine eigene gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG ausüben, die nicht nur geringfügig ist. Ziel dieses Merkmals ist es, zu verhindern, dass eine Personengesellschaft ohne substanzielle originäre gewerbliche Tätigkeit faktisch das Ergebnis einer nicht mehr zulässigen Mehrmütterorganschaft reproduziert. Für die Abgrenzung der Geringfügigkeit verweist das BMF auf die Bagatellgrenze der EStH 2025.
Eine der wesentlichen Neuerungen betrifft die geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft:
- Eine Holding-Personengesellschaft kann Organträger sein, wenn sie selbst eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt.
- Diese gewerbliche Tätigkeit kann im Einzelfall allein in der Funktion als geschäftsleitende Holding bestehen.
- Zwingende Voraussetzung ist, dass die Personengesellschaft an mehreren Tochterkapitalgesellschaften beteiligt ist und für diese Tochtergesellschaften tatsächlich geschäftsleitend tätig wird.
- Nicht berücksichtigt wird dabei eine Kapitalgesellschaft, deren einzige Funktion die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der Holding-Personengesellschaft ist.
- Für die Annahme einer tatsächlichen Geschäftsleitung genügt der bloße Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit den Tochtergesellschaften nicht.
Das BMF bestätigt, dass das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bereits erfüllt sein kann, wenn eine Gesellschaft Dienstleistungen ausschließlich gegenüber einem Auftraggeber erbringt. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt daher insbesondere vor, wenn die Personengesellschaft Dienstleistungen gegenüber einer oder mehreren Konzerngesellschaften gegen gesondertes, fremdübliches Entgelt erbringt und abrechnet.
Im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG wird eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht allein dadurch selbst gewerblich, dass sie an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist und lediglich aufgrund der gewerblichen „Infektion“ gewerbliche Einkünfte erzielt.
Unverändert, nun jedoch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung, stellt das BMF klar: Auch eine Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommt als Organträger in Betracht. Sie ist originär gewerblich tätig im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG Dies gilt auch dann, wenn die Besitzpersonengesellschaft im Übrigen lediglich vermögensverwaltend tätig ist.
Für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft müssen die gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft erfüllt sein. Das BMF stellt jedoch klar, dass der Organträger nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gewerblich tätig sein muss.