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Corona-Krise: IDW veröf­fent­licht dritten fach­lichen Hinweis zu Rechnungs­legung, Bericht­erstat­tung und Prü­fung

Die Corona-Krise nimmt auch Einfluss auf die Rechnungslegung, Berichterstattung sowie Prüfung von Unternehmen. Hierzu bezog das IDW bereits mit seinen fachlichen Hinweisen vom 04.03.2020 und vom 25.03.2020 Stellung und adressiert nun mit einer dritten Veröffentlichung vom 08.04.2020 erneut konkrete Zweifelfragen zu diesen Themengebieten und bezieht weitere ausgewählte Sachverhalte mit ein.

Das IDW erläutert, dass in Abhängigkeit der betriebsindividuellen Betroffenheit zu beurteilen ist, inwiefern die Corona-Krise als Vorgang von besonderer Bedeutung zu klassifizieren und demzufolge in die Nachtragsberichterstattung zu integrieren ist. Unternehmen, die keinen Anhang oder Lagebericht erstellen müssen bzw. die von der Nachtragsberichterstattung befreit sind (kleine Kapitalgesellschaften), sind nicht verpflichtet, Angaben zur Corona-Krise zu machen, selbst wenn sie von den Auswirkungen betroffen sind. Nur bei Vorliegen von bedeutsamen Zweifeln an der Unternehmensfortführung sind Angaben – sofern möglich im Anhang, andernfalls unter der Bilanz – erforderlich. Die Nachtragsberichterstattung selbst kann in Form von allgemeinen, qualitativen Ausführungen erfolgen, die die Auswirkungen der Corona-Krise auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage hinreichend verdeutlichen. Gegebenenfalls kann im Anhang auf die Berichterstattung im Lagebericht verwiesen werden, um identische Angaben an beiden Stellen zu vermeiden.

Hinsichtlich der Bilanzierung von Kurzarbeitergeld führt das IDW aus, dass das betroffene Unternehmen den Erstattungsanspruch als Forderung gegenüber der Agentur für Arbeit zu aktivieren hat, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und der Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergelds bis zur Aufstellung der Bilanz gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Das IDW qualifiziert das Kurzarbeitergeld als durchlaufenden Posten, so dass die Gewinn- und Verlustrechnung des betroffenen Unternehmens nicht berührt würde. In der Praxis dürfte regelmäßig eine Kürzung des Personalaufwands oder eine Erfassung der Erstattungen in den sonstigen (betrieblichen) Erträgen aber auch vertretbar sein. Erstattungen von Beiträgen zur Sozialversicherung sind als Forderung gegenüber der Agentur für Arbeit zu aktivieren, wenn am Abschlussstichtag die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung erfüllt sind und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung der Antrag gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Im Gegenzug erfolgt regelmäßig eine Buchung als sonstiger (betrieblicher) Ertrag oder eine Kürzung der Personalaufwendungen.

Allein aufgrund der hohen Unsicherheit der zukunftsbezogenen Sachverhalte liegt laut IDW kein Prüfungshemmnis vor. Getroffene Annahmen sind hinsichtlich ihrer konsistenten Verwendung und in Bezug auf das tatsächliche Handeln des Unternehmens zu würdigen. Bei der Beurteilung der Going-Concern-Prämisse sind auch der voraussichtliche Erhalt von staatlichen Stützmaßnahmen sowie ggf. krisenbedingt langfristige Einschränkungen des Geschäftsmodells zu berücksichtigen.

Zudem informiert das IDW in diesem dritten fachlichen Hinweis über die neu geschaffene Möglichkeit für Verbraucher und Kleinstunternehmer, im Zusammenhang mit bestimmten Dauerschuldverhältnissen ausstehende Leistungen verweigern oder Verpflichtungen aus Darlehensverträgen auf Zins- und Tilgungszahlungen stunden lassen zu können. Außerdem wird auf das nunmehr eingeschränkte Kündigungsrecht für Mieter eingegangen. Alle diese rechtlichen Änderungen sind allerdings zeitlich befristet.

 

PDF-Download: Kleeberg_Kurzinformation_Corona_IDW_Hinweis_Einzelfragen

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