Der BFH hat entschieden, dass Gewinne und Verluste aus gekoppelten Options- und Termingeschäften nicht in die Ermittlung der ausschüttbaren Veräußerungsgewinne aus Aktien auf Fondsebene einzubeziehen sind. Das BMF stellt jedoch klar, dass dies keine Auswirkungen auf die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004 hat. Anleger und Verwaltungsgesellschaften müssen gegebenenfalls Korrekturen vornehmen.
Das BMF hat mit seinem Schreiben vom 16.10.2026 (Az. IV C 1 – S 1980/00255/008/026) auf das BFH-Urteil vom 03.03.2026 – VIII R 24/21 reagiert und sein Schreiben vom 07.04.2022 (BStBl I 2022, 641) nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder neu gefasst.
Der BFH hatte entschieden, dass Gewinne und Verluste eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften im Rahmen gegenläufig strukturierter Wertpapiergeschäfte nicht in die Ermittlung der ausschüttbaren Veräußerungsgewinne aus Aktien auf Fondsebene einzubeziehen sind.
Keine Auswirkung auf den Aktiengewinn
Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat das Urteil keine Auswirkung auf die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004. Die Grundsätze des Schreibens vom 07.04.2022 bleiben bestehen: Gewinne und Verluste aus Options- und Termingeschäften sind auch im Ausschüttungsfall in die Aktiengewinnberechnung einzubeziehen, wenn diese Geschäfte und die Aktiengeschäfte konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen. Der Aktiengewinn ist dabei, um die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Veräußerungsgewinne aus Aktien zu mindern.
Fazit
Wurde der Aktiengewinn bisher abweichend ermittelt, müssen Anleger dies nach § 153 AO unverzüglich anzeigen und berichtigen. Nach Auffassung des BMF besteht kein Vertrauensschutz. Haben (Spezial-)Investmentfonds den Fonds-Aktiengewinn nicht nach diesen Grundsätzen ermittelt, muss die Verwaltungsgesellschaft ihn rückwirkend korrigieren, die zuständige Finanzbehörde darüber informieren und die Anleger über die Korrektur unterrichten.