Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mitgeteilt, dass die mündlichen Verhandlungen in zwei Erbschaftsteuerverfahren am 12. und 13. Oktober 2026 stattfinden.
Am 12.10.2026 sowie am 13.10.2026 werden zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer vor dem BVerfG mündlich verhandelt. Das erste Verfahren (Az. 1 BvF 1/23) betrifft die mögliche Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), der persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) sowie der Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Das zweite Verfahren (1 BvR 804/22) richtet sich gegen die Regelungen zur Verschonung des Betriebsvermögens.
1. Verfahren: Abstrakte Normenkontrolle
Terminierung:
In einer Pressemitteilung vom 30. Juli 2026 kündigte das BVerfG an, dass der Erste Senat am 12. Oktober 2026 (14:00 Uhr) unter Az. 1 BvF 1/23 eine abstrakte Normenkontrolle zu Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes verhandelt.
Hintergrund:
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) als Bundesgesetz regelt die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. Die Bayerische Staatsregierung hält einzelne Vorschriften – zur Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), zu persönlichen Freibeträgen (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und zu Steuersätzen (§ 19 Abs. 1 ErbStG) – für formell und materiell verfassungswidrig.
Sie rügt insbesondere eine fehlende Bundeszuständigkeit (Art. 72 Abs. 2 i. V. m. Art. 105 Abs. 2 GG), die fehlende Anpassung von Freibeträgen und Steuersätzen an Preissteigerungen und regionale Immobilienpreise sowie Verletzungen von Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Verfahren: Verfassungsbeschwerde
Terminierung:
Ebenfalls angekündigt wurde eine Verhandlung am 13. Oktober 2026 (10:00 Uhr) unter Az. 1 BvR 804/22 über eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Erbschaftsteuerbescheid sowie mittelbar gegen Vorschriften des ErbStG und des Bewertungsgesetzes (BewG).
Hintergrund:
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das ErbStG gewährt für betriebliches Vermögen weitgehende Vergünstigungen bis hin zum vollständigen Steuererlass bei großen Erwerben und fehlender Leistungsfähigkeit des Erwerbers, während für sonstiges, insbesondere privates Vermögen keine entsprechenden Begünstigungen bestehen.
Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante; der Nachlass bestand ausschließlich aus Privatvermögen (u. a. Wertpapierdepot und Grundvermögen). Seine Einwände gegen die Besteuerung seines Privatvermögens blieben vor den Fachgerichten erfolglos.
Der Beschwerdeführer hat sich erfolglos gegen die Belastung des von ihm erworbenen Privatvermögens mit Erbschaftsteuer gewandt.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich nun gegen diese Ungleichbehandlung und wirft die Frage auf, ob die steuerlichen Begünstigungen und Bewertungsregeln für betriebliches Vermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder den Beschwerdeführer als Erwerber nicht begünstigten Vermögens verfassungswidrig benachteiligen.
Fazit und Ausblick:
Die beiden beim BVerfG anhängigen Verfahren greifen zentrale Elemente des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts an: Zum einen die Kompetenz des Bundes für die Regelung der ErbStG‑Vorschriften und deren fehlende Anpassung an Preis- und Immobilienentwicklungen, zum anderen die erhebliche Begünstigung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen.
Beide Verfahren zielen auf die Eigentums‑, Erbrechts‑ und Gleichheitsgarantie sowie den Familienschutz und können die verfassungsrechtliche Grundlage des geltenden Systems substanziell in Frage stellen.
Je nach Ausgang der Verfahren bleibt abzuwarten, ob es künftig zu Reformen, Anpassungen oder Veränderungen im ErbStG kommen wird. Nach der Entscheidung des BVerfG wird zunächst im Zweifel der Gesetzgeber gefragt sein.