Mit dem am 06.08.2026 veröffentlichten Urteil vom 19.05.2026 hat der Bundesfinanzhof (BFH) geurteilt, dass für eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil – unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt – die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert und einheitlich festzustellen sind (Az. VIII R 33/24). Die Entscheidung des BFH betrifft die verfahrensrechtliche Einbettung von Unterbeteiligungen an Kapitalgesellschaftsanteilen. Da kein Feststellungsbescheid ergeht, müssen Haupt- und Unterbeteiligte ihre jeweiligen Kapitaleinkünfte nun im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben.
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall planten der Kläger und der Beigeladene den gemeinsamen Vertrieb einer Software. Der Beigeladene erwarb zu diesem Zweck einen Geschäftsanteil an einer GmbH und vereinbarte mit dem Sohn des Klägers eine Unterbeteiligung; der Sohn sollte nach Darstellung des Klägers treuhänderisch für diesen handeln. Die GmbH behielt auf Ausschüttungen Kapitalertragsteuer ein und stellte Steuerbescheinigungen nur für den Beigeladenen und dessen Mitgesellschafterin aus. Der Kläger als Treugeber erhielt vom Beigeladenen Zahlungen aus der Unterbeteiligung, sein Wohnsitzfinanzamt ordnete ihm 50 % der Gesamtausschüttungen der GmbH steuerlich unmittelbar zu. Um eine Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu erreichen, versuchte der Kläger zunächst erfolglos, von der GmbH eigene Steuerbescheinigungen zu erlangen, und reichte anschließend Feststellungserklärungen für eine Unterbeteiligungsgesellschaft ein. Das Finanzamt lehnte Feststellungsbescheide ab; Einspruch, Klage und Revision blieben ohne Erfolg.
Rechtliche Einordnung des BFH
Der BFH entschied, dass für Unterbeteiligungen an Kapitalgesellschaftsanteilen die Besteuerungsgrundlagen nicht im Wege eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens ermittelt werden können, weil es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO setzt gemeinschaftliche Einkünfte voraus; solche liegen weder bei typischen noch bei atypischen Unterbeteiligungen an Kapitalgesellschaftsanteilen vor. Auch über die Regelungen in § 179 Abs. 2 Satz 3 AO und § 180 Abs. 2 AO (einschließlich der dazu erlassenen Verordnung) lässt sich kein Feststellungsverfahren für Unterbeteiligungen begründen; eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt ebenfalls nicht in Betracht.
- Bei der typischen Unterbeteiligung versteuert der Hauptbeteiligte die Dividende als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG; der Unterbeteiligte erzielt dagegen eigene Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Es bestehen damit zwei getrennte Einkunftsströme.
- Bei der atypischen Unterbeteiligung versteuert der Hauptbeteiligte die Dividende ebenfalls als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG; der Unterbeteiligte wird als wirtschaftlicher Mitinhaber des GmbH-Anteils behandelt und erzielt selbst (§ 20 Abs. 5 Satz 2 EStG) Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auch hier werden Haupt- und Unterbeteiligter jeweils eigenständig veranlagt; ein Feststellungsbescheid entfällt.
Der BFH räumt ein, dass eine gesonderte Feststellung bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung prozessökonomisch sein könne, etwa wenn die Qualifikation als typisch oder atypisch sowie einzelne Besteuerungsgrundlagen streitig sind. Die Rechtsgrundlage für ein mehrstufiges Verfahren könne aber nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden.
Praxishinweis
Da kein Feststellungsbescheid ergeht, müssen Haupt- und Unterbeteiligte ihre jeweiligen Kapitaleinkünfte nun im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben. Für die Praxis bedeutet dies, dass Unterbeteiligungsmodelle verfahrensrechtlich nicht zentral über ein Feststellungsverfahren abgewickelt werden können. Es ist daher zu prüfen, ob die in der persönlichen Einkommensteuererklärung erklärten Kapitaleinkünfte mit den ausgestellten Steuerbescheinigungen konsistent sind.