Das Corona-Virus (SARS-CoV-2)hat schwerwiegende Auswirkungen auf Unternehmen in Deutschland und stellt diese teilweise vor existenzbedrohende Probleme. Die wirtschaftlichen Herausforderungen der Pandemie führen oftmals auch noch zu einer Berichtspflicht in Anhang und Lagebericht zum 31.12.2019. Neben Chancen und Risiken müssen auch die Prognose für das folgende Geschäftsjahr und die Unternehmensfortführung hinterfragt werden.
Das IDW hat im Zuge der Ausbreitung des Corona-Virus und seiner Auswirkungen auf die Rechnungslegung zum 31.12.2019 sowie deren Prüfung mit Datum vom 04.03.2020 sowie mit Datum vom 25.03.2020 zwei fachliche Hinweise veröffentlicht und dabei verschiedene Empfehlungen ausgesprochen. Hierbei sind auch die Berichterstattung in Anhang und Lagebericht zum 31.12.2019 jeweils zentrale Themen.
Das IDW geht davon aus, dass das Corona-Virus durch seine erst im Jahr 2020 weltweit erfolgte Ausweitung regelmäßig als „wertbegründend“ einzustufen sein dürfte und somit seine bilanziellen Auswirkungen erst in Bilanz und GuV für Abschlüsse mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen sind. Trotz dieser Einschätzung ist allerdings im (Konzern-)Anhang des handelsrechtlichen Abschlusses zum 31.12.2019 hierüber entsprechend zu berichten, sofern ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ vorliegt. In diesem Fall sind im sogenannten Nachtragsbericht die Art und die finanziellen Auswirkungen des Vorgangs anzugeben. Zudem wird für den Fall, dass eine wesentliche Unsicherheit an der Fortführung des Unternehmens begründet wird, auch hierüber im Nachtragsbericht zu berichten sein. Ob ein solcher Vorgang vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Neben Angaben im Anhang sind auch die Lageberichte zum 31.12.2019 der Unternehmen betroffen. Die Corona-Pandemie wird sich in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle zumindest auf die Prognose- sowie die Chancen- und Risikoberichterstattung der betroffenen Unternehmen in deren (Konzern-) Lageberichten zum 31.12.2019 auswirken. Zudem sind nach Auffassung des IDW bei der Beurteilung der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, der bei der Bewertung von Aktiv- und Passivposten erforderlichen Prognosen sowie bei Prognosen im Lagebericht konkretisierte und belastbare Aussagen der Bundesregierung bzw. der Landesregierungen zur Durchführung von Stützungsmaßnahmen bzw. zur Gewährung von öffentlichen Unterstützungsleistungen bereits entsprechend zu berücksichtigen.
Im Ergebnis führt die aktuelle Corona-Krise dazu, dass für Unternehmen eine Berichtspflicht im Jahres-/Konzernabschluss zum 31.12.2019 und im (Konzern-)Lagebericht regelmäßig unausweichlich sein dürfte. Neben der gesetzlich geforderten Nachtragsberichterstattung im Anhang sind auch die Angaben im Chance- und Risikobericht sowie im Hinblick auf Prognosen für das laufende Geschäftsjahr 2020 detailliert zu analysieren. In Einzelfällen können die mit der Corona-Krise einhergehenden Unsicherheiten auch Zweifel an der Unternehmensfortführung aufkommen lassen.