Nachdem der Gesetzgeber mit dem MoMiG in 2008 das Recht der GmbH modernisiert hatte, wurde im April 2020 nun der Entwurf einer vom Bundesjustizministerium berufenen Kommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) veröffentlicht. Neben grundlegenden Änderungen des Rechts der Personengesellschaft soll eine zwar fakultative Registrierung der GbR in einem Gesellschaftsregister erfolgen, die jedoch künftig für eine Eintragung der GbR im Grundbuch oder in der Gesellschafterliste einer GmbH verpflichtend wird.
Der Kommissionsvorschlag unterscheidet drei Arten der GbR:
- als künftiges Leitbild: die rechtsfähige (Außen-)GbR, wenn diese nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll,
- die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR (eGbR),
- die (weiterhin) nicht rechtsfähige (Innen-)GbR, die kein (Gesamthands-)Vermögen bildet und nicht am Rechtsverkehr teilnimmt und auch fortan als reines „Schuldverhältnis“ zu verstehen ist.
Zur Beseitigung des Publizitätsdefizits soll mit fakultativer und deklaratorischer Wirkung für die im Außenverkehr auftretende GbR ein vom Handelsregister unabhängiges Gesellschaftsregister eingeführt werden; eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR tritt als „eingetragene GbR“ oder „eGbR“ auf. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die eGbR ihren Vertragssitz hat. Eine online-Gründung ist derzeit noch nicht vorgesehen, wird auf absehbare Zeit aber für alle Gesellschaftsformen durch die Digitalisierungsrichtlinie der EU (RL 2019/1151/EU) ermöglicht werden. Die GbR entsteht sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, oder im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Eintragungen in das Gesellschaftsregister sollen aufgrund einer notariell zu beglaubigende Registeranmeldung erfolgen. Das Gesellschaftsregister wird neben Angaben zum Namen der eGbR, Vertragssitz und inländischer Anschrift auch Angaben zum Gesellschafterbestand, bei natürlichen Personen mit Name, Vorname, Geburtstag und Wohnort, bei juristischen Personen mit Firma, Sitz und Registergericht und -nummer sowie schließlich Angaben zu den Vertretungsverhältnissen der eGbR enthalten.
Die Rechtsfähigkeit der GbR hängt nicht von der Eintragung im Gesellschaftsregister ab, ist damit zwar „freiwillig“. Allerdings soll die Registereintragung Voraussetzung für die Anmeldung oder den Eintragungsantrag eines registrierungsfähigen Rechts sein, also etwa für Eintragungen der GbR in „Objektregistern“ wie Grundbuch, Schiffs-, Patent- und Markenregister, aber auch bei Eintragung der GbR im Aktienregister oder der Gesellschafterliste einer GmbH. Die eGbR wird in diesen Objektregistern mit Name, Register und Registernummer der eGbR vermerkt, sodass künftige Änderungen im Gesellschafterbestand der eGbR nur zentral in dem Gesellschaftsregister, nicht bei den Objektregistern erfolgen müssen. Übergangsvorschriften sollen vorsehen, dass eine bislang z.B. in einem Grundbuch eingetragene GbR sich als eGbR registrieren lassen muss, bevor eine Verfügung über das Grundstück der GbR getroffen wird oder ein Wechsel im Gesellschafterbestand der GbR eingetragen werden soll.
Ein Statuswechsel der eGbR soll außerhalb des Umwandlungsgesetzes in eine Personenhandelsgesellschaft erfolgen können, wenn etwa durch Ausweitung der Geschäftstätigkeit ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb entsteht. Daneben soll sich die eGbR wie eine Personenhandelsgesellschaft an Umwandlungsvorgängen nach dem UmwGbeteiligen können.
Die Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister erzeugt Bindungswirkung an die dadurch erzeugte Transparenz, sodass die eGbR das Register nicht durch „freiwilligen Löschungsantrag“ wieder verlassen kann, auch um „Firmenbestattungen“ außerhalb des gesetzlichen Liquidationsverfahrens zu vermeiden.
Derzeit ist ein Inkrafttreten nicht abzusehen, da sich der Gesetzgebungsprozess am Anfang befindet und die Länder zur technischen und organisatorischen Einrichtung des Gesellschaftsregisters einen zeitlichen Vorlauf benötigen werden.
(Quelle: Homepage des Bundesjustizministeriums, Stand 20.04.2020)