Viele Unternehmen befinden sich aktuell in der Phase der Aufstellung des Jahresabschlusses 2019 und sind mit der Frage konfrontiert, welche Auswirkungen die Corona-Pandemie auf die Rechenwerke und Berichterstattung im Jahresabschluss und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2019 entfaltet. Als wertbegründendes Ereignis hat sie im Regelfall für diese noch keine bilanziellen Konsequenzen, löst aber Berichterstattungspflichten aus.
Nachdem bereits im Dezember 2019 Krankheitsfälle aufgrund des Corona-Virus SARS-CoV-2 aufgetreten waren, erfolgt seit Anfang des Jahres eine rasante Ausbreitung, die inzwischen zur Einstufung als Pandemie geführt hat. Neben den vielfältigen ökonomischen Problemen, die die derzeitige Corona-Krise mit sich bringt, befinden sich viele Unternehmen aktuell in der Phase der Aufstellung des Jahresabschlusses 2019 und sind mit der Frage konfrontiert, welche Auswirkungen die Corona-Pandemie auf die Rechenwerke und Berichterstattung im Jahresabschluss und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2019 entfaltet.
Das IDW klassifiziert in seiner Verlautbarung vom 04.03.2020 die Corona-Pandemie und ihre Folgen als wertbegründendes Ereignis. In der Konsequenz haben diese in der HGB-Rechnungslegung noch keine bilanziellen Folgen für den Jahresabschluss zum 31.12.2019. Eine Ausnahme liegt jedoch dann vor, wenn die negativen Auswirkungen der Corona-Krise für das bilanzierende Unternehmen so gravierend sind, dass der Grundsatz der Unternehmensfortführung als Bilanzierungs- und Bewertungsprinzip keine Anwendung mehr finden kann. Die Corona-Pandemie kann als ein gravierendes exogenes Ereignis zudem Anlass für eine Änderung der bisherigen Bilanzpolitik eines Unternehmens und damit eine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes sein.
Für nach dem Bilanzstichtag eingetretene – wertbegründende – Ereignisse wie die Corona-Pandemie ist zu prüfen, ob diese einen anhangberichtspflichtigen Vorgang von besonderer Bedeutung im Sinne der Nachtragsberichterstattung darstellen, was bei der Corona-Pandemie häufig der Fall sein wird. Des Weiteren müssen in den (Konzern-) Lagebericht 2019 – insbesondere im Risikobericht sowie im Prognosebericht – Erläuterungen zu den möglichen und erwarteten Folgen der Corona-Pandemie aufgenommen und möglichst bereits quantifiziert werden.
PDF-Download: Kleeberg_Kurzinformation_Corona_Jahresabschluss_2019